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Anfrage in einer Sitzung - 2021/133
Grunddaten
- Betreff:
-
Elektronisches Unterschreiben von Protokollen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage in einer Sitzung
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Beantwortung Anfrage
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29.04.2021
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Antwort
Stellungnahme der Verwaltung
Die Erstellung und Form der Niederschrift ist in § 38 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) geregelt. § 38 Abs. 1 GemO regelt, dass über die wesentlichen Inhalte der Verhandlungen des Gemeinderates eine Niederschrift zu fertigen ist und dass dazu § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes Baden-Württemberg (LVwVfG) keine Anwendung findet.
In § 3a LVwVfG ist die elektronische Kommunikation geregelt. Diese Regelung eröffnet den gleichberechtigten elektronischen Dokumentenaustausch anstelle der herkömmlichen Schriftform, soweit er durch Rechtsnorm nicht ausgeschlossen ist. Eine solche Rechtsnorm ist § 38 Abs. 1 GemO. Somit ist die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form bei Protokollen kraft Gesetz ausgeschlossen.
In der entsprechenden Landtagsdrucksache 13/3661 heißt es dazu:
Zu Nummer 7 (§ 38 Abs. 1 Satz 1)
Es soll daran festgehalten werden, dass die Niederschrift im Hinblick auf ihre Funktion und die weiteren mit ihr verbundenen Verfahrensschritte in Papierform vorliegen muss (vgl. auch § 415 der Zivilprozessordnung).
