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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2020/408
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendmusikschule Leonberg
Änderung von Satzung und Gebührensatzung der Jugendmusikschule aufgrund des virtuellen Unterrichts
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme
- Federführend:
- Jugendmusikschule
- Beteiligtes Amt:
- Amt für Kultur und Sport
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Kultusausschuss
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Vorberatung
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27.01.2021
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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02.02.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der Corona-Pandemie wurden im Jahr 2020 Mindereinnahmen von rund
80.000 EUR erzielt. Grund hierfür war die vollständige Erstattung der Gebühren von 16.03. bis 30.04.2020 (Osterferien ausgenommen). Anschließend wurde aufgrund damaliger Empfehlungen des Verbands der Musikschulen e.V. eine Ermäßigung von 25 % für virtuellen Unterricht gewährt und Satzung und Gebührensatzung der Jugendmusikschule Leonberg entsprechend geändert.
Allerdings divergieren in Fachkreisen inzwischen die Ansichten bezüglich der Wertigkeit von Online-Unterricht in Ausnahmesituationen wie der Corona-Pandemie dahingehend, dass es aufgrund der Aufwände hierfür und der zwischenzeitlich erfolgten Professionalisierung der Lehrkräfte nun für durchaus vertretbar gehalten wird, für virtuellen Unterricht nur während einer kompletten Schließung der Einrichtung ab der neunten Woche eine Ermäßigung von 25 % zu gewähren. Mit der achtwöchigen Übergangszeit wird der erhebliche Verwaltungsaufwand für das Eintragen zahlreicher individueller Ermäßigungen in vertretbarem Rahmen gehalten.
Daher und aufgrund der starken positiven Resonanz auf das virtuelle Angebot der Jugendmusikschule während des Lockdowns wird vorgeschlagen, Satzung und Gebührensatzung der Jugendmusikschule Leonberg entsprechend zu aktualisieren.
Änderung der Satzung
- § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt verändert:
Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der kompletten Einrichtung der Unterricht im Präsenzbetrieb nach Ablauf von acht Wochen (Ferien und Feiertage ausgeschlossen) nicht wieder aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, das Benutzungsverhältnis mit der Jugendmusikschule aus wichtigen pädagogischen Gründen beitragsfrei ruhen zu lassen. Ein entsprechender begründeter Antrag muss der Jugendmusikschule bis zum 15. eines Monats schriftlich zugehen. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schulleitung. Sofern dem Antrag zugestimmt wird, ruht das Benutzungsverhältnis ab dem darauffolgenden Ersten eines Monats. Daneben besteht ein Sonderkündigungsrecht, gültig zum Ende jenes Monates, in dem die schriftliche Kündigung in der Jugendmusikschule eingegangen ist.
- § 12 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt verändert:
Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der kompletten
Einrichtung der Unterricht nicht im Präsenzbetrieb durchgeführt werden kann, ist die
Erteilung von Musikschulunterricht für einen begrenzten Zeitraum (von bis zu acht
Wochen) mittels virtueller Unterrichtsform (z. B. digitale Medien, telefonisch, u. a.) bzw.
Unterricht im Internet als angemessene Ersatzleistung zu betrachten. Ferien und
Feiertage bleiben bei der Berechnung des Zeitraums unberücksichtigt.
Änderung der Gebührensatzung
- § 6 wird wie folgt verändert:
§ 6
Virtueller Unterricht
(1) Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der kompletten Einrichtung der Unterricht nicht im Präsenzbetrieb durchgeführt werden kann, ist die Erteilung von Musikschulunterricht für einen begrenzten Zeitraum (von bis zu acht Wochen) mittels virtueller Unterrichtsform (z. B. digitale Medien, telefonisch, u. a.) bzw. Unterricht im Internet als angemessene Ersatzleistung zu betrachten. Ferien und Feiertage bleiben bei der Berechnung des Zeitraums unberücksichtigt.
(2) Für den virtuellen Unterricht wird im Fall einer behördlichen Schließung der kompletten Einrichtung ab der neunten Woche eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Ferien und Feiertage bleiben bei der Berechnung des Zeitraums unberücksichtigt.
(3) In den Fächern, in denen kein virtueller Unterricht erteilt werden kann (z. B. Schulkooperationen, Elementare Musikpädagogik, u. a.), fallen Unterrichtsgebühren nicht an, bzw. werden in voller Höhe erstattet.
Finanz. Auswirkung
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JA |
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NEIN |
x |
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Kontierung |
Jahr |
Planansatz Gebührenerträge |
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33210000 - 26300000 |
2021 |
668.000 EUR |
Die seit 01.06.2020 geltende pauschale Ermäßigung von 25 % für virtuellen Unterricht entfällt. Da die Planwerte für das Haushaltsjahr 2021 auf 100 % Präsenzunterricht basieren, wurden keine Gebührenausfälle aufgrund der Corona-Pandemie einberechnet, weshalb der Planwert unverändert bleibt.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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247,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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114,3 kB
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