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Anfrage in einer Sitzung - 2020/438

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Beratungsfolge

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Frage

Anfrage aus dem Planungsausschuss vom 08.10.2020

Frau Weiß weist darauf hin, dass der § 13b BauGB entfalle bzw. ersetzt werde. Sie möchte wissen, ob das bei der Stadtverwaltung bekannt sei und welche Auswirkungen zu erwarten seien.

 

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Antwort

Stellungnahme der Verwaltung

Am 04.11.2020 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Als Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird er nun im Bundestag und Bundesrat beraten. Wird der Entwurf in der vorliegenden Fassung beschlossen, können Bebauungspläne, die förmlich bis zum 31.12.2022 eingeleitet werden, eine Grundfläche von weniger als 10.000m² haben und sich an bebaute Ortsteile anschließen, analog § 13a BauGB aufgestellt werden (beschleunigtes Verfahren).

 

Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31.12.2024 zu fassen. Im beschleunigten Verfahren sind u.a. keine Umweltprüfung, keine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und nur eine Berichtigung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die Ausschlussvoraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens sind analog § 13a BauGB zu beachten. Insgesamt ist der Anwendungsbereich des Verfahrens nach §13b BauGB aufgrund der maximal zulässigen Flächengröße geringer.

 

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