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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2022/255

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB wurden geprüft und abgewogen. Den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligungen wird zugestimmt (Anlage 3).

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf „Gemeindezentrum Steige – 4. Änderung“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 07.02-9/4, in Leonberg-Gebersheim wird gebilligt.

Maßgebend ist der Entwurf vom 11.08.2022 mit Begründung mit Stand vom 11.08.2022 (Anlagen 4-6).

 

  1. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 11.08.2022 werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.

 

  1. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

1. Zusammenfassung des Sachverhalts

Im Hinblick auf den Ausbau ganztägiger Betreuungsangebote an Grundschulen im Zusammenhang mit dem ab 2026/2027 geltenden Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung rechnet das Bundesfamilienministerium mit einem Bedarf an Ganztagesplätzen für 75 bis 80% aller Grundschulkinder.

 

Zur Befriedigung des Bedarfs an zusätzlich nötigen Betreuungsplätzen gem. Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung in Leonberg soll die Grundschule Gebersheim um 3 Räume, die von ihrer Größe her als Klassenzimmer wie auch als Betreuungsräume genutzt werden können, mit mindestens jeweils ca. 60m² zzgl. Nebenräumen erweitert werden,

 

Die Verwirklichung des Bebauungskonzeptes ist im Rahmen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige – 2. Änderung“ Planbereich 07.02.-9/2 vom 29.10.2009 nicht möglich, daher fasste der Gemeinderat am 05.04.2022 den Beschluss, den Bebauungsplan in den fraglichen Punkten zu ändern um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu schaffen (Aufstellungsbeschluss),  und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange  durchzuführen (Vgl. SV 2022/074).

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde im Zeitraum vom 25.04.2022 bis 09.05.2022 durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden tabellarisch zusammengefasst und mit Abwägungsvorschlägen versehen (Anlagen 3). Unter Berücksichtigung der Abwägungsvorschläge wurde der Entwurf des Bebauungsplans ausgearbeitet.

 

Als wesentliches Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ergaben sich lediglich einige Hinweise, die in die Planunterlagen aufgenommen wurden. Stellungnahmen mit Auswirkungen auf die formulierten Planziele sind nicht eingegangen.

 

Der aus dieser Weiterentwicklung hervorgegangene Planentwurf ist nun von den zuständigen Gremien zu beraten und zu beschließen um, im nächsten Verfahrensschritt, die Öffentliche Auslegung und die Einholung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchführen zu können.

 

Die Bebauungsplanänderung wird im sog. „Deckblattverfahren“ durchgeführt, da sie nur wenige, einzelne Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes berührt. Demnach werden nur jene Festsetzungen angepasst, die dem zur Umsetzung vorgesehenen Bebauungskonzept entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um die überbaubare Grundstücksfläche sowie Pflanzgebote und Pflanzbindungen für Einzelbäume.

Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige 4.

Änderung“ gelten im Übrigen die planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige- 2. Änderung“, in Kraft getreten am 29.10.2009 unvermindert weiter, sofern sie nicht Bestandteil dieser vierten Bebauungsplanänderung sind.

Die Grundzüge der bisherigen Planung sind durch die 4. Planänderung im Grundsatz nicht berührt, so sind auch der Grünpuffer und Schallschutz zum südlich benachbarten Wohngebiet sowie die Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft am östlichen Rand des Plangebietes weiterhin gewährleistet.

 

Im Zuge der zurückliegenden zweiten Bebauungsplanänderung wurden bereits diverse Fachgutachten erstellt, diese sind Anlage zum damaligen Planwerk und sind für die Abwägung im Rahmen der nun anstehenden 4. Bebauungsplanänderung nicht mehr erforderlich.

 

Als Abwägungsmaterial für die vorliegende 4. Bebauungsplanänderung wurden eine artenschutzrechtliche Habitatrelevanzprüfung, eine Bewertung der bestehenden Baumstandorte im Plangebiet und eine schalltechnische Stellungnahme erstellt, diese sind Anlage zum Bebauungsplan.

 

2.Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung

Das Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:

  • der Befriedigung des Bedarfs an zusätzlichen Plätzen für die Kindertagesbetreuung an der Grundschule Gebersheim,
  • der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des geplanten Bebauungskonzeptes.
  • der Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung am Standort des Schul- und Gemeindezentrums „Steige“.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke des künftigen Bebauungsplans sind im Wesentlichen:

  • Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche an das geplante Bauvorhaben der Kindertagesbetreuung.
  • Anpassung des Begrünungskonzeptes an die neuen baulichen Rahmenbedingungen
  • Festhalten an den Grundzügen der bisherigen Bauleitplanung hinsichtlich der Ortsrandeingrünung nach Osten und dem Grünpuffer nach Süden.
  • Gewährleistung des erforderlichen Schallschutzes.

 

3.Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Der Bebauungsplan „Gemeindezentrum Steige - 4. Änderung“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die entsprechenden Voraussetzungen zur Anwendung des Verfahrens liegen vor (vgl. Kap. 1 der Begründung). Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden. Eine frühzeitige Verfahrensbeteiligung gem. den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt. Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor.

 

4.Lage und Abgrenzung des Plangebiets

Beim Plangebiet handelt es um das Schul- und Gemeindezentrum Steige, im Norden Gebersheims an der Hohen Steige / Heimerdinger Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Größe von ca. 1.10ha und umfasst das Flurstück Flst. 733 des Gemeindezentrums vollumfänglich (vgl. Anlage 2). Das Plangebiet wird folgendermaßen begrenzt:

 

  • Im Norden und Osten durch die Heimerdinger Straße- öffentliche Verkehrsfläche

      (Flst. 734)

  • Im Westen durch die Hohe Steige – öffentliche Verkehrsfläche (Flst. 935)
  • Im Süden (von West nach Ost) durch die Privatgrundstücke Flst. 732/11, 732/9,

      732/8, 733/5 sowie die öffentliche Verkehrsfläche, Flst. 733/6

 

Maßgebend für den Geltungsbereich ist die Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 11.08.2022. (Anlage 4)

 

5.Flächennutzungsplan (vorbereitende Bauleitplanung)

Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 dargestellt als „Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: Schule, Kulturelle Einrichtungen, Kindereinrichtungen und Sportplatz“.

Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

6.Städtebauliche Konzeption/Bebauungs- und Erschließungskonzept

Die geplante Schulerweiterung zur Bereitstellung zusätzlich benötigter Betreuungsplätze soll im Südosten der bestehenden Gebäude als eingeschossiger Anbau mit 3 Klassen-  bzw. Betreuungssäumen von mindestens jeweils ca. 60m², zzgl. Nebenräumen, im Bereich bisher bestehender Freiflächen errichtet werden. Die Inanspruchnahme der bestehenden Aussenanlagen soll durch die Verlegung des sog. „Spielschiffs“ und eine Anpassung des Begrünungskonzeptes kompensiert werden.

 

Als planungsrechtliche Voraussetzung für die Umsetzung des Bebauungskonzeptes bedarf es lediglich der Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche sowie der Anpassung der Pflanzgebote und –bindungen für Einzelbäume im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes. Die Mehrheit der planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften des Bezugsbebauungsplanes „Gemeindezentrum Steige- 2. Änderung“ bleiben unberührt.

 

Die Grundzüge der bisherigen Bauleitplanung wie z.B. die Art der Nutzung, Bebauungsdichte und Höhe baulicher Anlagen werden beibehalten, ebenso der hier maßgebliche Grünpuffer und Schallschutz zum südlich benachbarten Wohngebiet sowie die Ortsrandeingrünung zur freien Landschaft am östlichen Rand des Plangebietes.

 

Für insgesamt vier betroffene bislang festgesetzte Pflanzbindungen bzw. Pflanzwänge für Einzelbäume werden Ersatzstandorte festgesetzt, im Übrigen werden die fraglichen Festsetzungen unter Berücksichtigung des tatsächlich vorhandenen Baumbestands sowie dessen Erhaltungszustandes konsolidiert und aktualisiert. Infolge der Abstimmung des Bebauungskonzeptes auf das Grünkonzept war es möglich, im Zuge der 4. Bebauungsplanänderung insgesamt 3 zusätzliche Einzelbaumfestsetzungen in das Planwerk aufzunehmen.

 

Die geplante bauliche Erweiterung hat keine nennenswerten Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr; bauliche Veränderungen der öffentlichen und schulischen Verkehrsanlagen sind daher nicht Gegenstand der Planungen.

 

Die technische Erschließung (Wasser, Abwasser – Mischwasserkanal, Strom, Gas, Telekommunikation) ist vorhanden. Ein planungsbedingter Aus- oder Zubau der äußeren Erschließung ist nicht erforderlich. Im Zuge der Durchführung des Vorhabens wird ggf. ein neuer Entwässerungsanschluss an die Heimerdinger Straße erforderlich.

 

7.Umweltbelange

Da der Bebauungsplan “Gemeindezentrum Steige - 4. Änderung“ im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt wird, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare
umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der Überwachung der
Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach
§ 1a Abs. 3 BauGB ist ebenfalls nicht anzuwenden. Es besteht aber weiterhin die
Verpflichtung, die von der Planung berührten Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
im Zuge einer schutzgutbezogenen Betrachtung zu ermitteln, zu bewerten und gerecht
abzuwägen. Die Betrachtung ist Bestandteil der Begründung (Anlage 6) zum Bebauungsplan.


Es liegen Fachgutachten bzw. Stellungnahmen zu den Themen Artenschutz, Baumbestand und Schall vor, deren Ergebnisse bei der Planung berücksichtigt wurden. Auf das Kapitel 8 Umweltbelange der Begründung (Anlage 6) wird verwiesen.


Bzgl. der Umweltbelange kann festgestellt werden, dass die Planung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter hat.

 

8.Ergebnisse aus den frühzeitigen Beteiligungen und Auswirkungen auf die Bebauungsplanung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durch Aushang

der Planunterlagen mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung im

Zeitraum vom 25.04.2022 bis 09.05.2022 durchgeführt. Parallel dazu wurden die

Planunterlagen auf der städtischen Homepage, mit der Möglichkeit, sich online am Verfahren

zu beteiligen, veröffentlicht.

 

8.1 Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein.

 

8.2  Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Behörden

Während der frühzeitigen Behördenbeteiligung gingen 14 Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu folgenden Themenschwerpunkten ein:

 

  • Keine Bedenken und Anregungen hatten 11 Stellungnehmende
  • Naturschutz (Artenschutz)
  • Straßenverkehrsordnung - StVO (Hinweise zur Neu- und Umgestaltung öffentlicher Verkehrsflächen)
  • Geologie (Geotechnik, Grundwasser)

 

8.3 Auswirkungen auf den Bebauungsplanentwurf

Die Anregungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen der Erstellung der Abwägungstabellen (Anlage 3) behandelt und wie folgt im Bebauungsplanentwurf vom 11.08.2022 berücksichtigt:

 

  • Eine artenschutzrechtliche Habitatrelevanzprüfung wurde durchgeführt und das Gutachten den Anlagen zum Bebauungsplan beigefügt. Festsetzungen zum Artenschutz waren nicht erforderlich.
  • Im Textteil des Bebauungsplanes wurden Hinweise zur Geologie aufgenommen.

 

8.4    Wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen und Informationen (§3 Abs. 2 BauGB)

 

Nachfolgende, nach Einschätzung der Gemeinde bereits vorliegende, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen werden im Rahmen der öffentlichen Auslegung zur Verfügung gestellt (§3 Abs. 2 Satz 1 BauGB):

 

  • Nr. 8  Landratsamt Böblingen, 10.05.2022
  • Nr. 14  Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, 05.05.2022

 

Die Stellungnahmen sind im Wortlaut in den Abwägungstabellen (Anlage 3) enthalten.

 

Nachfolgende umweltbezogene Informationen sind, Stand Auslegungsbeschluss, bereits verfügbar (§3 Abs. 2 Satz 2 BauGB):

 

  • Darstellung der Umweltbelange – Kap. 8 der Begründung:
  • Artenschutzrechtliche Habitatrelevanzprüfung [1], Gutachten, Auswirkungen auf Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (streng geschützte Arten) und europäische Vogelarten.
  • Baumbewertung [2], Gutachterliche Stellungnahme, Bewertung des vorhandenen Baumbestandes.
  • Schalltechnische Stellungnahme [3] ISIS- Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz, Riedlingen, 04.08.2022.

 

Die Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen sind Anlagen zum Bebauungsplan (vgl. Anlage 7, 8 und 9)

 

9. Weiteres Vorgehen

Die eingegangenen Stellungnahmen aus den frühzeitigen Beteiligungsschritten wurden von

der Verwaltung geprüft und mit Abwägungsvorschlägen versehen (siehe Anlage 2, Abwägungstabelle)

Soweit erforderlich wurden die Abwägungsergebnisse in den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans eingearbeitet auf dessen Grundlage die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durchgeführt werden kann.

 

Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB

und § 4 Abs.2 Satz 2 BauGB, über die Monatsfrist hinaus, liegt nicht vor. Auf eine spezielle

Bürgerinformationsveranstaltung, innerhalb der Auslegungsfrist, wird deshalb verzichtet.

 

Nach Abschluss der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erfolgt als nächster

Verfahrensschritt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen durch den

Gemeinderat. Werden hierdurch keine Grundzüge der Planung berührt, kann der

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst werden.

 

Hinweis Anlagen:

Der Sitzungsvorlage werden alle maßgeblichen Gutachten beigefügt.

 

 

 

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Anlagen

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