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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/292

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat stimmt der Gebührenkalkulation zu.

 

  1. Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Leonberg in Anlage 1 wird beschlossen und tritt mit Wirkung ab 01.01.2021 in Kraft. Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg vom 01.04.2020 tritt am 31.12.2020 außer Kraft.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Der vorliegende Beschlussvorschlag übernimmt die Empfehlung der kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände für die neuen Gebühren in den Kindertageseinrichtungen Regelbetreuung und/oder verlängerten Öffnungszeiten ab 01.01.2021 sowie die Anpassung der Gebühren für die Betreuungsformen Krippe und Ganztagsbetreuung.

 

Die Gebühren der verschiedenen Betreuungsformen für Schulkinder werden für eine bessere Übersichtlichkeit künftig in einer eigenständigen Satzung erfasst.

 

Ziele der Vorlage sind:

         Umsetzung der Gebührenempfehlung der kirchlichen und kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene, Vermeidung von Kompensationszahlungen an kirchliche und freie Träger von Kindertageseinrichtungen.

         Regelmäßige Anpassung der Gebühren für die Krippen- und Ganztagsbetreuung.

         Einheitliche Gebühren für städtische und kirchliche Einrichtungen.

         Sachgerechte Anpassung der Gebühren (Kostendeckungsgrad).

 

Die Vertreterinnen und Vertreter des Gemeindetags, des Städtetags und der Kirchen in Baden-Württemberg haben am 01.07.2020 die gemeinsamen Empfehlungen zur Höhe der Elternbeiträge in Kindergärten für das Kindergartenjahr 2020/2021 veröffentlicht. Angesichts der zwischenzeitlich sehr weitreichenden Einschränkungen für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen war die Erarbeitung einer Empfehlung dieses Jahr erst mit dem in Baden-Württemberg zum 29. Juni 2020 gestarteten Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen als belastbare Grundlage möglich. Es wird davon ausgegangen, dass es den Kindertageseinrichtungen zunehmend gelingt, den teilnehmenden Kindern den zeitlichen Betreuungsrahmen anzubieten, der auch vor Beginn der pandemiebedingten Einschränkung möglich war. Sollte dies im Einzelfall nicht gelingen können, kann von den Trägern erwogen werden, den zu erhebenden Elternbeitrag im Verhältnis zum angebotenen Betreuungsumfang anzupassen. Die Sicherstellung des Angebots beansprucht die Träger in hohem Maß organisatorisch, was sich in steigenden Personal- und Sachkosten, besonders zur Umsetzung der Hygieneanforderungen, niederschlägt.

 

Die Empfehlung zur Fortschreibung der Elternbeiträge bezieht sich auf den Regelkindergarten, den Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten, die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen sowie die Krippenbetreuung. Wie bisher sind die empfohlenen Beiträge der vier Kirchen, der Fachverbände und der Kommunalen Landesverbände für die Kommunen als Träger von Kindertageseinrichtungen jedoch nicht bindend. Es steht jeder Kommune frei, örtlich andere Elternbeiträge festzulegen.

 

Die diesjährige Empfehlung beträgt pauschal 1,9 Prozent. Die Kommunalen Landesverbände und die Kirchen in Baden-Württemberg streben nach wie vor grundsätzlich einen Kostendeckungsgrad von 20 % durch Elternbeiträge an.

 

Die Berechnung der Elternbeiträge bei Regelkindergarten- und VÖ-Plätzen (verlängerte Öffnungszeiten) erfolgt in Leonberg einheitlich nach der so genannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im selben Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahrs berücksichtigt werden. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.

 

Bei Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (durchgehend 6 Stunden Betreuungszeit am Vormittag) kann nach der Empfehlung der Spitzenverbände für die festzulegenden Beträge ein Zuschlag von bis zu 25 % auf die Regelkindergartengebühr erhoben werden. Dies wird in Leonberg seit Einführung dieser Betreuungsform umgesetzt.

 

Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen muss nach der Betriebserlaubnis je Kind gegenüber der Anzahl der Kinder je Regelgruppe ein Kindergartenplatz unbesetzt bleiben („ein Kind belegt 2 Plätze"). Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Festlegungen der Elternbeiträge für Kinderkrippen wurde seitens der Spitzenverbände in diesem Fall ein Zuschlag von 100 % gegenüber dem Beitrag in Regelgruppen als gerechtfertigt empfohlen. Dies wird in Leonberg seit September 2010 umgesetzt.

 

Für Familien, die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, werden die Betreuungsgebühren auf Antrag beim Amt für Jugend des Landkreises Böblingen übernommen. Je nach Leistungsträger werden von diesem im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets - ebenfalls auf Antrag - auch die Kosten für das Mittagessen übernommen.

 


Gebührenübersicht

 

 

  1. Kinderkrippe (Kleinkindbetreuung),

 

Betreuungsangebot für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr vom frühen Morgen bis in den späten Nachmittag mit Verpflegung.

 

 

a)   Monatliche Benutzungsgebühr mit einem Zeitfenster von 10 Stunden 30 Minuten

 

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und der Rangfolge der Geschwisterkinder in den Betreuungsformen Krippe, Ganztagsbetreuung und Hort.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

1. Kind

542,00 EUR

551,00 EUR

2. Kind

492,00 EUR

501,00 EUR

3. Kind

442,00 EUR

451,00 EUR

4. Kind

392,00 EUR

401,00 EUR

 

b)   Monatliche Benutzungsgebühr für die verkürzte Kinderkrippe mit einem Zeitfenster
von 8 Stunden 30 Minuten

 

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und der Rangfolge der Geschwisterkinder in den Betreuungsformen Krippe, Ganztagsbetreuung und Hort.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

1. Kind

430,00 EUR

437,00 EUR

2. Kind

380,00 EUR

387,00 EUR

ab dem 3. Kind

330,00 EUR

337,00 EUR (Mindestgebühr)

 

 

2. Kindergarten mit bedarfsgerechter Öffnungszeit für Kinder bis zum vollendeten
 3. Lebensjahr (bis zu 5 ½ Stunden am Vormittag, sowie an einem oder mehreren

 Nachmittagen)

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

bei 1 Kind

234,00 EUR

238,00 EUR

bei 2 Kindern

180,00 EUR

184,00 EUR

bei 3 Kindern

120,00 EUR

122,00 EUR

ab  4 Kindern

  40,00 EUR

  40,00 EUR

 


 

  1. Kindergarten mit bedarfsgerechter Öffnungszeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres
    bis zum Schuleintritt (so genannter „Regelkindergarten“; bis zu 5 ½ Stunden am
    Vormittag, sowie an einem oder mehreren Nachmittagen

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

bei 1 Kind

117,00 EUR

119,00 EUR

bei 2 Kindern

  90,00 EUR

  92,00 EUR

bei 3 Kindern

  60,00 EUR

  61,00 EUR

ab  4 Kindern

  20,00 EUR

  20,00 EUR

 

 

  1. Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
    (durchgehend 6 Stunden am Vormittag)

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

bei 1 Kind

292,50 EUR

297,50 EUR

bei 2 Kindern

225,00 EUR

230,00 EUR

bei 3 Kindern

150,00 EUR

152,50 EUR

ab  4 Kindern

  50,00 EUR

  50,00 EUR

 

 

  1. Kindergarten mit verlängerter Öffnungszeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt

 

a)   VÖ 6, Betreuungsangebot durchgehend 6 Stunden am Vormittag

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

bei 1 Kind

    146,25 EUR

148,75 EUR

bei 2 Kindern

112,50 EUR

115,00 EUR

bei 3 Kindern

  75,00 EUR

  76,25 EUR

ab  4 Kindern

  25,00 EUR

  25,00 EUR

 

b)   VÖ Plus, Betreuungsangebot durchgehend 6 Stunden am Vormittag plus einzelne Nachmittage

 

Je nach Einrichtung ist es möglich, bei Einhaltung einer Mittagspause von 1 Stunde die Nachmittagsbetreuung des Regelkindergartens oder die Ausweitung der Randzeiten in Anspruch zu nehmen. Die zusammenhängende Betreuungszeit von 6 Stunden soll dabei nicht überschritten werden.

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

01.09.2019

01.01.2021

bei 1 Kind

170,70 EUR

174,00 EUR

bei 2 Kindern

131,45 EUR

134,00 EUR

bei 3 Kindern

88,10 EUR

89,80 EUR

ab  4 Kindern

28,95 EUR

29,50 EUR

 

c)   VÖ 7, Betreuungsangebot durchgehend 7 Stunden in einem Zeitfenster von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr

 

Die Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder unter 14 Jahren, die mit Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie leben. Die Gebühr ist je Kind zu bezahlen, das den Kindergarten besucht.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

01.09.2019

01.01.2021

bei 1 Kind

187,10 EUR

190,65 EUR

bei 2 Kindern

143,90 EUR

146,60 EUR

bei 3 Kindern

95,95 EUR

97,80 EUR

ab  4 Kindern

32,00 EUR

32,60 EUR

 

 

  1. Gebühren für die Ganztagsbetreuung ab Vollendung des 3. Lebensjahres

 

a)   Betreuungsangebot mit einem Zeitfenster von 10 Stunden 30 inkl. Verpflegung.

 

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und der Rangfolge der Geschwisterkinder in den Betreuungsformen Krippe, Ganztagsbetreuung und Hort mit gemeldetem Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

1. Kind

411,00 EUR

417,00 EUR

2. Kind

361,00 EUR

367,00 EUR

3. Kind

311,00 EUR

317,00 EUR

4. Kind

261,00 EUR

267,00 EUR

 

b)   Verkürzte Ganztagsbetreuung mit einem Zeitfenster von 8 Stunden 30 Minuten inkl. Verpflegung

 

Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl und der Rangfolge der Geschwisterkinder in den Betreuungsformen Krippe, Ganztagsbetreuung und Hort mit gemeldetem Hauptwohnsitz im selben Haushalt einer Familie.

 

Vergleich der Benutzungsgebühren:

 

 

 01.09.2019

 01.01.2021

1. Kind

328,00 EUR

333,00 EUR

2. Kind

278,00 EUR

283,00 EUR

ab dem 3. Kind

228,00 EUR

233,00 EUR (Mindestgebühr)

 

 

 

 

Die Gebührenkalkulation mit dem Nachweis, dass die Gebührenobergrenze nicht überschritten wird, ist in der Anlage 2a-2j dargestellt.

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

36500004 – 36500303

Städtische Kindertageseinrichtungen

Sachkonten: 33210000 und 33220000

2021

2.641.700

2.641.700

Ansatz in Höhe von 2.641.700 Euro ist im Haushaltsplanentwurf 2021 veranschlagt.

 

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Anlagen

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