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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2022/311

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Nach der Eingliederung der Bäderbetriebe in den Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ zum 1. Januar 2021 ist zur Herstellung des steuerlichen Querverbunds zwischen Bädern und Blockheizkraftwerken die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067 notwendig.

 

Die Beauftragung des Ingenieurbüros Liebert Versorgungstechnik GmbH & Co. KG, Hohenstraße 17, 78183 Hüfingen mit der Planungsleistung zur Herstellung des steuerlichen Querverbunds durch eine Machbarkeitsstudie Heizenergieerzeugung im Bäderbetrieb auf Basis ihres Angebotes vom 31.07.2022 in Höhe von 18.000,00 Euro/netto wird zur Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Unter dem Dach des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ befinden sich die Bäder und Blockheizkraftwerke noch nicht im steuerlichen Querverbund. In der Anlage wird das derzeitige Organigramm mit allen Betriebsteilen beschrieben, das unter dem Dach des Eigenbetriebs der Stadt Leonberg eingegliedert ist.

Der steuerlich zusammengefasste Bereich (blau) beinhaltet die jeweiligen BGA´s, die in der Vergangenheit steuerlich zusammengefasst wurden. Nicht jeder BGA kann steuerlich zusammengefasst werden. Das ergibt sich aus dem Körperschaftsteuergesetz. Steuerliche Zusammenfassung bedeutet, dass alle Betriebsergebnisse jeweiligen BGAs mit einander verrechnet werden und nur das zusammengefasste Ergebnis der Besteuerung unterliegt.

Die BGA´s Bäder und Blockheizkraftwerk sind zwar zivilrechtlich in den Eigenbetrieb Stadtwerke Leonberg eingebracht, steuerlich sind diese aber wie einzelne BGA´s behandelt worden.

 

Damit die Verluste der Bäder mit den Überschüssen des BHKW steuerlich verrechnet werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind erfüllt, wenn beide BGA´s wirtschaftlich und technisch verflochten sind. Für den Nachweis einer Wirtschaftlichkeit kann die Finanzverwaltung ein VDI-Gutachten anfordern oder aber eine Prognose-Einnahmen-Überschussrechnung verlangen (Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe vom 27.03.2017).

Nach Rücksprache mit dem Finanzamt Leonberg muss der Nachweis der Wirtschaftlichkeit des BHKW über das VDI-Gutachten erfolgen. Dabei handelt es sich um ein sehr spezielles Gutachten (Wirtschaftlichkeitsberechnung nach VDI 2067), das kaum ein Ingenieurbüro anbietet.

Da es sich hier nicht um eine Vergabe von Planungsaufträgen mit anschließenden Baukosten, sondern nur um Planungsleistungen (also die reine Vergabe von Leistungen) handelt, liegt laut Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ die Bewirtschaftungsbefugnis bis 60.000,00 Euro/netto bei der Betriebsleitung liegt. Die Vergabesumme liegt bei 18.000,00 Euro/netto Und darf ich an die Firma Liebert, Hüfingen vergeben, wenn es ansonsten keine Anbieter hierzu gibt. Da es sich bei den zu vergebenden Leistungen um Ingenieurleistungen (sog. Dienstleistungen) handelt, ist hier die Unterschwellenvergabeordnung -UVgO- anzuwenden. Bei 18.000,00 €/netto Auftragswert scheidet ein Direktauftrag (aktuell möglich bis 6.000,00 €/netto) aus. Als nächste Möglichkeit kommt die Verhandlungsvergabe (aktuell bis 50.000,00 €/netto) in Frage. Nach § 8 Abs. 4 Nr. 10 UVgO können Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, wenn die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann. In Verbindung mit § 12 Abs. 3 UVgO darf in solchen Fällen auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

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Anlagen

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