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Ratsinformationssystem

Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2023/265

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Die Gemeinde hat gemäß § 105 GemO zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen.

 

Im Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen:

 

  1. Der Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
     
  2. der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
     
  3. für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und –entnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
     

Nach Kenntnisnahme durch den Gemeinderat wird die Erstellung des Beteiligungsberichts gemäß § 105 Abs. 3 GemO ortsüblich bekanntgegeben

 

Die Aufstellung des Beteiligungsberichts hat sich aufgrund fehlender Zahlen verzögert.

 

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Anlagen

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