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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2021/040
Grunddaten
- Betreff:
-
Bioabfallvergärungsanlage - Stellungnahme der Stadt Leonberg zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
- Beteiligtes Amt:
- Tiefbauamt; Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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04.03.2021
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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16.03.2021
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Beschlussvorschlag
- Den Stellungnahmen der Fachabteilungen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag für die Errichtung einer Bioabfallvergärungsanlage wird zugestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum 26.03.2021 eine Gesamtstellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium Stuttgart unter Einbeziehung der Stellungnahmen der Fachabteilungen (siehe 1.) abzugeben.
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Die Bioabfallverwertung GmbH Leonberg (BVL) hat für den Wiederaufbau der Bioabfallvergärungsanlage auf dem Grundstück Rauhes Stück 1 in Leonberg die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach §§ 4 und 10 Bundesimmissionsschutzgesetz beim Regierungspräsidium Stuttgart (RP) beantragt.
Der Standort der nach dem Brand im September 2019 wiederaufzubauenden Bioabfallvergärungsanlage liegt auf dem Plateau der ehemaligen Erd- und Bauschuttdeponie Leonberg. Dort hat die Anlage von 1994 zuerst Bioabfall kompostiert und dann ab 2005 Bioabfall vergoren. Zuletzt lag die genehmigte Verarbeitungskapazität bei 35.900 t/a. Vor dem Brand war bereits eine Erweiterung geplant, die es ermöglichen sollte, auf der Anlage auch die Bioabfälle des Landkreises Esslingen zu verwerten. Beim Wiederaufbau wird dieses Konzept weiterhin verfolgt, so dass 60.000 t Bioabfall und 12.000 t Grünabfall auf der Anlage verwertet werden sollen.
Das Vorhaben wird von Herr Bagin von der BVL bzw. dem AWB des Landkreises Böblingen im Planungsausschuss vorgestellt.
Das RP ist die Genehmigungsbehörde dieses immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Vorhabens.
Die Baugenehmigung wird aufgrund der Konzentrationswirkung integriert. Das bedeutet, dass die Baugenehmigung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom RP erteilt wird.
Das RP hat die Stadt Leonberg als Trägerin öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und ihr Gelegenheit zur fachlichen Stellungnahme aller betroffenen Fachbereiche bis 05.02.2021 gegeben. Eine Verlängerung bis 26.03.2021 wurde bewilligt.
Vor Abgabe der abgestimmten Stellungnahme aller Fachbereiche an das RP muss diese vom Planungsausschuss und dem Gemeinderat beraten und beschlossen werden.
Stellungnahmen der Fachstellen:
Mit Schreiben vom 07.01.2021 wurden folgende Fachstellen um ihre Stellungnahme gebeten:
Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt:
Das Baugrundstück liegt im unbeplanten Außenbereich und ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben ist privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Wir bitten folgende Hinweise und Auflagen in die integrierte Baugenehmigung aufzunehmen:
- Hinweise
HA1 Arbeiten außer Ihnen als dem Bauherrn oder den von Ihnen beauftragten Firmen weitere Privatpersonen beim Bau mit?
Dann sind Sie per Gesetz verpflichtet, Ihre Helferinnen und Helfer bei der BG BAU anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese gegen Bezahlung oder unentgeltlich arbeiten.
Unter http://www.bgbau.de finden Sie weiter Informationen zur Versicherungspflicht und die Möglichkeit Ihr privates Bauvorhaben anzumelden.
HA2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bei allen Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind.
Danach ist es u.a. verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Tierarten zu beschädigen oder zu zerstören.
Außerdem dürfen streng geschützte Arten und alle Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden.
Sollten geschützte Tierarten betroffen sein, wenden Sie sich bitte vor der weiteren Umsetzung Ihres Vorhabens an die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Böblingen.
HA3 Um das Auslösen eines Verbotstatbestands nach Vorgaben des § 44 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zu vermeiden, ist die erforderliche Baufeldfreimachung (z.B. Rodung vorhandener Vegetationsbestände oder ggf. Rückschnitt von Bäumen) nur in der Zeit vom 1.10. bis 28.02. jeden Jahres zulässig.
Außerhalb dieses vorgenannten Zeitraums ist - trotz evtl. bereits vorliegender Baugenehmigung bzw. Baufreigabe - eine Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Böblingen, erforderlich.
HA4 Bei das Bauvorhaben begleitenden Arbeiten wie z.B. Geländemodellierung, der Umgestaltung bestehenden Freiflächen, sind neben den baurechtlichen Vorgaben auch die einschlägigen Vorschriften des Naturschutzes zu beachten:
Demnach dürfen Hecken, Bäume und Sträucher in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. jeden Jahres nicht gefällt, gerodet oder auf andere Weise erheblich beeinträchtigt werden (§ 43 Abs. 2 LNatSchG).
Im Zweifelsfall sind entsprechende Informationen bei der Stadtverwaltung Leonberg, Abteilung Stadtentwicklung und Umweltplanung oder dem Landratsamt Böblingen, Untere Naturschutzbehörde, erhältlich.
Die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG beim Bauvorhaben bleibt davon unberührt.
H5 Erneuerbare Energien – Gebäudeenergiegesetz (GEG) - neu errichtete Gebäude
Für das Bauvorhaben müssen je nach eingesetzter Energieart 15 bis 50 % des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden (gemäß § 10 i.V.m. §§ 34 -45 GEG).
Der Umfang der Verpflichtung nach § 10 GEG sowie die Eignung der zur Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung getroffenen Maßnahmen ist durch einen Sachkundigen, Anlagenhersteller oder Fachbetrieb, der die Anlage eingebaut hat bzw. den Brennstofflieferanten zu bestätigen.
Beim Einsatz solarer Strahlungsenergie gilt als Nachweis das Zertifikat „Solar Keymark“ für die Solarkollektoren.
Beim Einsatz von flüssiger Biomasse ist der nach der Nachhaltigkeitsverordnung vorgesehene Nachweis vorzulegen.
Im Falle der §§ 42 - 43 GEG genügt eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass die betreffenden Voraussetzungen vorliegen und bei Maßnahmen zur Einsparung von Energie der Energieausweis nach §§ 79 - 88 des GEG vorliegt.
Für die Nachweisführung stehen unter http://www.leonberg.de/geg entsprechende Vordrucke zum Download bereit.
Die Bestätigungen sind der unteren Baurechtsbehörde innerhalb von 3 Monaten ab dem Inbetriebnahmejahr der Heizungsanlage des Gebäudes und danach auf Verlangen vorzulegen.
Weitere Informationen zum GEG finden Sie unter:
http://www.erneuerbare-energien.de
- Auflagen
Bedingung:
Bezüglich der im Zuge dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erstellenden baulichen Anlagen bzw. Gebäude wird die Ausnahme vom gesetzlichen Waldabstand unter der Bedingung erteilt, dass in einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Waldeigentümer (ForstBW) und dem Bauherr (BioabfallverwertungsGmbH Leonberg) die erforderlichen Regelungen über die besondere Waldbewirtschaftung innerhalb der gesetzlichen Waldabstandszone getroffen werden.
Die vertragliche Vereinbarung ist der Stadt Leonberg vorzulegen, sobald sie vorliegt.
AE4 Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst nach Erhalt des Baufreigabescheins (Roter Punkt) begonnen werden (§ 59 Abs. 1 LBO).
AE7 Vor Aushändigung des Baufreigabescheins (Roter Punkt) ist der Baugenehmigungs-behörde schriftlich der verantwortliche Bauleiter gemäß § 42 Abs. 3 LBO zu benennen, der nach § 45 Abs. 1 LBO die Bauarbeiten und den sicheren Betrieb der Baustelle zu überwachen hat.
AE12 Für das gesamte Bauvorhaben wird gemäß § 67 Abs. 1 LBO nach Abschluss der Rohbauarbeiten eine Rohbauabnahme und nach der erfolgten Fertigstellung eine Schlussabnahme vorgeschrieben.
Der Bauherr hat rechtzeitig mitzuteilen, wann die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben sind.
Für Bauteile und Bauelemente mit besonderen Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Absturzsicherheit, etc. sind auf Verlangen der Baurechtsbehörde, jedoch spätestens bis zur Schlussabnahme die entsprechenden Zulassungen und Bestätigungen dem Baurechtsamt vorzulegen.
Für absturzsichernde Verglasungen und Überkopfverglasungen ist der Nachweis zu führen, dass die Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen eingehalten sind, oder es ist vom Bauherrn eine Zustimmung im Einzelfall beim Deutschen Institut für Bautechnik zu beantragen und der Baurechtsbehörde vorzulegen.
AE17 Der Baurechtsbehörde sind gemäß § 66 Abs. 4 LBO unaufgefordert und unverzüglich nach Herstellung der maßgeblichen Bauabschnitte folgende Nachweise in Form schriftlicher Bestätigung des Vermessungssachverständigen (i.S. des § 5 Abs. 2 LBOVVO) vorzulegen:
- Höhenlage (m ü.NN) der Bodenplatte gemäß Lageplan vom 23.11.2020
- Einhaltung der genehmigten Pläne bezüglich Grundriss und Abständen zu den
Nachbargrenzen (nach Fertigstellung des Erdgeschossfußbodens)
- Einhaltung der festgelegten EFH/Fußbodenhöhen
AE20 Die nachstehend gelisteten Bauantragsunterlagen sind Bestandteil dieser Baurechtlichen Stellungnahme:
a) Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung „Wiederaufbau und Erweiterung Bioabfallvergärungsanlage Leonberg“ vom 23.11.2020 mit Antragsunterlagen B bis D
b) Erläuterungsbericht zum unter a) genannten Antrag des Planungsbüros AWIPLAN-PPD GmbH vom 23.11.2020 mit Aktenzeichen P.-Nr. 10623
c) Informeller Plan Entwässerungsplan M 1:2510 mit Stand 23.11.2020
d) Plan Grundriss Ebene 0.00m M 1:250 mit Stand 23.11.2020
e) Plan Grundriss Ebene +5.00m M 1:250 mit Stand 23.11.2020
f) Plan Isometrie Nord/Ost M 1:200 mit Stand 23.11.2020
g) Plan Isometrie Nord/West M 1:200 mit Stand 23.11.2020
h) Plan Schnitte M 1:200 mit Stand 23.11.2020
i) Plan Schnitte Freilager bzw. Gärrestkompostierung M 1:200 mit Stand 23.11.2020
j) Plan Detailschnitte M 1:20 mit Stand 23.11.2020
k) Plan Ansichten gesamte Anlage M 1:200 mit Stand 23.11.2020
l) Plan Ansichten Anlieferungshallte M 1:100 mit Stand 23.11.2020
m) Plan Ansichten Gärrestkonditionierung M 1:100 mit Stand 23.11.2020
n) Plan Verfahrensfließbild o. M. mit Stand 23.11.2020
o) Plan Verfahrensfließbild Gas o. M. mit Stand 23.11.2020
p) Plan Heizungsschema o. M. mit Stand 23.11.2020
q) Plan Massenbilanz o. M. mit Stand 23.11.2020
r) Plan Vorschlag Ex-Zonen Biogasaufbereitung M 1:100 mit Stand 23.11.2020
s) Plan Vorschlag Schema Ex-Zonen Gasspeicher M 1:100 mit Stand 23.11.2020
t) Plan Vorschlag Schema Ex-Zonen Fermenter M 1:100 mit Stand 23.11.2020
u) Fachgutachten Geräuschimmissionsprognose nach TA Lärm des Planungsbüros rw bauphysik vom 09.10.2020 mit Aktenzeichen B2058986_SIS_01
v) Fachgutachten Immissionsprognose Geruch für die Neuerrichtung der Bioabfallvergärungsanlage Leonberg des Planungsbüros iMA Richter & Röckle vom 19.04.2020 mit Aktenzeichen 20-03-18-S
w) Fachgutachten Fachbeitrag Naturschutz des Planungsbüros Laub Ingenieurgesellschaft vom 23.11.2020
x) Fachgutachten Geotechnischer Bericht des Planungsbüros Smoltczyk & Partner vom 12.11.2020 mit Aktenzeichen 666395-01
y) Fachgutachten Blitzschutz-Risikoanalyse des Planungsbüros Müller-BBM vom 11.11.2020 mit Aktenzeichen M155272/03 Version 1 GOLD/DMK
z) Fachgutachten Objektbezogenes Brandschutzgutachten des Planungsbüros Sinfiro vom 19.11.2020 mit Aktenzeichen 2020-758 GU
aa) Fachgutachten Explosionsschutzkonzept des Planungsbüros Müller-BBM vom 20.11.2020 mit Aktenzeichen M155272/01 Version 1 GOLD/DMK
bb) Fachgutachten Ausgangszustandsbericht des Planungsbüros AWIPLAN-PPD GmbH vom Nov.2020 mit Aktenzeichen P.-Nr. 10623
cc) Fachgutachten Gewässerschutztechnische Stellungnahme des Planungsbüros Müller-BBM vom 09.12.2020 mit Aktenzeichen M155272/05 Version 1 TIC/HRK
dd) Fachgutachten Gutachterliche Stellungnahme zur Anlagensicherheit des Planungsbüros Müller-BBM vom 24.11.2020 mit Aktenzeichen M155272/04 Version 1 GOLD/GTD
ee) Baubeschreibung Bauteil: Gebäude zur Gärrestkonditionierung mit Stand 18.11.2020
ff) Baubeschreibung Bauteil: Werkstatt mit Stand 18.11.2020
gg) Übersichtslageplan M 1:2.500 mit Stand 23.11.2020
hh) Lageplan M 1:500 mit Stand 23.11.2020
ii) Plan Anlieferung Grundriss Erdgeschoss M 1:100 mit Stand 23.11.2020
jj) Plan Anlieferung Ebene Warte M 1:100 mit Stand 23.11.2020
kk) Plan Anlieferung Ebene 6,00m M 1:100 mit Stand 23.11.2020
ll) Plan Anlieferung Schnitte M 1:100 mit Stand 23.11.2020
mm) Plan Anlieferung Ansichten M 1:100 mit Stand 23.11.2020
nn) Plan Gärrestekonditionierung Grundriss Erdgeschoss M 1:100 mit Stand 23.11.2020
oo) Plan Gärrestekonditionierung Grundriss Obergeschoss M 1:100 mit Stand 23.11.2020
pp) Plan Gärrestekonditionierung Schnitte M 1:100 mit Stand 23.11.2020
qq) Plan Gärrestekonditionierung Ansichten M 1:100 mit Stand 23.11.2020
rr) Plan Werkstattgebäude Grundrisse M 1:100 mit Stand 23.11.2020
ss) Plan Werkstattgebäude Schnitte M 1:100 mit Stand 23.11.2020
tt) Plan Werkstattgebäude Ansichten M 1:100 mit Stand 23.11.2020
uu) Anlage 5 Sicherheitsdatenblätter des Planungsbüros AWIPLAN-PPD GmbH
AE28 Neu errichtete Gebäude, die Änderung der Grundflächen bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zu erfassen.
Zu diesem Zweck sind die genannten Bauvorhaben nach ihrer Durchführung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Vermessungsgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509) der zuständigen unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt Böblingen anzuzeigen.
Die erforderlichen Vermessungsarbeiten und die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind gebührenpflichtig.
Auf die Anzeige bei der unteren Vermessungsbehörde beim Landratsamt Böblingen kann verzichtet werden, wenn stattdessen das Landratsamt Böblingen – Amt für Vermessung und Flurneuordnung (AVF) – oder ein örtlich zugelassener, öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten beauftragt werden.
AE29 Sollten für die Realisierung des Bauvorhabens öffentliche Flächen (Straßen, Geh- und Radweg, Grünfläche usw.) in Anspruch genommen werden, so ist rechtzeitig vor Baubeginn eine Sondernutzungserlaubnis beim städt. Ordnungsamt einzuholen.
Die Instandsetzung der durch Abfuhr von Aushubmaterial, Beifuhr von Baustoffen oder durch die Bauarbeiten selbst beschädigten öffentlichen Straßen, Wege, Versorgungs-, Abwasser-, Meldeleitungen und öffentliche Grünanlagen sowie auch Vermessungs- und Grenzzeichen im Einflussbereich der Baustelle hat der Bauende zu veranlassen.
Dies betrifft auch die Straßenabläufe und Rinnen. Diese sind frei von Baumaterialien und Bauschutt zu halten. Hierdurch verursachte und notwendige Reinigungskosten werden dem Bauenden in Rechnung gestellt.
Der Bauende ist verpflichtet, über die gesamte Bauzeit die Zufahrtsstraße in verkehrssicherem Zustand zu halten.
Er ist verantwortlich, bei gegebenenfalls nicht sofort zu behebenden Straßenschäden die vorgeschriebenen Warntafeln einschließlich der notwendigen Beleuchtung bei Nacht aufzustellen. Im Verzugsfalle werden die von dem Bauenden vorzunehmenden Instandsetzungs- und Sicherheitsmaßnahmen durch das Tiefbauamt ausgeführt.
Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Bauenden in Rechnung gestellt bzw. werden mit der bei der Sondernutzungserlaubnis erhobenen Kaution/Bankbürgschaft verrechnet.
Für Schäden, die Dritte verursachen, haftet in vollem Umfang der Bauherr, auf dessen Rechnung die betreffenden Bauarbeiten vorgenommen worden sind.
Eine ggf. gewünschte Änderung der öffentlichen Straßenbeleuchtung wegen der Errichtung von Einfahrten, Zugängen u.ä. ist nur insoweit möglich, als eine ordnungsgemäße Ausleuchtung der öffentlichen Verkehrsfläche gewährleistet bleibt.
Die anfallenden Kosten sind vom Bauantragsteller zu tragen.
AE30 Bauschutt, Abbruchmaterial, Erdaushub und ähnliches, das durch entsprechende umweltbelastende Schadstoffe verunreinigt ist, darf nur auf eine Mülldeponie gebracht werden, wenn dafür eine chemische Untersuchung stattgefunden hat, aus der die Unschädlichkeit des Auffüllgutes hervorgeht.
Diesbezügliche Bescheinigungen und Nachweise sind bei der jeweiligen Deponie vorzulegen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das Landratsamt Böblingen – Wasserwirtschaftsamt – Tel. Nr. 07031/663-1301 oder 663-1934.
ST4 Die Baufreigabe – Ausgabe des roten Punktes – erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung der erforderlichen statischen Nachweise samt Konstruktionsplänen für die tragenden und aussteifenden Bauteile sowie des ausreichenden Schallschutzes.
Die Prüfung der Unterlagen erfolgt durch einen von der Baurechtsbehörde beauftragten Prüfingenieur auf Kosten des Bauherrn.
Die geprüfte statische Berechnung mit Schallschutznachweis sowie der notwendige Energieausweis bilden einen Bestandteil der Baugenehmigung und sind die entsprechende Grundlage für die Bauausführung. Prüfbericht und Grüneinträge in den Plänen sind zu beachten.
Die geprüfte statische Berechnung und der Schallschutznachweis sind auf der Baustelle bereit zu halten.
Hinsichtlich der Nachweise sind folgende Punkte besonders zu beachten:
Bei Neubauten:
Für die erforderliche Schalldämmung ist die DIN 4109 maßgebend.
Der Nachweis des Wärmeschutzes wird durch die DIN 4108 und das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.
Die Errichtung von Gebäuden hat gemäß der im Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aufgeführten Anforderungen zu erfolgen.
Gemäß §80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen.
Der nach §98 GEG Ausstellende eines Inspektionsberichtes nach §78 GEG oder eines Energieausweises nach §79 GEG muss für diesen Bericht oder diesen Energieausweis eine Registriernummer bei der zuständigen Registrierstelle (DIBt – Deutsches Institut für Bautechnik) beantragen. Art und Inhalt des Antrages richten sich nach §98 GEG.
Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Neu eingeführt wird eine Erfüllungserklärung, in der die Erfüllung der Vorschriften
des GEG nach Fertigstellung erklärt werden muss. (§ 92 ff.)
BE1 Das den Antragsunterlagen beiliegende Objektbezogenes Brandschutzgutachten des Planungsbüros Sinfiro vom 19.11.2020 mit Aktenzeichen 2020-758 GU ist wesentlicher Bestandteil dieser Baugenehmigung.
Den Anträgen auf Abweichungen im Kap. 9.2 des objektbezogenen Brandschutzgutachtens wird auf der Grundlage der dort jeweils aufgelisteten Begründungen bzw. der beschriebenen Kompensationsmaßnahmen seitens der Baurechtsbehörde die Zustimmung erteilt:
- Der Einbau in der Gärrestkonditionierung umfasst 65 % statt 25 % der Grundfläche des Gebäudes, Abweichung von Nr. 5.5 IndBauRL
- Die Verbindung von Brandabschnitten über Abluftleitungen, Abweichung von § 7 Abs. (1) LBOAVO
- Der teilweise Errichtung der Gebäude in einem Abstand von weniger als 5m und ohne brandschutztechnisch qualifizierte Trennungen, Abweichung von § 7 Abs. (1) LBOAVO
BR1 Der Bauleiter hat dafür zu sorgen, dass die Baumaßnahme entsprechend den Vorschriften der LBO/LBOAVO und entsprechend dem Brandschutzgutachten durchgeführt wird.
Nach Fertigstellung ist im Rahmen der Schlussabnahme der Baurechtsbehörde eine entsprechende Konformitätserklärung eines Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz vorzulegen, dass die umgesetzten Maßnahmen den im Brandschutzgutachten geforderten Auflagen entsprechen.
In diesem Zusammenhang muss der Bauleiter auch überprüfen, ob der Bestand den heutigen Anforderungen der LBOAVO entspricht.
SO12 Innenliegenden Toilettenräume und Bäder müssen eine ausreichende Lüftung besitzen (§ 36 Abs. 2 LBO). Eine ausreichende Lüftung ist i. d. Regel bei Beachtung der DIN 18017-3 – „Entlüftung von innenliegenden Räumen“ gewährleistet.
UTA1 Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, sind gemäß § 3 LBOAVO zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen. (§ 3 Abs. 1 LBOAVO)
Bei der Verwendung absturzsichernder Verglasungen sind die in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommenen Bestandteile der DIN 18008 einzuhalten. (§§ 3 - 5 LBOAVO)
UTA3 Für Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes nach der ArbStättV i.V. mit den Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) ist eine Mindestumwehrungshöhe von 1,00 m zur Sicherung gegen Absturz und Hineinstürzen in einen entsprechenden Gefahrenbereich vorgeschrieben. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Höhe der Umwehrung mind. 1,10 m betragen.
Vorbeugender Brandschutz , Landratsamt Böblingen (Herr Wolf, Tel.: 07031/663-1089)
Zu o. g. Bauvorhaben wird auf der Grundlage des objektbezogenen Brandschutzkonzeptes „Wiederaufbau und Erweiterung Bioabfallvergärungsanlage Leonberg“ der SINFIRO Brandschutzingenieure vom 19.11.2020 und der Pläne vom 23.12.2020 folgende brandschutztechnische Stellungnahme abgegeben:
Den o. g. Unterlagen wird bezüglich des Brandschutzes unter folgenden Ergänzungen zugestimmt:
- Das Brandschutzkonzept „Wiederaufbau und Erweiterung Bioabfallvergärungsanlage Leonberg“ der SINFIRO Brandschutzingenieure vom 19.11.2020 ist als verbindlicher Bestandteil in die Baugenehmigung aufzunehmen.
- Von einer Person mit entsprechender Fachkenntnis im Bereich Vorbeugender Brandschutz ist zur Schlussabnahme des Bauvorhabens eine Übereinstimmungserklärung vorzulegen, die die Ausführung des Bauvorhabens entsprechend dem Brandschutzkonzept, bestätigt.
- Sofern bei der Schlussabnahme brandschutztechnisch relevante Bauteile nicht mehr ausreichend besichtigt werden können, sind diese vom Planer oder Bauleiter bzw. dem Ersteller des Brandschutzkonzeptes bzw. vom Fachbauleiter Brandschutz ausreichend zu dokumentieren.
Diese Dokumentation ist zur Schlussabnahme vorzulegen.
- Für das gesamte Objekt ist ein Feuerwehrplan gemäß DIN 14095 zu erstellen und der örtlichen Feuerwehr zur Prüfung und Freigabe vorzulegen.
- Die Löschwasserversorgung ist entsprechend Punkt 7.3.2 des Brandschutzkonzeptes sicherzustellen.
- Den in Kapitel 9.2 des Brandschutzkonzeptes genannten Abweichungen kann aus fachlicher Sicht auf Grundlage der genannten Begründungen und Kompensationsmaßnahmen zugestimmt werden.
Die formelle Zustimmung zu dieser Abweichung muss durch die zuständige Baurechtsbehörde erfolgen.
- Empfehlung:
Aufgrund der Abgelegenheit der Anlage und keiner dauerhaften Anwesenheit (insbesondere in den Nachtstunden) von Personen, wird empfohlen, Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Brandes und entsprechender Alarmierung der Feuerwehr vorzusehen. Dadurch kann eine frühzeitige Bekämpfung eines Brandes ermöglicht werden.
Es handelt sich um ein BVS-pflichtiges Objekt!
Stadtplanungsamt – Abtl. Stadtentwicklung, Umweltplanung und Geoinformation:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an dem im Betreff genannten Verfahren und die Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abgeben zu können. Dabei bezieht sich unsere Stellungnahme ausschließlich auf die naturschutzfachlichen Sachverhalte in dem o.g. Plangenehmigungsverfahren. Andere Sachthemen wie z.B. Bau- oder Planungsrecht, Entwässerung, Oberflächenabdichtung, etc. waren nicht Gegenstand unserer Prüfung.
Stellungnahme:
Im Zuge des geplanten Wiederaufbaus der im Jahr 2019 abgebrannten Bioabfallvergärungsanlage soll gleichzeitig eine Erweiterung der Anlage, sowohl in Flächengröße als auch in Verarbeitungsmenge, vorgenommen werden. Dies hat die weitere Inanspruchnahme bislang unversiegelter Flächen zur Folge. Daher ist die Erstellung und Vorlage einer Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung notwendig, die aufzeigt, wie die Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden, minimiert oder ausgeglichen werden können.
Diese E-/A-Bilanz, die auf Grundlage der Ökokontoverordnung des Landes in vereinfachter Form erarbeitet wurde, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Bemerkenswert ist allerdings, dass das gesamte errechnete Kompensationsdefizit über den Erwerb von Ökokontomaßnahmen von der Flächenagentur Baden-Württemberg GmbH ausgeglichen werden soll. Obwohl dies rechtlich zulässig ist, hätte es dem Eingriffsvorhabensträger besser zu Gesicht gestanden, wenn der Ausgleich am Ort bzw. in der näheren Umgebung des Eingriffs erfolgt wäre. Vorschläge bzw. Ideen für mögliche Kompensationsmaßnahmen wären vorhanden, eine Kontaktaufnahme erfolgte nicht. Nachdem darüber hinaus noch keine konkrete Zuordnung der Ökokontomaßnahmen erfolgt ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob diese Maßnahmen überhaupt fachlich geeignet sind, den Eingriff in Leonberg auszugleichen.
In Bezug auf den erforderlichen Waldausgleich (Ersatzaufforstung) verhält es sich ähnlich wie bei den Kompensationsmaßnahmen. Die Waldumwandlung von 2,3 ha Waldfläche soll anstelle mit Aufforstungsmaßnahmen durch die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe vollständig abgegolten werden. Auch hier wären örtliche Alternativen (z.B. Alt- und Totholzkonzept, Waldweide) möglich gewesen.
Die Ergebnisse der notwendigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 werden in den Antragsunterlagen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlage (naturschutzfachlicher Beitrag) nur zitiert und nicht detailliert wiedergegeben (z.B. Anzahl Begehungen, Witterung, etc.). Insofern kann nicht überprüft werden, ob die artenschutzrechtlichen Belange sach- und fachgerecht abgearbeitet wurden. Zu hinterfragen ist zum Beispiel, warum die Artengruppe "Fledermäuse" bei den Untersuchungen vor zwei Jahren unberücksichtigt blieb.
Für die vorgesehene Vergrämung der Zauneidechsen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG notwendig. Darüber hinaus ist es notwendig, durch Absicherungsmaßnahmen (z.B. Schutzzaun) dafür zu sorgen, dass vergrämte Zauneidechsen nicht wieder ins Baufeld einwandern, was das Auslösen eines Verbotstatbestandes nach § 44 BNatSchG nach sich ziehen würde.
Tiefbauamt / Abtl. Stadtentwässerung:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Fachthemen Entwässerung Verkehrsflächen, -Prozessabwasser, Kondensate, Reinigungswasser, Biofilter-, Sanitärabwasser, Kfz-Werkstatt (Waschplatz, Tankstelle, Leichtstoffabscheider) (vgl. Entwässerungsantrag Betriebsgebäude vom 18.12.2020)
Die oben genannten Abwässer betragen gemäß Angaben des Antrags (in jährlicher Menge [m3]) wie folgt:
Verkehrsflächen (Niederschlagswasser von Hof- und Verkehrsflächen): 6.460 m3/a
Prozessabwasser, Kondensate, Reinigungsabwasser, Biofilter: 23.370 m3/a
Sanitärabwasser: 180 m3/a
Kfz-Werkstatt (Waschplatz, Tankstelle, Leichtstoffabscheider): 560 m3/a
SUMME: 30.570 m3/a
Die vorhandene Planung sieht vor, diese Gesamtabwassermenge von 30.570 m3/a zur Vergleichsmäßigung des Abwasserstroms über ein Rückhaltevolumen zu führen. Ausschlaggebend für den Speicherinhalt ist nach Aussage des Planers die maximal mögliche Ablaufleistung des vorhandenen Kanals DN150 mit 12 l/s.
Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf den zukünftigen Betrieb der Mahdentaldruckentwässerung nicht in der Form geboten. Wichtig ist hierbei, dass nicht mehr als für den Druckbetrieb maximal mögliche Wassermenge zu gegebener Zeit am städtischen Druckrohr ankommt. Hierzu ist durchaus eine weitergehende Retention des Abwasseranfalls aus der Vergärungsanlage vorzusehen.
Durch dieses o. g. Abwasseraufkommen entstehen gegenüber der Entwässerungsplanung der Mahdentaldruckentwässerung geänderte Verhältnisse. Dies kann durchaus zu Überlastung des Systems führen. Aus diesem Grund behält sich die Stadt Leonberg vor, das Drucksystem in geeigneter Weise zu verändern.
Dazu ist u.a. aufgrund der erhöhten Abwassermenge aus der Vergärungsanlage ein neues geeignetes, entsprechend leistungsfähiges Pumpwerk am Auslauf der Vergärungsanlagenablaufleitung zu installieren. Gleichzeitig ist eine Verlängerung des vorhandenen Druckrohres bis zum Hauptsammler vorzusehen.
Vorbehaltlich einer noch zu beauftragenden Planung und damit zusammenhängenden Kostenberechnung, stehen hier geschätzte Baukosten in Höhe von 150.000 € bis 200.000 € netto im Raum. Dies wurde mit dem BVL (Bioabfallverwertung GmbH Leonberg) und der Stadt Leonberg bereits im Vorfeld dieser Maßnahmenplanung erörtert.
Eine Planung kann erst dann beauftragt werden, wenn der Gemeinderat diese Entscheidung für die städtische Gesamtstellungnahme zur Maßnahme getroffen hat. Im Zuge dieser werden die Baukosten und die Ausführung präzisiert, so dass Grundlagen für eine Mehrkostenvereinbarung (s. u.) korrekt getroffen werden kann. Hierzu und zur entsprechenden Kostenerstattung wird die Stadt Leonberg eine entsprechende Mehrkostenvereinbarung mit der BVL einzugehen haben. Die in der Vereinbarung festgestellten Kosten sind von der BVL zu tragen. Die Kostenübernahme wurde bereits durch die BVL schriftlich bestätigt. Dadurch ergeben sich für die Stadt Leonberg keine finanziellen Auswirkungen aus der Abwassereinleitung der Bioabfallvergärungsanlage in die kommunalen Abwasserbeseitigungsanlagen.
Die Einleitung des Abwassers aus der zukünftigen Vergärungsanlage erfolgt –wie bisher– ebenfalls nach Vorgaben der städtischen Abwassersatzung. Der dort reglementierte Abwasserbeitrag wurde von der AWB (Abfallwirtschaftsbetrieb) bereits beim Anschluss des ursprünglichen Abwasserdrucksystems von der AWB entrichtet. Für die Gebührenhöhe ist die CSB-Konzentration und die Menge des Prozessabwassers, welches mit voraussichtlich ca. 6.600 mg CSB/l und 30.570 m3/a vom Planer angegeben wird, maßgebend. Die verursachergerechte Kostenbeteiligung des AWB an den Betriebskosten der Abwasseranlagen der Stadt Leonberg orientiert sich an der Abwassermenge und der CSB-Fracht des Vergärungsanlagenabwassers. Dabei werden Fracht- und Wassermenge aus der Vergärungsanlage mit den Frachten und Mengen der Kläranlage Leonberg und den entsprechenden Behandlungskosten ins Verhältnis gesetzt. Zu rechnen ist mit ca. 4 € bis 5 € pro m3 Vergärungsabwasser.
Nach fachtechnischer Begutachtung durch ein Ingenieurbüro bestehen im Klärwerk zur Mitreinigung des Vergärungsanlagenabwassers ausreichend Kapazitäten.
Weiteres Vorgehen:
Nach erfolgter Beschlussfassung wird bis zum 26.03.2021 dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Gesamtstellungnahme, geordnet nach Fachstellen, übersandt. Diese wird dann in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgenommen.
