Header Stadt für Morgen

Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2020/367-04

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

 

 

1.    Die in der Anlage 1 dargestellten Änderungen der Friedhofsordnung werden beschlossen.

2.    Die in Anlage 2 dargestellten Richtlinien für Einrichtung und Unterhaltung von besonderen Grabstätten werden beschlossen.

3.1. Die vom Ortschaftsrat Warmbronn beschlossenen Änderungsanträge, Ziffer 1 und 2 auf Einführung alternativer Bestattungsformen in der Friedhofsordnung, werden abgelehnt.

3.2. Ziffer 3 des Antrags (Definition der Urnengemeinschaftsgrabfelder) wird in § 13 Abs. 1 b in die Satzung aufgenommen.

4. Der vom Ortschaftsrat Gebersheim beschlossene Antrag auf Einführung alternativer Bestattungsformen in der Friedhofsordnung wird abgelehnt.

5. Die Entscheidung über die Einführung weiterer Bestattungsformen erfolgt durch Beschluss im Ortschaftsrat.

6. Die Realisierung beschlossener Bestattungsformen durch die Verwaltung erfolgt abhängig von örtlichen, technischen, finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen.

7. Die vom Planungsausschuss in der Sitzung am 28.01.2021 beschlossenen Ergänzungen des § 7 Abs. 5 wird in die Satzung aufgenommen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

 

Die geltende Friedhofsordnung in ihrer Fassung aus dem Jahr 2017 bedarf in einigen

Punkten einer Änderung. Die vorgeschlagenen Änderungen werden nachfolgend im

Einzelnen erläutert. Die Synopse (Anlage 3) stellt die bisherige und die geplante Fassung im

Detail gegenüber.

 

Sachverhalt/Sachstand

Zu Beschlussantrag Ziffer 1

 

  1.                            Urnenwand auf dem alten Warmbronner Friedhof

 

In der Urnenwand auf dem alten Friedhof in Warmbronn dürfen bislang nur

Warmbronner Einwohner bestattet werden. Diese Einschränkung war erforderlich, da

auf dem alten Friedhof nur noch wenige Bestattungsplätze vorhanden waren.

Durch die Einrichtung des neuen Friedhofs wäre es möglich, diese Beschränkung

aufzuheben.

 

  1. Bestattungen und Urnenbeisetzungen

 

§ 10 Abs. 8 wurde neu hinzugefügt. Durch diese Ergänzung besteht nun für Mitbürger

muslimischen Glaubens die Möglichkeit, ihre Angehörigen in Tüchern bestatten zu

lassen.

 

  1. Erweiterungen der Bestattungsmöglichkeiten innerhalb eines Grabes

 

§ 14 Abs. 7 lässt nun in Urnenkleingräbern zwei statt bisher nur einer Beisetzung zu.

§ 15 Abs. 3 ermöglicht nun in doppeltiefen Wahlgräbern weitere Erdbestattungen,

wenn die Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen beendet ist.

 

  1. Einführung von Ehrengräbern

 

Aufgrund eines aktuellen Falles sollen für die Einrichtung und Unterhaltung von

besonderen Grabstätten (Ehrengräber) allgemein gültige Richtlinien eingeführt werden.

Diese Regelungen in die Friedhofsordnung direkt aufzunehmen, ist nicht

empfehlenswert, da diese Satzung ohnehin schon sehr umfangreich ist.

 

  1. Vereinfachung der Gestaltungsvorschriften

 

Die Praxis hat gezeigt, dass der Umfang der Gestaltungsvorschriften zu

unübersichtlich war. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, diese Bestimmungen auf das

erforderliche Minimum zu reduzieren.

 

  1. Steine aus ausbeuterischer Kinderarbeit

 

In der Vergangenheit wurde regelmäßig der Wunsch geäußert, einen Passus in die

Friedhofsordnung aufzunehmen, der die Steinmetze verpflichten soll, auf Steine aus

Kinderarbeit zu verzichten. Aufgrund der schwierigen Rechtslage und der fehlenden

Möglichkeit die Herkunft der Steine abschließend kontrollieren zu können, wurde bisher

von der Aufnahme eines solchen Absatzes abgesehen.

Die nun vorgeschlagene Regelung ist als Empfehlung formuliert, die zwar nicht

verbindlich ist, jedoch die Angehörigen und Steinmetze für dieses Problem

sensibilisieren soll.

Inzwischen wurde eine bundesweite Internetplattform eingerichtet, auf der man anhand anerkannter Zertifikate prüfen kann, ob ein Stein ohne Kinderarbeit hergestellt wurde.

Nach neuesten Informationen aus dem Landtag BW wird das Bestattungsgesetz in naher Zukunft in diesem Punkt geändert. Damit wird eine rechtssichere Grundlage für ein kommunales Verbot von Steinen aus Kinderarbeit eingeführt.

 

Des Weiteren wurden redaktionelle Änderungen vorgeschlagen, die in der Synopse detailliert

dargestellt sind.

 

Zu Beschlussantrag Ziffer 3.1. und 4

 

§ 17 b Abs. 1 regelt, welche Bestattungsformen im ganzen Stadtgebiet Leonberg angeboten werden ohne Festlegung auf bestimmte Friedhöfe. Deshalb ist es nicht erforderlich, die einzelnen Friedhöfe zu benennen.

 

Würde man Warmbronn oder Gebersheim einfügen, müssten man für jeden Friedhof die Bestattungsformen einzeln definieren. Die Formulierung wurde seit der letzten Änderung 2017 ohne Benennung der einzelnen Stadtteile gezielt gewählt, damit nicht bei jeder Einrichtung einer Bestattungsform die Satzung geändert werden muss. Sie steht einer Einführung bestimmter Grabarten jedoch nicht entgegen.

 

In § 17b Abs 2 und 3 werden Gestaltungsvorschriften geregelt und nicht Festsetzungen über alternative Bestattungsformen auf den jeweiligen Friedhöfen.

Da es bei bestimmten, bereits vorhandenen Grabarten aus gestalterischen und vertraglichen Gründen Maßvorgaben zur Größe der Steine gibt, wurden diese in der Satzung festgeschrieben (In Höfingen gelten andere Maße als am Waldfriedhof).

Da bisher weder in Warmbronn noch in Gebersheim diese Bestattungsarten angeboten werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Festsetzung über Größe und Gestaltung getroffen werden.

 

Die Einführung alternativer Grabarten für Gebersheim und Warmbronn sollte in einem gesonderten Beschluss und nicht bei der Änderung der Friedhofsordnung erfolgen.

 

Zu Beschlussantrag 3.2 und 7

 

Die vorgeschlagenen Ergänzungen wurden in den Entwurf des Satzungstextes aufgenommen.

 

Zu Beschlussantrag 5 und 6

 

Losgelöst von konkreten Festsetzungen in der Friedhofsordnung steht es den Ortschaftsräten frei, für ihren Stadtteil die Einführung weiterer Bestattungsformen zu beschließen.

Die Realisierung alternativer Bestattungsformen ist von verschiedenen Faktoren abhängig.

Der Untergrund muss geeignet sein (Bodenverhältnisse, Drainage etc), es müssen ggfl. Bäume vorhanden sein (für Bestattung unter Bäumen) und es müssen Vertragspartner (Gärtnergenossenschaft und Steinmetzgenossenschaft) gefunden werden, die bereit sind, den Auftrag zu übernehmen.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...