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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/077

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Ausnahme von der Veränderungssperre für die unter Punkt 3 beschriebenen Änderungen gegenüber der Baugenehmigung von 31.07.2015 (BGV 2015/0064) für das Bauvorhaben Agnes-Miegel-Str. 4, Leonberg wird gem. § 14 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

 

Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 26.02.2019 sowohl den Aufstellungs-beschluss zur Erstellung des  Bebauungsplans als auch eine Satzung zum Erlass einer Veränderungssperre für denselben Planbereich erlassen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Leonberg am 20. März 2019 wurde die Veränderungssperre rechtsverbindlich.

 

Die Veränderungssperre dient der Sicherung der Planung für den zukünftigen Planbereich. Entsprechend dürfen u.a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden. Bauvorhaben, die vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und Vorhaben mit deren Ausführung hätte begonnen werden dürfen, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

Für das vorliegende Bauvorhaben liegt eine bestandskräftige Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus und ein Büro- und Ausstellungsgebäude vor, welche über eine gemeinsame Tiefgarage verbunden sind. Das Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage wurde bereits gebaut vor. Mit dem Bau des Büro- und Ausstellungsgebäudes wurde noch nicht begonnen. Der Bauherr hat jetzt für den Teil des Büro- und Ausstellungsgebäudes eine Änderungsbaugenehmigung beantragt. Die vom Bauherr geplanten Veränderungen gegenüber der bestandskräftigen Baugenehmigung unterfallen jetzt der Veränderungs-sperre, für die zur Genehmigung eine Ausnahme von der Veränderungssperre erforderlich wird.

 

Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Laut Hauptsatzung der Stadt Leonberg ist zur Herstellung des Einver-nehmens der Beschluss des Planungsausschusses erforderlich.

 

 

Ziele der Veränderungssperre

 

Im Bereich der Veränderungssperre sind durch die bestehende Gemengelage zahlreiche Nutzungskonflikte vorhanden. Weitere Missstände sind durch die fehlende Struktur der Bebauung, durch die in die Jahre gekommene Bausubstanz, durch Haupt- und Neben-gebäude mit mangelhafter Belichtung und Belüftung sowie durch ungünstige Grundstücks-zuschnitte gegeben. Zudem fehlen im Plangebiet Freiraumqualitäten und Spielflächen für Kinder.

 

Durch die Lage an zwei Hauptverkehrsadern der Stadt, stellt außerdem die Straßenverkehrs-belastung mit den einhergehenden Immissionen ein großes Problem dar. Doch auch das Viertel selbst weist eine defizitäre Erschließungssituation auf und es fehlt eine Durchwegung und Vernetzung des Quartiers.

 

Das Hauptproblem beim Thema Verkehr im Plangebiet ist jedoch die Sonnenkreuzung, deren Ausbau den Anforderungen des heutigen Verkehrs keineswegs gerecht wird. Insoweit sind hier Lösungsansätze aufzuzeigen.

 

Um Fehlentwicklungen während des der Aufstellung des Bebauungsplans zu vermeiden, wurde deshalb eine Veränderungssperre erlassen.

 

 

Bauvorhaben

 

Die Bauherrschaft beabsichtigt folgende Änderungen gegenüber der bestandskräftigen Baugenehmigung aus 2015

-          Erhöhung der Gebäudehöhe um 0,85m

-          Umwandlung einer Bürofläche in  Ausstellungsfläche

-          Einbau eines Aufzuges und Einrichtung Lagerraum im Keller

-          geringfügiger Rücksprung in der hinteren Gebäudekante

-          Verlagerung des Haupteingangsbereichs von Südwesten nach Nordwesten

-          Verzicht auf Eingangsbereich an den seitlichen (südlichen) Grundstücksgrenze

-          geringfügige Verschiebung des WC-Bereichs

-          Veränderung der Gebäudefassaden im Bereich der Fensterfront

 

Die geplante Nutzung wird nicht geändert. Es ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Agnes-Miegel-Straße“ die geplante Nutzung/ Baumaßnahme bauplanungsrechtlich verträglich sein wird.

 

Überwiegend öffentliche Belange stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen. Insoweit liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre vor.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

x

 

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Anlagen

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