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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/384

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Vom Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse wird Kenntnis genommen.

 

2. Die Regelung gem. § 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadens-ausgleichskasse (WSK), dass ab einer Schadenshöhe von mehr als 500,00 Euro zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist, wird auf weitere zwei Jahre bis zum 31.03.2023 befristet und rechtzeitig vorher überprüft.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt mit allen Jagdpächtern einen Nachtrag zur WSK abzuschließen. Voraussetzung für das Inkrafttreten des Nachtrags ist, dass alle Jagdpächter den Nachtrag unterzeichnet haben.

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Die Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK) ist zum 01.04.2015 in Kraft getreten (siehe DS 2014 Nr. V 67). Das Instrument der WSK hat sich aus Sicht der Beteiligten bewährt.

 

 

  1. Finanzbestand der Wildschadensausgleichskasse

 

Die Höhe der in die WSK eingebrachten Mittel ergeben sich aus § 4 Abs. 1 und 2 WSK.

 

  • Zum 01.04.2015 und zum 01.04.2016 wurde jeweils die Hälfte des gesamten Jagdpachtaufkommens der Jagdjahre 2015/2016 und 2016/2017 aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk und den Eigenjagdbezirken in die WSK eingebracht.

 

  • Ab dem Jagdjahr 2017/2018 wird jährlich zum 01.04. das Pachtaufkommen aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk in die WSK bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von 30.000 Euro  eingebracht.

 

Aktueller Stand der WSK:

 

Datum

Einzahlung in die Wildschadenskasse gem.

§ 4 Abs. 1 und 2 WSK

in Euro

Auszahlungen

in Euro

Stand der Wildschadenskasse

in Euro

01.04.2015

11.508,26

-4.366,78

7.141,48

01.04.2016

11.508,26

-665,50

17.984,24

01.04.2017

5.703,20

-6.730,10

16.957,34

01.04.2018

5.845,40

-2.076,96

20.725,78

01.04.2019

5.525,40

0

26.251,18

01.04.2020

3.748,82

-750,00

30.000,00

 

 

 

  1. Verlängerung der Frist hinsichtlich der Erhöhung des Wildschadens, ab welchem ein Wildschadensschätzer zwingend zur Regulierung des Schadens hinzuziehen ist

 

Nach § 3 der WSK wird die Beurteilung und Anerkennung von ausgleichsfähigen Wildschäden von einem Beirat vorgenommen. Dieser Beirat setzt sich zusammen aus dem Oberbürgermeister und jeweils zwei Vertretern der Stadtverwaltung und zwei Vertretern aus dem Kreis der Jagdpächter sowie zwei Vertretern aus dem Kreis der Landwirte.

 

Nach § 6 Abs. 2 der WSK wurde der Mindestbetrag für eine zwingende Hinzuziehung eines Wildschadensschätzers ursprünglich auf 200,00 Euro festgesetzt. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 05.12.2017 (DS 2017/251) erfolgte eine Erhöhung von 200,00 Euro auf 500,00 Euro, zunächst auf 3 Jahre befristet bis zum 31.03.2021.

 

Der Beirat tagte am 29.10.2020, wobei der Oberbürgermeister und ein Vertreter aus dem Kreis der Jagdpächter entschuldigt abwesend waren. Ein Vertreter aus dem Kreis der Landwirte hat ebenfalls nicht an der Sitzung teilgenommen.

 

In dieser Sitzung wurde vom Beirat einstimmig beschlossen, die Höhe des Wildschadens, ab dessen Höhe zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuziehen ist, bei 500,00 Euro zu belassen. Die zeitliche Befristung der Erhöhung wurde um weitere zwei Jahre, bis zum 31.03.2023, verlängert.

 

Die Vereinbarung über die Einrichtung einer Wildschadensausgleichskasse (WSK) ist insgesamt zu überarbeiten und an die Regelungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) anzupassen, welches zuletzt zum 30.06.2020 geändert wurde. Im Zuge dessen erfolgt auch eine Überprüfung der Höhe des Betrages, ab welchem zwingend ein Wildschadensschätzer hinzuzuziehen ist.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

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