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Anfrage in einer Sitzung - 2020/425
Grunddaten
- Betreff:
-
Kontrollen der Durchfahrtberechtigung im Silberberg
Geschwindigkeitskontrollen Rutesheimer Straße / Mühlstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage in einer Sitzung
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Beantwortung Anfrage
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28.01.2021
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Frage
Anfrage aus dem Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 03.12.2020
Frau Staubach bittet darum, mehr Kontrollen im Silberberg durchzuführen. Viele Fahrzeuge würden dort ohne Berechtigung fahren.
In diesem Zusammenhang möchte sie auch an die Kontrollen der Berechtigungskarten erinnern, welche nur selten geprüft würden.
Sie weist ebenfalls auf überhöhte Geschwindigkeiten in der Rutesheimer Straße hin an der Stelle, an welcher die Mühlstraße auf die Rutesheimer Straße trifft.
Antwort
Stellungnahme der Verwaltung
Durchfahrtsberechtigung
In Silberberg bestehen Verkehrseinschränkungen. Es besteht ein Verkehrsverbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Als Anlieger im Sinne der StVO gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren – die also ein Anliegen haben. Wörtlich wird der Begriff des „Anliegers“ in § 45 der StVO nicht genannt. Allerdings haben Gerichte entschieden, dass darunter alle Personen zu verstehen sind, die mit einem Grundstück, den Grundstückseigentümern oder Bewohnern der Straße in Beziehung treten wollen. Was rechtlich eindeutig ist, führt in der Praxis zu erheblichem Aufwand in der Nachweisführung eines Verstoßes.
Die ausgeteilten Berechtigungsnachweise dienen als Nachweis, dass die Person in Silberberg wohnhaft ist. Insbesondere bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs vereinfacht das Auslegen der Berechtigungskarten die Arbeit des Vollzugsdienstes. Seitens des Vollzugsdienstes finden regelmäßig Kontrollen des ruhenden Verkehrs statt. Verstöße werden dabei konsequent zur Anzeige gebracht.
Geschwindigkeitsüberwachung Rutesheimer Straße / Mühlstraße
Um vor Gericht verwertbare Verstöße zu ahnden, müssen die Voraussetzungen der Herstellerfirma für den Einsatzbereich der Blitzgeräte erfüllt werden. Dies betrifft auch die örtlichen Gegebenheiten, die technisch erfüllt sein müssen, um die Geräte einzusetzen. Im Regelfall können durch die gängigen mobilen Geräte keine Geschwindigkeiten in solchen komplexen Kreuzungsbereichen überwacht werden. Dies schließt jedoch andere Möglichkeiten der Geschwindigkeitsüberwachung nicht grundsätzlich aus.
