Ratsinformationssystem
Anfrage in einer Sitzung - 2021/060
Grunddaten
- Betreff:
-
Stundungen Grundsteuer
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage in einer Sitzung
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Geplant
|
|
Gemeinderat
|
Beantwortung Anfrage
|
|
|
|
16.03.2021
|
Frage
Anfrage aus dem Gemeinderat vom 02.02.2021
Herr Kindermann beschreibt, die Grundsteuer werde laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 19.03.2020 nicht von der Stundungsregelung umfasst. Er möchte darauf hinweisen, dass gewerbliche oder private Stundungsanträge möglich sind und fragt nach, ob sich die Verwaltung dahingehend schon Gedanken gemacht habe.
Antwort
Stellungnahme der Verwaltung
Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) und im FAQ "Corona" (Steuern) werden keine Aussagen zu Stundungen von Grundsteuern getroffen.
Jedoch hat der Deutsche Städtetag in seinem Rundschreiben vom 07.04.2020 empfohlen, dass auf Antrag die Stundung der Grundsteuer von grundsteuerpflichtigen Unternehmen und Klein-Vermietern analog zu den Stundungsregelungen der Gewerbesteuer bis längstens 31.12.2020 und in der Regel zinslos erfolgen soll, außer bei Anträgen von Eigentümern selbstgenutzter Wohngrundstücke.
Auf Grund des erneuten Lockdowns hat das BMF mit Schreiben vom 22.12.2020 empfohlen, Stundungen bis 30.06.2021 weiterhin zinsfrei zu gewähren.
Seit März 2020 sind bei der Stadtkasse ca. 140 coronabedingte Stundungsanträge eingegangen. In zwei Fällen handelte es sich um Anträge auf Stundung von Grundsteuerforderungen, die entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Städtetags geprüft und entschieden wurden.
