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Anfrage in einer Sitzung - 2021/133

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Beratungsfolge

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Frage

Anfrage aus dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 25.03.2021

Herr Prof. Ziegler bittet die Verwaltung, zu prüfen, ob Protokolle elektronisch unterschrieben werden können. Es sei möglich, dies rechtssicher darzustellen.

 

 

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Antwort

Stellungnahme der Verwaltung

Die Erstellung und Form der Niederschrift ist in § 38 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt. § 38 Abs. 1 GemO regelt, dass über die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen des Gemeinderates eine Niederschrift zu fertigen ist und dass dazu § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes Baden-Württemberg (LVwVfG) keine Anwendung findet.

 

In § 3a LVwVfG ist die elektronische Kommunikation geregelt. Diese Regelung eröffnet den gleichberechtigten elektronischen Dokumentenaustausch anstelle der herkömmlichen Schriftform, soweit er durch Rechtsnorm nicht ausgeschlossen ist. Eine solche Rechtsnorm ist § 38 Abs. 1 GemO. Somit ist die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form bei Protokollen kraft Gesetz ausgeschlossen.

 

In der entsprechenden Landtagsdrucksache 13/3661 heißt es dazu:

 

Zu Nummer 7 (§ 38 Abs. 1 Satz 1)

Es soll daran festgehalten werden, dass die Niederschrift im Hinblick auf ihre Funktion und die weiteren mit ihr verbundenen Verfahrensschritte in Papierform vorliegen muss (vgl. auch § 415 der Zivilprozessordnung).

 

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