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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2021/015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat stellt fest, dass Herr Wolfgang Röckle nach § 16 Abs. 2 GemO wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach § 16 Abs. 1 GemO aus dem Gemeinderat ausscheidet.
  2. Der Gemeinderat stellt fest, dass entsprechend des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom 26.05.2019 Herr Bernhard Kogel, wohnhaft im Schertlenswaldhof 1 in Leonberg, Ortsteil Gebersheim, für den ausscheidenden Gemeinderat Wolfgang Röckle für den Wahlvorschlag der CDU in den Gemeinderat nachrückt. Es wird festgestellt, dass keine Hinderungsgründe nach § 29 Abs. 5 GemO vorliegen.
  3. Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beschließenden Ausschüsse gemäß Anlage 1.
  4. Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der beratenden Ausschüsse, Beiräte und Kuratorien gemäß Anlage 2.
  5. Der Gemeinderat beschließt die Neubesetzung der Aufsichtsräte gemäß Anlage 3.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Herr Wolfgang Röckle hat mitgeteilt, dass er sein Amt mit Wirkung vom 02.02.2021 aus persönlichen Gründen niederlegen will. Gem. § 16 Abs 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) kann ein Bürger sein Ausscheiden aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit verlangen, wenn er mehr als 62 Jahre alt ist. Diese Voraussetzung ist bei Herrn Röckle erfüllt.

 

Der Gemeinderat muss nach § 16 Abs. 2 GemO formell feststellen, ob eine Voraussetzung für das Ausscheiden aus wichtigem Grund gegeben ist.

 

Nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts und der Gemeindeordnung rückt beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Gemeinderates die nach dem Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl festgestellte nächste Ersatzperson in den Gemeinderat nach. Dies ist für die Liste der CDU Herr Bernhard Kogel, wohnhaft im Schertlenswaldhof 1 in Leonberg, Ortsteil Gebersheim. Er hat sich bereit erklärt, für Herrn Röckle in den Gemeinderat nachzurücken. Hinderungsgründe nach § 29 GemO sind der Verwaltung nicht bekannt.

 

Für die Besetzung der beschließenden Ausschüsse sieht die Gemeindeordnung Einigung,  d. h. es stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates dem Vorschlag ausdrücklich zu, vor. Auch bei nur einer Ablehnung oder Enthaltung ist keine Einigung erzielt worden.

 

Kommt keine Einigung (d. h. einstimmiger Beschluss) über die Zusammensetzung zustande, werden die Mitglieder von den Stadträtinnen und Stadträten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt (§ 40 Abs. 2 GemO ). In die Einigung sind auch die Stellvertreter und die Art der Stellvertretung miteinzubeziehen.

 

Die öffentliche Verpflichtung von Herrn Bernhard Kogel findet im Anschluss an die Beschlussfassung des Gemeinderates statt.

 

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Anlagen

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