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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/293
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Gebühren und Überarbeitung der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Leonberg in Form einer eigenständigen Satzung für die Betreuungsformen für Grundschulkinder
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Amt für Jugend, Familie und Schule
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Sozial- und Kultusausschuss
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Vorberatung
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11.11.2020
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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19.11.2020
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Beschlussvorschlag
- Die Schließtage im Rahmen der verschiedenen Betreuungsangebote der Schulkindbetreuung werden auf 27 Tage vereinheitlicht. Es entstehen keine zusätzlichen Sach- oder Personalkosten.
- Der Gemeinderat stimmt der Gebührenkalkulation zu.
- Der Jahresbeitrag wird ab 01.01.2021 in 11 monatlichen Raten fällig.
- An der Grundschule Gebersheim erfolgt die Abrechnung des Eigenanteils an einem Mittagessen im Rahmen der verlässlichen Grundschule künftig nach dem jeweils grundschulübergreifend festgelegten Betrag, derzeit 3,50 EUR.
- Die Satzung über die Benutzung der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg in Anlage 1 wird beschlossen und tritt mit Wirkung ab 01.01.2021 in Kraft. Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg vom 01.04.2020 tritt am 31.12.2020 außer Kraft.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Die Vertreterinnen und Vertreter des Gemeindetags, des Städtetags und der Kirchen in Baden-Württemberg haben am 01.07.2020 die gemeinsamen Empfehlungen zur Höhe der Elternbeiträge in Kindergärten für das Kindergartenjahr 2020/2021 veröffentlicht, siehe auch Vorlage 2020/292. Infolgedessen wurde die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg überarbeitet.
Ab 01.01.2021 wird es für die verschiedenen Angebotsformen der Betreuung für Grundschulkinder im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit eine separate Gebührensatzung geben, die in dieser Vorlage behandelt wird.
Die Stadtverwaltung ist beauftragt, auch in den verschiedenen Formen der Betreuung von Grundschulkindern eine regelmäßige Anpassung der Gebühren vorzunehmen.
Für die verschiedenen Formen der Betreuung von Grundschulkindern nach dieser Satzung werden die jährlich zu entrichtenden Gebühren ab 1. Januar 2021 von 12 Monaten auf 11 Monate umgelegt, sodass im August künftig keine Gebühren erhoben werden. Ein Kindergartenjahr umfasst den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahrs, ein Schuljahr umfasst den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahrs. Dies führte immer wieder zu Irritation in Bezug auf die Betreuungsgebühren im Grundschulbereich:
Im Übergang vom Kindergarten in die Grundschule endet der Betreuungsvertrag mit der Kindertageseinrichtung am 31. August. Wechselt ein Kind von einer Betreuungsform im Kindergarten in ein Betreuungsangebot an der Grundschule, die i. d. R. erst Mitte September den Unterricht aufnimmt, werden die Gebühren für beide Betreuungsformen jeweils anteilig tageweise berechnet.
Ferner ist es für Eltern von Schulkindern, die keine Ferienbetreuung gebucht haben, schwer verständlich, dass im Monat August - mitten in den Schulferien - Gebühren abgebucht werden.
Beim Übergang in die weiterführende Schule kündigen Eltern den Vertrag i. d. R. zu den Sommerferien, sodass auch hier der August nicht mehr bezahlt wird.
Die „Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge“ ermöglichen grundsätzlich die Verteilung der jährlich von den Eltern zu entrichtenden Betreuungsgebühren auf 11 und 12 Monate. Bei der Erhebung in 11 Monatsraten wird der Jahresbeitrag entsprechend umgerechnet. Die Umstellung der Gebühren für die verschiedenen Betreuungsformen im Grundschulbereich zum 1. Januar 2021 führt daher zu einer Steigerung der monatlichen Elternbeiträge über die empfohlenen 1,9 % hinaus, hat aber zur Folge, dass künftig im August keine Gebühren mehr erhoben werden.
Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, werden die Betreuungsgebühren des Horts an der Schule auf Antrag beim Amt für Jugend des Landkreises Böblingen übernommen.
Das Bildungs- und Teilhabepaket gewährt Familien, die die o. g. Leistungen erhalten, auf Antrag die Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Rahmen der Betreuung im Hort an der Schule, in der verlässlichen Grundschule und für Ganztagsschulkinder.
Gleichzeitig mit der Einführung dieser Satzung werden in den verschiedenen Betreuungsformen für Grundschulkinder die Schließtage, bisher zwischen 27 und 32 Tagen, in Anlehnung an die Schließtage der Kindertageseinrichtungen auf 27 Tage synchronisiert. Es entstehen dadurch keine zusätzlichen Sach- oder Personalkosten.
An der Grundschule Gebersheim erfolgt die Zubuchung des Mittagessens für die Kinder in der Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule mit der Anmeldung. Die Abrechnung des Eigenanteils pro Essen richtet sich künftig nach der jeweils grundschulübergreifenden Festsetzung des Eigenanteils am Mittagessen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage 3,50 EUR (bisher als einzige Schule 4,00 EUR).
Gebührenübersicht:
1. Gebühren für den Hort an der Schule
Die Gebühren richten sich nach der Anzahl und der Rangfolge der Geschwisterkinder in den Betreuungsformen Krippe, Ganztagsbetreuung und Hort an der Schule
a) Zeitfenster von 10 Stunden 30 Minuten
Vergleich der Benutzungsgebühren:
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
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1. Kind |
337,00 EUR |
373,00 EUR |
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2. Kind |
287,00 EUR |
323,00 EUR |
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3. Kind |
237,00 EUR |
273,00 EUR |
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4. Kind |
187,00 EUR |
223,00 EUR |
b) Zeitfenster von 9 Stunden 15 Minuten
Vergleich der Benutzungsgebühren:
|
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
|||
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1. Kind |
280,50 EUR |
310,00 EUR |
|||
|
2. Kind |
230,50 EUR |
260,00 EUR |
|||
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3. Kind |
237,00 EUR |
210,00 EUR |
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ab dem 4. Kind |
1187,00 EUR |
205,00 EUR (Mindestgebühr) |
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c) Zeitfenster von 8 Stunden 30 Minuten
Vergleich der Benutzungsgebühren:
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
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1. Kind |
276,00 EUR |
305,00 EUR |
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2. Kind |
226,00 EUR |
255,00 EUR |
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ab dem 3. Kind |
176,00 EUR |
205,00 EUR (Mindestgebühr) |
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d) Zeitfenster von 5 Stunden 45 Minuten, in den Ferien 9 Std. 30 Min. / Hort nach der Schule
Vergleich der Benutzungsgebühren:
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
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1. Kind |
280,50 EUR |
310,00 EUR |
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2. Kind |
230,50 EUR |
260,00 EUR |
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3. Kind |
180,50 EUR |
210,00 EUR |
|
ab dem 4. Kind |
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205,00 EUR (Mindestgebühr) |
2. Gebühren für die Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule
Ein den Unterricht am Vormittag ergänzendes Betreuungsangebot in einem zusammenhängenden Zeitrahmen von 6 oder 7 Stunden. Ferienbetreuung zubuchbar.
Die Gebühr richtet sich nach der täglichen Betreuungszeit und der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das die Betreuung besucht.
Die Gebühr beträgt pro Betreuungsstunde (auch in der Ferienbetreuung):
Vergleich der Benutzungsgebühren:
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
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Bei 1 Kind |
1,45 EUR |
1,61 EUR |
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bei 2 Kindern |
1,09 EUR |
1,21 EUR |
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bei 3 Kindern |
0,73 EUR |
0,81 EUR |
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ab 4 Kindern |
0,36 EUR |
0,40 EUR |
Für Kinder aus Familien mit dem Leonberger Teilhabepass werden Gebühren in Höhe von 50 % des entsprechenden Elternbeitrags erhoben.
3. Gebühren für die Betreuung im Rahmen der Ganztagsgrundschule
10 Stunden in den Ferien; an Schultagen je nach Profil und Anforderung der Schule
Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der täglichen Betreuungszeit.
Vergleich der Benutzungsgebühren:
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01.09.2019 |
01.01.2021 |
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Stundensatz |
1,45 EUR |
1,61 EUR |
Befindet sich mehr als ein Kind aus einem Haushalt in der Betreuung im Rahmen der Ganztagsgrundschule, so ermäßigt sich die Benutzungsgebühr für jedes weitere Kind um 15 EUR/Monat bis zu einer Mindestgebühr von 10 EUR/Kind.
Für Kinder aus Familien mit dem Leonberger Teilhabepass werden Gebühren in Höhe von 50 % des entsprechenden Elternbeitrags erhoben.
Die Gebührenkalkulation mit dem Nachweis, dass die Gebührenobergrenze nicht überschritten wird, ist in der Anlage 2 dargestellt.
Finanz. Auswirkung
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JA |
x |
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NEIN |
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Kontierung |
Jahr |
verfügbares Budget |
Finanzbedarf |
Bemerkung |
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21100011 bis 21100013, 21100017, 21100051, 21100114, 21100215, 21100316 Grund- und Ganztagsschulen Sachkonten: 33210000 |
2021 |
558.200 |
558.200 |
Ansatz in Höhe von 558.200 Euro ist im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt. |
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
|---|---|---|---|---|
|
1
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(wie Dokument)
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72,9 kB
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|
2
|
(wie Dokument)
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230,4 kB
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|
3
|
(wie Dokument)
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338,2 kB
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