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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2021/154

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat nimmt die Informationen zur Grundsteuerreform zur Kenntnis.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Schritte für die Umsetzung der Grundsteuerreform einzuleiten.

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

  1. Hintergrund

 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Vorschriften zur Einheitsbewertung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Der Gesetzgeber war verpflichtet worden, bis 31.12.2019 eine Neuregelung zu verabschieden.

 

Im Herbst 2019 wurde vom Bundestag die Reform der Grundsteuer beschlossen und dabei den Ländern die Möglichkeit eröffnet, vom bundesgesetzlichen Grundsteuerrecht abzuweichen und landesspezifische Regelungen zu erlassen. Der Bundesrat hat am 08.11.2019 dem zugestimmt.

 

 

 

Das Land Baden-Württemberg hat die Option gewählt und ein eigenes Bewertungsmodell aufgestellt. Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) wurde am 04.11.2020 vom Landtag verabschiedet. Am 13.11.2020 wurde das LGrStG im Gesetzblatt verkündet und ist seit 14.11.2020 in Kraft (vgl. Anlage 1).

 

Der Städtetag Baden-Württemberg hat eine Projektskizze sowie einen Zeitplan herausgegeben. Die Projektskizze ist das Arbeitsergebnis des Arbeitskreises Grundsteuerreform von Mitgliedsstädten beim Städtetag. Die Arbeitshilfe dient als Orientierungshilfe und wird entsprechend auf das Umstellungsprojekt in Leonberg angepasst.

 

 

  1. Zielsetzung der Grundsteuerreform

 

Durch die Grundsteuerreform soll die Grundsteuer im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und damit mit dem Grundgesetz neu geregelt werden.

 

Dabei ist Aufkommensneutralität ein weiteres gesetztes Ziel, d.h. die Gemeinden erzielen durch die Gesetzesänderung keinen Gewinn, da die Gesamtsumme der Grundsteuer gleichbleiben soll.

 

Die Neuregelung soll außerdem gerecht sein. Die Grundsteuer B orientiert sich weiterhin am Wert einer Immobilie. Auch künftig macht es einen Unterschied, ob ein Haus oder eine Wohnung in einer begehrten oder in einer weniger gefragten Lage steht oder auch, ob ein Gewerbebetrieb in einer strukturschwachen Region angesiedelt ist oder in einer Großstadt. Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunale sowie gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsgenossenschaften sollen unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Abschlag auf die Steuermesszahl bei der Grundsteuer begünstigt werden, damit Wohnen bezahlbar bleibt.

 

 

  1. Änderung der Besteuerungsgrundlage

 

3.1 Grundsteuer bis 31.12.2024

 

Gemäß § 60 Abs. 2 LGrStG findet bis einschließlich Kalenderjahr 2024 das Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 in der Fassung der Änderung durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 weiter Anwendung. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich bis 31.12.2024 weiterhin aus dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem jeweils gültigen kommunalen Hebesatz. Für die Grundsteuerpflichtigen bedeutet dies, dass eine Änderung der Grundsteuerhöhe wie bisher nur dann erfolgt, wenn sich Grundsteuermessbetrag oder Hebesatz ändern.

 

Derzeit sind in Leonberg folgende Hebesätze festgesetzt:

 

      Grundsteuer A in Höhe von 300 v.H.

      Grundsteuer B in Höhe von 445 v.H.

 

 

3.2 Grundsteuer ab 01.01.2025

 

Auch über den 01.01.2025 hinaus wird es die Grundsteuer A und die Grundsteuer B geben. Beide Grundsteuern werden auch weiterhin über ein zwischen Finanzamt und Kommune aufgeteiltes Verwaltungsverfahren festgesetzt. Des Weiteren bleibt der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessebetrag weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune.

 

 

 

Die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke erfolgt nach dem vereinfachten typisierten Ertragswertverfahren und entspricht damit dem Bundesmodell.

 

Schritt 1:

Festsetzung des Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags als Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt

 

Bemessungsgrundlage =

(typisierter Reinertrag + Zuschläge)

x Kapitalisierungsfaktor 18,6

Schritt 2:

Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune

 

Grundsteuer A=

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz Grundsteuer A

 

Die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer B für alle übrigen Grundstücke erfolgt nach dem modifizierten Bodenwertmodell, das vom Bundesgesetz abweicht.

 

Für das modifizierte Bodenwertmodell werden zwei Kriterien angesetzt: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Auf die Bebauung kommt es damit nicht mehr an.

 

Schritt 1:

Festsetzung des Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt

 

Grundsteuerwert =

Grundstücksfläche x Bodenrichtwert

 

Grundsteuermessbetrag =

Grundsteuerwert x Steuermesszahl 1,3 ‰

Schritt 2:

Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune

 

Grundsteuer B=

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz Grundsteuer B

 

Die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und Grundsteuer B können frühestens Mitte 2024 kalkuliert werden. Die neuen Hebesätze sind dann mit der Haushaltssatzung 2025 festzusetzen und zu beschließen.

 

Für die Ermittlung des Grundsteuerwerts durch das Finanzamt ist vorab von allen Grundsteuerpflichtigen eine Erklärung über den Bodenrichtwert und die Größe eines Grundstücks abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt durch eine allgemeine Bekanntmachung und nicht durch schriftliche Aufforderung an die einzelnen Grundsteuerpflichtigen. Die Erklärung ist grundsätzlich elektronisch abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe beginnt im zweiten Halbjahr 2022.

 

Auch für sämtliche städtische Grundstücke ist eine solche Erklärung durch das Gebäudemanagement für die bebauten Grundstücke und die Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst für die unbebauten Grundstücke abzugeben.

 

Der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 01.01.2029. Zu diesem ist eine automatisierte Fortschreibung auf Grundlage der vorhandenen Daten anhand der aktualisierten Bodenrichtwerte vorgesehen.

 

 

  1. Zeitplanung

 

Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt auf Grund ihres Umfangs einen Zeitraum bis voraussichtlich Ende 2026 in Anspruch.

 

 

 

 

 

In Anlehnung an die von der Arbeitsgruppe Grundsteuerreform erstellte Projektskizze sind folgende Teilprojekte durchzuführen:

 

Zeitraum

Federführung

Aufgaben

Bis 01.07.2022

Gutachter-ausschuss

      Ermittlung der neuen Bodenrichtwerte zum 01.01.2022    (= Stichtag der ersten Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte)

      Planung der Umstellung auf BORIS

      Bereitstellung der neuen Bodenrichtwerte auf der bundeseinheitlichen Homepage www.bodenrichtwerte-boris.de

Bis 31.12.2024

Finanzamt

      Durchführung der ersten Hauptfeststellung zum 01.01.2022.

      Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte

      (elektronische) Übermittlung der Daten an die Kommunen

2. Halbjahr 2021

Kämmereiamt

      Planung der Schulung zur neuen Rechtslage

      Enge Abstimmung mit dem Finanzamt

      Regelmäßige Information des Gemeinderats und der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt, auf der Homepage, im Rahmen von Sitzungen

2022

Kämmereiamt

Fortsetzung des Projekts, u.a. durch

      Einführung eines modifizierten Veranlagungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem künftigen Amt für IuK, dem Datenschutzbeauftragten und Komm.one

      Enge Abstimmung mit dem Finanzamt

      Regelmäßige Information des Gemeinderats und der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt, auf der Homepage, im Rahmen von Sitzungen

      Ansprache bedeutender Steuerpflichtiger

      ab Ende 2022 Erstellung und Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt

2023

Kämmereiamt

Fortsetzung des Projekts, u.a. durch

      Vorarbeiten für Bescheiderzeugung durchführen

      Enge Abstimmung mit dem Finanzamt

      Regelmäßige Information des Gemeinderats und der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt, auf der Homepage, im Rahmen von Sitzungen

      Erstellung und Abgabe der Erklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts gegenüber dem Finanzamt

2024

Kämmereiamt

Fortsetzung des Projekts, u.a. durch

      Vorarbeiten für Bescheiderzeugung abschließen

      Enge Abstimmung mit dem Finanzamt

      Regelmäßige Information des Gemeinderats und der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt, auf der Homepage, im Rahmen von Sitzungen

      Abgabe von Steuererklärungen durch die Stadt

      Unterstützung Steuerpflichtiger

      Ermittlung der neuen Grundsteuerhebesätze für den Haushalt 2025

      Planung e-Bescheid

2025 bis 2026

Kämmereiamt

Fortsetzung und Abschluss des Projekts, u.a. durch

      erste Hauptveranlagung zum 01.01.2025

      Erzeugung der neuen Grundsteuerbescheide

      Enge Abstimmung mit dem Finanzamt

      Regelmäßige Information des Gemeinderats und der Öffentlichkeit, z.B. im Amtsblatt, auf der Homepage mit dem Fokus auf die Akzeptanz der Bescheide

  1. Umsetzung innerhalb der Stadtverwaltung Leonberg

 

Aktueller Stand

 

Derzeit werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben im ersten Schritt zur Umsetzung der Grundsteuerreform die neuen Bodenrichtwerte durch den Gutachterausschuss ermittelt. Hierzu hat der Städtetag, insbesondere mit Unterstützung des Arbeitskreises Grundsteuer und der AG Stadtmessungsämter, eine Handreichung zum Umgang mit den Bodenrichtwerten als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer erstellt.

 

Personalbedarf

 

Der Städtetag Baden-Württemberg geht davon aus, dass

-          bei einer Fallzahl von rund 100.000 Grundstücken und

-          unter Berücksichtigung einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten pro Fall,

-          mindestens 12,5 zusätzliche Beschäftigte (VK) für den erstmaligen Erfassungs- und Bearbeitungsaufwand sowie Rückfragen von Steuerpflichtigen erforderlich sind.

 

In der Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst sind im Stellenplan für den Bereich Steuern derzeit drei Vollzeitstellen enthalten (ohne Abteilungsleitung). Von diesen drei Stellen ist eine Vollzeitstelle zu 100 % für die Bearbeitung der Gewerbesteuer zuständig. Die weiteren beiden Vollzeitstellen haben neben der Bearbeitung der Grundsteuer noch die Bearbeitung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer im Aufgabengebiet.

 

Zum Auswertungsstichtag 14.05.2021 sind insgesamt 24.631 Grundstücke im Veranlagungssystem vorhanden. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Städtetags führt dies nach jetzigem Stand zu einem zusätzlichen Personalbedarf von 3,08 Stellen für die Datenerfassung.

 

Gegebenenfalls ergibt sich für die Widerspruchsbearbeitung ab dem Jahr 2025 darüber hinaus ein zusätzlicher Personalbedarf.

 

Bei der Umstellung auf die Kommunale Doppik wurde auf zusätzliches Personal oder externe Dienstleistungen verzichtet. Hierbei hat sich gezeigt, dass ein über Jahre angesetztes Umstellungsprojekt nicht auf Dauer neben dem Tagesgeschäft zusätzlich geleistet werden kann. Personalfluktuation, zeitliche Verzögerung und die Aufarbeitung aufgelaufener Fehler waren die Folge.

 

Es ist schon jetzt abzusehen, dass durch die gleichzeitige Umstellung in allen baden-württembergischen Kommunen eine Konkurrenzsituation um geeignetes Personal entstehen wird. Frühzeitig Personal zu schulen und einzustellen, macht keinen Sinn, da nicht gewährleistet ist, dass dieses Personal dann auch bis zum Projektende tätig sein wird. Des Weiteren ist derzeit noch kein zusätzlicher Personaleinsatz erforderlich.

 

Deshalb wird vorgeschlagen zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen. Z.B. ist zu prüfen, ob durch Aufstockung von Stellen oder dem Einsatz von beurlaubten oder berentetem Personal der Personalbedarf für die Erfassung der Daten gedeckt werden kann. Diese können flexibel und entsprechend dem Arbeitsanfall eingesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz von Auszubildenden. Konkret kann die Vorgehensweise zum Personalbedarf erst im Jahr 2023 festgelegt werden. Bis dahin ist aus Sicht des Kämmereiamts keine Personalaufstockung notwendig. Der Fokus liegt bis dahin auf der Schulung des vorhandenen Personals und der Durchführung des Projekts.

 

 

 

 

 

 

 

Sachaufwendungen

 

Für die Schulung der Mitarbeiter werden Fortbildungskosten entstehen. Des Weiteren ist mit höheren Kosten für weitere Benutzer bei der Datenerfassung zu rechnen. Konkrete Aussagen zu den künftigen Aufwendungen für EDV können erst getroffen werden, wenn die Weiterentwicklung des derzeit im Einsatz befindlichen Veranlagungsprogramms abgeschlossen ist.

 

Weiteres Vorgehen

 

Die Verwaltung wird künftig entsprechend dem Projektablauf im Amtsblatt, den Mitteilungsblättern der Stadtteile und auf der Homepage der Stadt über den Fortgang der Grundsteuerreform berichten. Ein erster Bericht ist für Juli 2021 vorgesehen.

 

Entsprechend dem vorgegebenen Ablauf zur Umsetzung der Grundsteuerreform wird die Verwaltung die notwendigen Schritte in die Wege leiten. Die erhöhten Personal- und Sachaufwendungen sind aus heutiger Sicht frühestens mit Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2023 in die Planung mit einzubeziehen.

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

a)      Erträge aus der Grundsteuer A und B:

 

Durch die Grundsteuerreform werden sich ab den Jahren 2025 für die Grundsteuerpflichtigen Änderungen im individuellen Zahlbetrag ergeben. Die Gesamtsumme des Grundsteueraufkommens soll sich nach der Zielsetzung der Reform dadurch nicht erhöhen.

 

b)     Personal- und Sachaufwendungen:

 

Für das Umstellungsprojekt werden voraussichtlich in den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 erhöhte Aufwendungen für Personal- und Sachaufwendungen entstehen.

 

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Anlagen

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