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Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2020/375

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Beschlussvorschlag

Wahl des Ersten Bürgermeisters

 

 

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Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

In § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung ist festgelegt, dass als Vertreter des Oberbürgermeisters zwei hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Der Erste Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung „Erster Bürgermeister“ (s. a. § 49 Abs. 3 GemO).

 

Mit dem Ende der Amtszeit des Ersten Bürgermeisters Dr. Ulrich Vonderheid am 13.01.2021 endet auch dieses Amt und ist neu zu besetzen.

 

Der Erste Bürgermeister wird aus den neu gewählten Beigeordneten gewählt.

 

Auch für diese Wahl gelten die Regeln des § 37 Abs. 7. Gewählt wird geheim mit Stimmzetteln. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Gemeinderatsmitglied wiederspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Sollte sich nur ein Beigeordneter zur Wahl stellen und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch bei diesem ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich. Er soll frühesten eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.

 

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