Header Stadt für Morgen

Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen - 2020/395

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Es wird folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

 

Aufgrund von § 19 und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2020, hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg am ............. folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Leonberg beschlossen:

 

  1. § 4 wird um einen Absatz 6 ergänzt:
    Der Gemeinderat kann dem zuständigen Ausschuss im Einzelfall die Ernennung oder Anstellung von Beamten der Besoldungsgruppe A14 bis A16 und von Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 bis 15 TVöD oder Amtsleitungen übertragen.
  2. Es wird ein „§ 4a  Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum“ eingefügt:

    Nach Entscheidung des/der jeweiligen Vorsitzenden können unter den in § 37a GemO festgelegten Voraussetzungen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und sonstiger gemeinderätlicher Gremien sowie Sitzungen der Ortschaftsräte und Jugendvertretungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden.
  3. § 6 Abs. 3 Ziffer 3.11 wird wie folgt geändert:
    „Die Ernennung, Anstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen der Abteilungsleiter, unabhängig von der Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, der Beamten der Besoldungsgruppen A12 bis A13 und der Beschäftigten der Entgeltgruppen 12 bis 13 TVöD, soweit es sich nicht um Amtsleiter handelt.

 

 

Reduzieren

Sachverhalt

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Die Hauptsatzung der Stadt Leonberg regelt die Verhältnisse zwischen Gemeinderat, dessen Ausschüsse, Ortschaftsrat und Verwaltung. Sie ist von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Änderung der Hauptsatzung bedarf deshalb die Zustimmung der Mehrheit der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder.

 

Zum Einfügen von § 4 Abs. 6:

Die schon seit längerer Zeit andauernde Lage am Arbeitsmarkt ist geprägt von nahezu Vollbeschäftigung und Fachkräftemangel. Sie erfordert eine zügige Auswahl und Einstellung von Personal. Längere Wartezeiten für Bewerberinnen und Bewerber müssen vermieden werden, da sich sonst das Risiko erhöht, dass sie andere Arbeitsplatzangebote annehmen. Die ist insbesondere im Bereich von hochqualifizierten Mitarbeitern der Fall.

 

Vor diesem Hintergrund kann es im Einzelfall geboten sein, dass der Gemeinderat dem zuständigen Ausschuss die Ernennung oder Anstellung von Beamten und Angestellten überträgt, um schneller zu einer Entscheidung zu kommen.

 

Zum Einfügen des § 4a:

Je nach Entwicklung der Corona-Situation kann eine Anwendung des § 37a GemO in nächster Zeit wieder relevanter werden. Eine direkte Anwendung des § 37a GemO ist aber bis 31.12.2020 befristet. Danach ist eine Regelung in der Hauptsatzung erforderlich, damit rechtsicher Online-Sitzungen durchgeführt werden können.

 

§ 37a GemO eröffnet den Kommunen die Option, bei Gegenständen einfacher Art oder wenn aus schwerwiegenden Gründen Sitzungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, Sitzungen als Online-Sitzungen oder Videokonferenzen durchzuführen. Maßgeblich ist, dass Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton erfolgen. Was unter den Begriff schwerwiegende Gründe fällt ist in § 37a GemO beispielhaft aufgezählt: Darunter fallen nicht nur Epidemien oder Pandemien, sondern auch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen.

 

Bei öffentlichen Sitzungen hat eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum zu erfolgen. Eine Übertragung ins Internet (z. B. als Livestream) ist damit nicht gemeint.

 

Wahlen nach § 37 Abs. 7 GemO können auf diese Art und Weise nicht durchgeführt werden.

 

§ 37a GemO, bzw. die nun vorgeschlagene Regelung in der Hauptsatzung, sind auch die Rechtsgrundlage für Hybridsitzungen (also Sitzungen, bei denen eine Teil der Stadträte anwesend, ein anderer Teil durch Video zugeschaltet ist).

 

Bei diesen Formen der Sitzungen sind alle teilnehmenden Mitglieder (also persönlich anwesende oder per Video zugeschaltete) gleichberechtigt und können beraten und abstimmen.

 

Zur Änderung von § 6 Abs. 3 Ziffer 3.11:

In der Klausurtagung zur Haushaltskonsolidierung am 14.10.2020 wurde der Verwaltung signalisiert, dass personalrechtliche Maßnahmen von Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 TVöD in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters übergehen sollen.

 

Auf die Gründe „Zum Einfügen von § 4 Abs. 6“ wird verwiesen.

Grundsätzlich handelt es sich bei den Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 TVöD um hochqualifizierte Sachbearbeiterstellen. Bei diesen Stellen ist die Stadtverwaltung in starker Konkurrenz zu anderen öffentlichen oder auch privaten Arbeitgebern. Ein schneller Auswahlprozess erhöht die Chancen, geeignete Bewerber/innen zu bekommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung und der Gemeinderat entlastet.

 

Nach § 44 Abs. 2 GemO ist für eine dauerhafte Übertragung von bestimmten Aufgaben eine Hauptsatzungsregelung erforderlich.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...