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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2023/336
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leonberg
- Interfraktioneller Antrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Referat des Oberbürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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22.02.2024
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Geplant
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Gemeinderat
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Entscheidung
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27.02.2024
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Beschlussvorschlag
- Die Stellungnahme der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
- Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leonberg wird wie folgt beschlossen:
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30.01.2024 folgende
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
§ 13 (2) der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:
Neben den hauptamtlichen Vertretung durch die Beigeordneten wird aus der Mitte des Gemeinderats eine ehrenamtliche Stellvertretung des Oberbürgermeisters für den Fall be-stellt, dass der Oberbürgermeister und die hauptamtlichen Beigeordneten verhindert sind. Die Anzahl der Vertreter legt der Gemeinderat durch einfachen Beschluss fest.
Soweit der Gemeinderat nichts anderes bestimmt, obliegt der Wahlvorschlag für die ehren-amtliche Vertretung der nach Anzahl der Stimmen der letzten Kommunalwahl größten Frak-tion. Die ehrenamtliche Vertretung wird nach jeder Wahl der Gemeinderäte neu gewählt. Die Amtszeit endet mit der Verabschiedung des Gemeinderats oder durch Ausscheiden aus dem Gemeinderat.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund von § 34 (1) der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung ist auf Antrag einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen.
Der interfraktionelle Antrag (Anlage 1) wurde von 27 Mitgliedern des Gemeinderats unterzeichnet und in der Sitzung des Gemeinderats vom 19.12.2023 an Herrn Oberbürger-meister Cohn überreicht.
Der vorliegende interfraktionelle Antrag (Anlage 1) vom 19.12.203 erfüllt die Anforderungen zur Beratung in der übernächsten Sitzung des Gemeinderats.
Nach § 49 GemO (1), Satz 3 kann neben den hauptamtlichen Beigeordneten vom Gemein-derat eine ehrenamtliche Stellvertretung gewählt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Beauftragung nach § 53 (1) und der rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung nach § 53 (2) wird der Bürgermeister jedoch nicht als Organ in seinen umfassenden Zuständigkeiten, sondern nur auf einzelnen Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten.
Laut Verwaltungsvorschrift GemO zu § 48 GemO ist nicht vorgeschrieben, wie viele Stell-vertreter zu bestimmen sind. Ihre Zahl wird durch einfachen Beschluss des Gemeinderats und nicht durch die Hauptsatzung festgelegt. Die Verwaltung schlägt vor, den inter-fraktionellen Antrag modifiziert zu übernehmen. Die Änderungssatzung benennt daher lediglich eine ehrenamtliche Stellvertretung.
Die Stellvertretung wird vom Gemeinderat bestellt. Es können nur Gemeinderäte zum Stell-vertreter des Bürgermeisters bestellt werden.
Die Stellvertretung des Bürgermeisters wird durch Wahl nach den Grundsätzen des § 37 (7) bestellt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmbe-rechtigten erhalten hat. Sollen mehrere Stellvertreter bestellt werden, findet die Wahl in getrennten Wahlgängen statt. Die Rangfolge der Stellvertreter ergibt sich aus der Zahl der vor ihm gewählten Bewerber.
Der ehrenamtliche Stellvertreter hat gemäß § 19 einen Anspruch auf Ersatz seiner durch die Vertretungstätigkeit entstehenden Auslagen und des Verdienstausfalls. Weiteres regelt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.
Hinweis:
Gem. § 4 (4) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist für die Beschlussfassung der Satzung zu Änderung der Hauptsatzung (Änderungssatzung) die absolute Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats, also - unabhängig von der Zahl der Anwesenden - eine Mehrheit von 17 Stimmen, erforderlich.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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197,2 kB
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