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Anfrage in einer Sitzung - 2022/190-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Spurbreite Umbau Bushaltestelle Geislinger Straße
Ergänzung aus dem Planungsausschuss vom 23.06.2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage in einer Sitzung
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
- Beteiligtes Amt:
- Dezernat II
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungsausschuss
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Beantwortung Anfrage
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22.09.2022
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Frage
Anfrage aus dem Planungsausschuss vom 23.06.2022
Herr Langer beschreibt, dass der Bus in der Geislinger Straße soweit vorfahren muss, dass am vorderen Einstieg überhaupt kein Hochbord mehr ist und hinten sei ein Hochbord, allerdings würde er dort nicht hinkommen. Er informiert, dass auf der gegenüberliegenden Seite die Busbucht mit Pflastersteinen versiegelt wurde, aber eigentlich nicht genutzte Flächen entsiegelt sein müssen.
Herr Langer spricht außerdem die Verkehrssituation im Bereich der Bushaltestelle Geislinger Straße 51 an und bittet um Prüfung, ob dort ein Halteverbot angeordnet werden sollte.
Es werde bis hin zur Bushaltestelle geparkt und stelle ein sehr großes Gefahrenpotential dar.
Er nimmt zusätzlich Bezug auf den Bereich Geislinger Straße 3 und regt an, dass an der Kurve zur Brennerstraße hin auch ein Halteverbot angeordnet werden sollte.
Antwort
Stellungnahme der Verwaltung
Bushaltestelle Geislinger Straße 51: Für den barrierefreien Ein- und Ausstieg bei Bussen ist die Tür 2 maßgeblich, da sich dort auch die Rampe sowie die Mehrzweckfläche für Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen befindet. Damit der Bus die Haltestelle möglichst parallel zum Hochbordstein anfahren kann, ist die notwendige Schleppkurve im Zulauf zur Haltestelle von Parkern freizuhalten. Dies ist in Fahrtrichtung Westen durch die Einmündung der Kirchheimer Straße gegeben. In Fahrtrichtung Osten besteht gemäß § 12 (1) StVO (unübersichtliche Straßenstelle / Kurvenbereich) vor der Haltestelle ein Halteverbot, welches ggf. überwacht und sanktioniert werden müsste. Zur Verdeutlichung des durch das Zeichen 224 (Haltestelle) ebenfalls bestehenden Halteverbots (je 15 Meter vom Schild in beiden Richtungen) sollte vom Ausgang der Kurve bis zum Beginn der Haltestelle auf Höhe des Pflanzbeets um eine Zick-Zack-Linie (Zeichen 299 StVO) ergänzt werden:
Bushaltestelle Geislinger Straße 3: Hier ist das Halteverbot bereits durch § 12 (1) StVO gegeben (unübersichtliche Straßenstelle / Kurvenbereich) bzw. unmittelbar vor der LSA durch die durchgezogene Linie (Restfahrbahnbreite zwischen einem parkenden Fahrzeug und Fahrbahnmarkierung kleiner 3 Meter). Insofern ist das keine Frage der zusätzlichen Beschilderung, sondern der Überwachung.
