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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/409

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die in der Anlage 1 dargestellte Fläche der Dieselstraße wird für den Verkehr eingezogen (Entwidmung).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Absicht der Einziehung öffentlich bekannt zu machen und nach Ablauf der Einwendungsfrist den Feststellungsbeschluss vorzubereiten.
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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Eine Straße kann nach § 7 Straßengesetz eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.

Im vorliegenden Fall wird der im Plan dargestellte Abschnitt der Dieselstraße im Zuge der Neubebauung durch die Fa. Bosch in die Konzeption einbezogen und wird nicht mehr dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung stehen. Die zu entwidmende Fläche hat eine Größe von ca. 745 qm.

 

Die materiellen Voraussetzungen für die Einziehung liegen vor, da die Einziehung durch die vorliegenden Planungen notwendig wird und der Straßenabschnitt für den Verkehr entbehrlich ist.

 

Nach erfolgter Einziehung geht dieser Teil in den städtischen Privatbesitz über und kann verkauft werden.

 

Weiteres Vorgehen

 

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsabsicht können Einwendungen innerhalb von mindestens 3 Monaten, längstens jedoch bis zum Erlass der Einziehungsverfügung geltend gemacht werden.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

NEIN

x

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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