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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/409-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Einziehung eines Teilbereiches der Dieselstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
- Beteiligtes Amt:
- Tiefbauamt; Bauverwaltung; Abteilung Steuern, Grundstücksverkehr und Forst; Dezernat III; Oberbürgermeister; Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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25.03.2021
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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15.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.
Im vorliegenden Fall wird der im Plan dargestellte Abschnitt der Dieselstraße im Zuge der Neubebauung durch die Fa. Bosch in die Konzeption einbezogen und wird nicht mehr dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen. Die zu entwidmende Fläche hat eine Größe von ca. 745 qm (Anlage 1).
Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung liegen vor, da die Einziehung durch die vorliegenden Planungen notwendig wird und der Straßenabschnitt für den Verkehr entbehrlich ist.
Nach erfolgter Einziehung geht dieser Teil in den städtischen Privatbesitz über und kann verkauft werden.
In der Gemeinderatssitzung vom 02.02.2021 wurde seitens des Gremiums die Frage aufgeworfen, ob mit Umsetzung dieser Maßnahme der Abbiegevorgang eines Lastzuges von der Daimlerstraße kommend in die Dieselstraße und umgekehrt weiterhin möglich ist.
Die genannten Abbiegevorgänge sind weiterhin möglich. Dies wurde durch die entsprechend dimensionierten Schleppkurven nachgewiesen (Anlage 2).
Damit die Abbiegevorgänge ohne Behinderungen möglich sind und im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie unter der Heranziehung von § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO), ist nach erfolgter Einziehung des hier gegenständlichen Teilbereichs der Dieselstraße vor der Liegenschaft Daimlerstraße 12 auf einer Länge von etwa 15 m ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 StVO) zwingend erforderlich.
Gleiches gilt vor Gebäude Daimlerstraße 7. Hier besteht derzeit ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286-30 StVO), dieses ist durch ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283 StVO) zu ersetzen, so dass der Abbiegevorgang für den Lastkraftwagenverkehr, wie aber auch für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge uneingeschränkt erfolgen kann.
Nach erfolgreicher Beendigung dieses Verfahrens würde die vorgenannte Beschilderung zum erforderlichen Zeitpunkt angeordnet.
Weiteres Vorgehen
Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht können Einwendungen innerhalb von mindestens 3 Monaten, längstens jedoch bis zum Erlass der Einziehungsverfügung geltend gemacht werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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526,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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