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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/212
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfung der Bauausgaben der Stadt Leonberg
Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Ortschaftsverwaltung Gebersheim
- Beteiligtes Amt:
- Hauptamt; Gebäudemanagement; Tiefbauamt; Bauverwaltungs- und Bauordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Kultusausschuss
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Kenntnisnahme
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11.11.2020
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Kenntnisnahme
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23.07.2020
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12.11.2020
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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12.11.2020
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Erledigt
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Gemeinderat
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Kenntnisnahme
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19.11.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung:
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinderordnung für Baden-Württemberg (GemO) für die überörtliche Prüfung der Stadtverwaltung Leonberg zuständig. Die Prüfung erfolgte - mit Unterbrechungen - in der Zeit vom 14.01.2019 bis 21.02.2019 in den Räumen der Verwaltung und anschließend bei der GPA.
Gegenstand der Prüfung waren gemäß § 114 Abs. 1 GemO die Bauausgaben in den Haushaltsjahren (Wirtschaftsjahren) 2014 bis 2018, als selbständiger Teil der überörtlichen Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung.
Der Prüfungsbericht ging am 22.11.2019 bei der Stadtverwaltung ein. Über den wesentlichen Inhalt ist der Gemeiderat zu unterrichten. Coronabedingt haben sich die Stellungnahmen der Fachämter und somit die Bearbeitung insgesamt verzögert.
Zu den im Prüfbericht der GPA vermerkten Punkten nimmt das Bauverwaltung- und Bauordnungsamt, dasGebäudemanagement sowie das Tiefbauamt wie folgt Stellung:
Allgemeine Anmerkungen der Verwaltung:
Grundsätzlich ist das Thema Vergaberecht sehr komplex und dynamisch. Die Sachbearbeiter tun sich schwer den Überblick zu behalten.
Um diesem Umstand zu begegnen beabsichtigen wir, vermehrt Fortbildungen zum Vergaberecht anzubieten (extern oder auch als Inhouse-Schulung). Damit soll erreicht werden, dass die Sachbearbieter/innen auf dem vergaberechtlich aktuellen Stand bleiben und ihnen mehr Sicherheit im Umgang mit diesen Fragen auf der Baustelle vor Ort zu geben.
Außerdem muss der Informationsaustausch zwischen der Vergabestelle und den Fachämtern intensiviert werden. Schon im Vorfeld von Baumaßnahmen sind vergaberechtliche Aspekte einzubringen und zu berücksichtigen. Auch bei der Ausführung der Baumaßnahmen konkret auftretende vergaberechtliche Fragestellungen müssen erkannt und geklärt werden. Um dies zweckmäßig zu organisieren werden regelmäßige Jour Fixe zwischen dem Gebäudemanagement, dem Tiefbauamt und der Vergabestelle abgehalten (Siehe dazu auch die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anmerkungen).
Und schließlich wird die Vergabestelle künftig auf von ihr freigegebene Vergabesachen einen Sicht- und Freigabevermerk anbringen.
Stellungnahme zu den einzelnen Punkten:
A 2: “4.1 Vorabinformation über geplante Beschränkte Ausschreibungen"
Nach § 19 Abs. 5 VOB/A 2012 / 2016, waren Unternehmen, ab einer voraussichtlichen Nettoauftragssumme von 25.000 EUR, fortlaufend auf Internetportalen oder Beschafferprofilen über beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 VOB/A 2012 bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2016 zu informieren (z.B. auf der Homepage der Stadt).
Die Pflicht zur Vorabinformation besteht auch nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 1. Sinn und Zweck der Vorabinformation ist es, potenziellen Bewerbern die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Interesse an einer Teilnahme am Vergabeverfahren zu bekunden. Hinsichtlich der Dauer bzw. zum Zeitpunkt der Veröffentlichung macht die VOB/A 2019 keine Vorgaben. Um dem Normzweck gerecht zu werden, ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung bei einem üblichen Planungsvorlauf mindestens sechs Wochen vor der Herausgabe der Vergabeunterlagen erfolgen sollte.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden regelmäßige Jour-Fix-Termine zwischen der Vergabestelle und dem Gebäudemanagement bzw. Tiefbauamt abgehalten und protokolliert. Dabei soll die terminliche Abstimmung zwischen den Fachämtern und der Zentralen Vergabestelle intensiviert und vergaberechtliche Aspekte bei den einzelnen Bauvorhaben eingebracht werden. Die Vergabestelle hat dabei die Gelegenheit sich über zukünftige Bauvorhaben i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019 (Beschränkte Ausschreibungen) zu informieren und vergaberechtlich Stellung zu beziehen. Auf diese Art und Weise sollen die Informationspflichten nach § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 künftig umgesetzet werden.
A 3: “Häufig wurden zu lange Bindefristen vorgegeben"
In den Vergabeunterlagen wurde die Bindefrist mit bis zu 107 Kalendertagen festgelegt.
Nach § 10 Abs. 6 VOB/A 2012 bzw. § 10 Abs. 4 VOB/A 2016 sollte die Bindefrist so kurz wie möglich und nicht länger bemessen werden, als der Auftraggeber für eine zügige Prüfung und Wertung der Angebote benötigte. Dies gilt nach § 10 Abs. 4 VOB/A 2019 unverändert.
Eine formularmäßig vom Auftraggeber festgelegte Bindefrist ist nach §§ 307, 308 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie unangemessen lang vereinbart wird. Unangemessen lang ist die Frist, wenn sie vom Auftraggeber für die zügige Prüfung und Wertung objektiv nicht benötigt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Vorgabe der VOB/A von 30 Kalendertagen erheblich überschritten wird und der Auftraggeber keine Gründe anführen kann, die ausnahmsweise eine längere Frist rechtfertigen. In den Bauakten befanden sich keine Begründungen für eine längere Bindefrist.
Längere Bindefristen, die über 30 Kalendertage hinausgehen, sollten künftig nur in begründeten und entsprechend dokumentierten Fällen festgelegt werden. Ein solcher Fall kann z.B. vorliegen, wenn der Auftraggeber erwartet, dass umfangreiche Nebenangebote, deren Prüfung und Wertung einen erheblichen (Zeit-)Aufwand erfordern, eingehen werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Seit Feststellung dieses Sachverhalts durch die GPA bei den Ausschreibungen wird von der Vergabestelle strikt darauf geachtet, dass den Regelungen des § 10 Abs. 4 VOB/A 2019, wonach die Bindefrist i.d.R. nicht länger als 30 Kalendertage betragen soll, Rechnung getragen wird. Dies geschieht ebenfalls im Rahmen der in A 2 genannten Jour-Fix-Terminen.
Sollte im Einzelfall einmal eine längere Bindefrist als 30 Kalendertage festgelegt werden müssen, wird in den Vergabe-/Bauakten eine entsprechende Begründung dokumentiert.
A 4: “In einigen Fällen wurden Bauleistungen abweichend von den Regelverfahren der
VOB/A ausgeschrieben"
Verschiedene Bauleistungen wurden nicht öffentlich, sondern nur beschränkt ausgeschrieben („B.A.“) bzw. freihändig vergeben („F.V.“).
Beschränkte Ausschreibungen:
In den Fällen, in denen beschränkt ausgeschrieben wurde, konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen für eine Beschränkte Ausschreibung nach § 3 Abs. 3 oder 4 VOB/A 2012 bzw. § 3a Abs. 2 oder 3 VOB/A 2016 erfüllt waren. Weder wurden die in diesen Normen genannten Wertgrenzen unterschritten – in diesem Fall wäre eine Beschränkte Ausschreibung ohne nähere Begründung zulässig gewesen - noch wurde dargelegt, dass andere Gründe, die die Vergabeart ggf. gerechtfertigt hätten (z.B. Dringlichkeit), vorlagen.
Künftig kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019 eine Beschränkte Ausschreibung ohne weitere Begründung erfolgen, wenn folgende Auftragswerte 1 nicht überschritten werden (ohne Umsatzsteuer):
• Ausbaugewerke, Landschaftsbau und Straßenausstattung: 50.000 EUR
• Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbauwerke: 150.000 EUR
• Alle übrigen Gewerke: 100.000 EUR
Ungeachtet dieser Wertgrenzen kann, wenn Bauleistungen zu Wohnzwecken vergeben werden, für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2021 eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Fachlos bis zu einem Auftragswert von 1.000.000 EUR ohne Umsatzsteuer erfolgen (s. die Fußnote 1 zu § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019).
Maßgeblich für die Frage, ob die o.g. Wertgrenzen eingehalten werden, ist das Ergebnis einer belastbaren Auftragswertschätzung (z.B. auf der Grundlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses). Diese Schätzung muss § 3 VgV genügen und ein realitätsnahes Ergebnis ernsthaft erwarten lassen. Ist dies der Fall, gelten die o.g. Wertgrenzen auch dann als eingehalten, wenn das Ergebnis der Ausschreibung über der Auftragswertschätzung liegt.
Außerdem kann eine Beschränkte Ausschreibung erfolgen, wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb kein annehmbares Ergebnis gehabt hat (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2019) oder wenn die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb aus anderen Gründen (z.B. Dringlichkeit, Geheimhaltung) unzweckmäßig ist (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 2019).
Freihändige Vergaben:
Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Freihändige Vergabe der Arbeiten für das Holzdeck im Rahmen der Sanierung des Sportzentrums und des Hallenbades vergaberechtlich zulässig war.
Eine Freihändige Vergabe hätte erfolgen können, wenn einer der in § 3a Abs. 3 VOB/A 2012 genannten Ausnahmefälle vorgelegen hätte (z.B. besondere Dringlichkeit).
Außerdem hätte eine Freihändige Vergabe erfolgen können, wenn der geschätzte Auftragswert der Bauleistung unter netto 20.000 EUR gelegen hätte (s. Nr. 2.1.1 der VergabeVwV vom 28.10.2011, abweichend von § 3 Abs. 5 Satz 2 VOB/A 2012). Dies war nicht der Fall. Die Kostenberechnung belief sich netto auf 30.000,00 EUR.
Die zuvor beschriebene Rechtslage gilt auch nach § 3a Abs. 3 VOB/A 2019, allerdings mit folgenden Änderungen:
Eine Freihändige Vergabe kann künftig bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 EUR ohne Umsatzsteuer erfolgen (s. Abschnitt 2.1.1 der VergabeVwV vom 27.02.2019).
Ungeachtet dieser Wertgrenze kann, wenn Bauleistungen zu Wohnzwecken vergeben werden, für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2021 eine Freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000 EUR ohne Umsatzsteuer erfolgen (s. die Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Nr. 6 VOB/A 2019).
Dokumentations- und Begründungspflicht:
Werden künftig Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändige Vergaben durchgeführt, sind die Gründe hierfür zu dokumentieren (s. § 20 VOB/A 2019 und die Ausführungen zu Rdnr. 8).
Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung bzw. Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb:
Liegt keiner der o.g. Ausnahmefälle vor, ist die Bauleistung im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung oder einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben. Nach § 3a Abs. 1 VOB/A 2019 hat der Auftraggeber die freie Wahl zwischen diesen Vergabearten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Ausführungen der GPA werden zur Kenntnis genommen. Die Vergabestelle wird künftig darauf achten, insbesondere in den schon in A 2 angeführten Jour-Fixen, dass bei künftigen Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder Freihändigen Vergaben - sofern diese über den Wertgrenzen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 2019 bzw. Abschnitt 2.1.1 der VergabeVwV vom 27.02.2019 liegen - die konkreten Gründe hierfür dokumentiert werden (§ 20 VOB/A 2019).
A 5: “Mehrfach wurden Bauleistungen nicht produktneutral beschrieben“
Obwohl der Auftragsgegenstand hinreichend beschrieben werden konnte, wurden bei einigen Ausschreibungen in verschiedenen LV-Positionen Fabrikate mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ (Leitfabrikate) vorgegeben.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Nach § 7 Abs. 8 VOB/A 2012 bzw. § 7 Abs. 2 VOB/A 2016 war die Leistung produktneutral zu beschreiben. Etwas anderes galt nur, wenn entweder die Vorgabe eines bestimmten Produktes durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt war (z.B., weil Kompatibilitätserfordernisse, das Erfordernis einer einheitlichen Wartung oder gestalterische Erfordernisse vorlagen) oder wenn der Auftragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden konnte, wobei der Produktvorgabe im zuletzt genannten Fall der Zusatz „oder gleichwertig“ angefügt werden musste. Gründe, die eine Produktvorgabe rechtfertigen, waren in den vorliegenden Fällen jedoch nicht erkennbar.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Die besondere Schwierigkeit ist dabei, dass es insbesondere im Hochbaubereich keine standardisierten Leistungsbeschreibungen für die Vielzahl der Produkte gibt. Jedes Leistungsverzeichnis ist objektbezogen neu aufzubauen und die Ausführung soll kein Zufallsprodukt werden.
Bei zukünftigen Bauvorhaben - insbesondere wenn Planungsleistungen durch Dritte erbracht werden - wird verstärkt darauf geachtet, dass keine sog. Leitfabrikate vorgegeben werden, wenn der Auftragsgegenstand hinreichend genau beschrieben werden kann (s. § 7 Abs. 2 VOB/A 2019). Dies erfolgt durch Querprüfung der Leistungsverzeichnisse durch die jeweiligen Objektverantwortlichen der Technik vor Weitergabe an die Zentrale Vergabestelle zur Ausschreibung.
A 6: “Auszüge aus dem Gewerbezentralregister wurden bislang nur in Einzelfällen angefordert“
Nach § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz und § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sollen Bieter (ggf. auch für längere Zeit) ausgeschlossen werden, die wegen Verstößen bei ihrer Gewerbeausübung mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt bzw. zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt wurden. Im Vergabeverfahren haben alle Bieter zunächst eine entsprechende Eigenerklärung abzugeben, z.B. durch die Vordrucke „Angebotsschreiben“ (- KEV 115.1 (B) Ang -) bzw. „Eigenerklärungen zur Eignung“ (- KEV 179 AngErg Eignung -). Nach den genannten gesetzlichen Bestimmungen sind die öffentlichen (kommunalen) Auftraggeber bei Aufträgen ab einer Höhe von netto 30.000 EUR vor der Zuschlagserteilung verpflichtet, von dem Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO per Post, Fax oder Online einzuholen (Näheres hierzu ist auf der Homepage des Bundesamts für Justiz enthalten, unter „www.bundesjustizamt.de“).
Entsprechende Auskünfte wurden bislang nur in Einzelfällen eingeholt. Das Einholen von Auskünften ist Sache der Verwaltung und nicht der beauftragten Architekten / Ingenieure bzw. auch keine Leistung, die von den Bietern zu erbringen ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Bis zur Einrichtung des funktionsfähigen Wettbewerbsregisters wird, sollte ein Gewerbezentralregisterauszug den Angebotsunterlagen nicht schon beigefügt sein, ein solcher ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 30.000,- EUR/netto durch die Vergabestelle über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz eingeholt.
A 7: “Häufig wurden Angebote VOB-widrig geprüft und gewertet“
Die Bauleistungen der geprüften Baumaßnahmen wurden regelmäßig öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben. Bei der Durchsicht der beauftragten Angebote fiel auf, dass mehrfach Angebote beauftragt wurden, die nicht den formellen Anforderungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen entsprachen. Dabei erfolgten wiederholt unzulässige Bieterrangverschiebungen.
Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:
Das Oberlandesgericht Naumburg hat einem Bieter, der das wirtschaftlichste Hauptangebot abgegeben hatte, Schadensersatz zugesprochen, weil nicht dessen Hauptangebot, sondern ein preislich niedrigeres Pauschalpreisnebenangebot eines anderen Bieters beauftragt wurde. Das Oberlandesgericht Naumburg hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, die vergaberechtlichen Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Pauschalpreises seien nicht erfüllt gewesen, zumal es sich um eine Tiefbaumaßnahme handelte.
Nach dieser Entscheidung dürfen öffentliche Auftraggeber Tiefbauarbeiten grundsätzlich nicht zum Pauschalpreis vergeben. Bei Tiefbauarbeiten seien unerwartete Baugrundverhältnisse mit Auswirkungen auf die auszuführenden Leistungen oder Mengenabweichungen nicht selten, so dass die nach der VOB/A vorgesehenen Voraussetzungen für den Abschluss eines Pauschalpreisvertrags – in Fällen, in denen die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist – regelmäßig nicht erfüllt.
Künftig hat die Verwaltung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Prüfung und Wertung der Angebote die VOB/A beachtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie dem betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Bei zukünftigen Bauvorhaben wird noch mehr darauf geachtet - insbesondere wenn Planungsleistungen durch Dritte erbracht werden -, dass die Angebote entsprechend § 16 ff VOB/A VOB-konform geprüft und gewertet werden. Hierzu werden die Vergabevorschläge durch den Objektverantwortlichen als auch durch die Vergabestelle daraufhin überprüft.
A 8: “Gesonderte Vergabedokumentationen wurden bisher nicht regelmäßig angefertigt bzw. vollumfänglich zusammengestellt“
Gesonderte Vergabedokumentationen wurden nicht immer bzw. bei einigen Bauleistungen nur lückenhaft erstellt.
Dazu ist festzustellen:
Nach § 20 VOB/A 2012 / 2016 waren Vergabeverfahren zu dokumentieren. Im Allgemeinen wurden zu den jeweiligen Vergabeverfahren Vergabeakten angelegt, die alle die Vergabe betreffenden Schriftvorgänge enthielten (beginnend ab der Bekanntmachung bis hin zur Zuschlagserteilung, ggf. auch bestimmte Rechengänge, Begründungen und dergleichen). Werden Vergabeakten übersichtlich und vollständig geführt, bilden sie zugleich einen wesentlichen Bestandteil der Dokumentation. Nach dem Sinn und Zweck des § 20 VOB/A 2012 / 2016 (Vergabenachprüfung) war es darüber hinaus jedoch erforderlich, zu jedem Vergabeverfahren u.a. transparent darzulegen, wie die eingegangenen Bewerbungen (bei einem „Öffentlichen Teilnahmewettbewerb“) bzw. die eingegangenen Angebote (bei „Aufforderungen zur Angebotsabgabe“) im Einzelnen vergaberechtlich behandelt wurden. Für solche Dokumentationen war das bloße Anlegen von Vergabeakten nicht ausreichend.
Um beispielsweise bei einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Angebotswertung hinreichend zu dokumentieren, bedurfte es gesonderter Bieterlisten bzw. Dokumentationsblätter. In diesen war übersichtlich und lückenlos darzustellen, welche Angebote bzw. Nebenangebote aus welchen sachlichen und rechtlichen Gründen ausgeschlossen wurden bzw. welches Angebot aus welchem Grund beauftragt wurde.
Diese Rechtslage gilt nach § 20 VOB/A 2019 unverändert. Außerdem ist künftig zu beachten: Um einerseits § 20 VOB/A 2019 gerecht zu werden, andererseits aber den Mehraufwand nicht unnötig zu erhöhen, wird den Kommunen empfohlen, bei Vergaben ab einem Auftragswert von 25.000 EUR ohne Umsatzsteuer – diese Wertgrenze ist im Blick auf § 20 Abs. 4 VOB/A 2019 vertretbar – eine gesonderte Dokumentation auf der Grundlage folgender Vordrucke aus dem Kommunalen Vergabehandbuch – KVHB-Bau – zu erstellen:
• KEV 100.1 Vergabevermerk 1 - Entscheidung bis zur Bekanntmachung
• KEV 100.2 Vergabevermerk 2 - Angebotsanforderung je Fachlos
• KEV 100.3 Auskünfte Bew - Auskünfte bzw. Änderung der Vergabe unterlagen während der Angebotsfrist
• KEV 222 AngPrüf - Prüfung und Wertung der Angebote
Das Erstellen von Vergabedokumentationen war Sache der Verwaltung und gehörte bisher nicht zu den Vertragsleistungen der beauftragten Architekten / Ingenieure, sofern deren Beauftragung nicht in den Geltungsbereich der HOAI 2013 fiel. Mit dem Einführen der HOAI 2013 wurde bei den Objektplanungen in die Leistungsphase 7 die neue Grundleistung „Dokumentation des Vergabeverfahrens“ aufgenommen. Soweit diese Grundleistung beauftragt wurde, obliegt es der Verwaltung, diese Dokumentation auch einzufordern. Es ist anzumerken, dass die Verwaltung hierfür alle notwendigen Unterlagen bereitstellen muss.
Es bestehen unterschiedliche Rechtsmeinungen, ob hiermit das gesamte Verfahren oder
nur der Teil des Verfahrens gemeint ist, der tatsächlich durch die Architekten / Ingenieure
begleitet wird (allg. Prüfung und Wertung der Angebote nach §§ 16 ff. VOB/A
2019), zumal diese bei öffentlichen Auftraggebern nicht auf alle Verfahrensschritte Einfluss
haben (z.B. Wahl der Vergabeart). Die GPA rät hier zu einer eindeutigen vertraglichen
Regelung.
Stellungnahme der Verwaltung:
Künftig wird, bei Vergaben ab einem Auftragswert von 25.000,- EUR/netto, die gesonderte Vergabedokumentation auf der Grundlage der Vordrucke aus dem Kommunalen Vergabehandbuch – KVHB-Bau – erstellt. Dies erfolgt durch die Vergabestelle.
A 9: “In mehreren Fällen wurden Pauschalen für Leistungen vereinbart, deren Vertragsgegenstand abschließend nicht bestimmt war“
Entsprechend den Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 / 2016 sind Bauleistungen in geeigneten Fällen für eine Pauschalsumme zu vergeben, wenn die Leistung nach der Ausführungsart und dem Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist.
In einigen Fällen wurden die Bauleistungen als Einheitspreisverträge auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses ausgeschrieben und anschließend entweder auf der Grundlage von Pauschalpreisnebenangeboten zum Hauptangebot oder erst nach der Beauftragung des Einheitspreisvertrags mittels einer Nachtragsvereinbarung als Pauschale vereinbart.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die beispielhaft genannten Bauleistungen nicht für einen Pauschalvertrag gemäß den Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2012 / 2016 geeignet waren. Künftig ist darauf zu achten, dass Pauschalpreisverträge die vergaberechtlichen und ausführungstechnischen Bedingungen erfüllen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es werden in solchen Fällen künfig keine nachträglichen Pauschalpreisvereinbarungen mehr abgeschlossen.
A 10: “Oftmals führten Auftragnehmer pauschaliert vergebene Leistungen entgegen den vertraglichen Regelungen aus“
Bei der Abwicklung verschiedener Pauschalpreisverträge wurden von den Auftragnehmern Leistungen ausgeführt, die von den vertraglichen Vereinbarungen abwichen. Nachtragsvereinbarungen wurden in diesen Fällen nicht getroffen, obwohl die Abweichungen zu Erleichterungen bzw. Einsparungen auf der Auftragnehmerseite führten.
Grundsätzlich wird hierzu festgestellt:
Leistungen, die der Auftragnehmer unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausführt werden nur vergütet, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 VOB/B vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Leistung vom Auftraggeber nachträglich anerkannt wird, oder wenn sie erforderlich war, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprach und diesem unverzüglich angezeigt wurde. Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 8 VOB/B vor, ist ein neuer Preis nach den Regeln des § 2 Abs. 5 VOB/B zu vereinbaren.
Künftig sind die tatsächlich verwendeten Baustoffe gründlicher auf das Übereinstimmen mit der Leistungsbeschreibung zu prüfen. Grundsätzlich ist eine vertragsgemäße Ausführung zu verlangen. Dies schließt auch einen möglichen Rückbau nicht aus, sofern fälschlicherweise eingebautes Material von der Verwaltung nicht anerkannt wird (z.B. wenn das Material untauglich ist). Es wird empfohlen, die Eignung des eingebauten Materials zu prüfen.
Sollte eine Leistungsänderung dennoch erst mit der Schlussrechnungsprüfung festgestellt und vom Auftraggeber nachträglich anerkannt werden, ist zumindest eine Preisanpassung i.S.v. § 2 Abs. 8 VOB/B i.V.m. § 2 Abs. 5 VOB/B zu verlangen. In diesem Fall wird der Verwaltung zudem angeraten, sich mit dem Auftragnehmer bezüglich einer Verlängerung der Mängelhaftung aufgrund einer unsachgemäßen Ausführung auseinanderzusetzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie dem betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Es wird vom zuständigen Sachbearbeiter auf eine vertragsgemäße Ausführung der Bauleistung geachtet und in diesem Zusammenhang - dies gilt insbesondere wenn externe Dritte beauftragt sind - die tatsächlich verwendeten Baustoffe künftig gründlich auf das Übereinstimmen mit der Leistungsbeschreibung geprüft.
Ergänzung Tiefbauamt zu den Baumaßnahmen „Erschließung Krähwinkel-Süd“ und „Poststraße“:
Die Eignung des eingebauten Materials hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit wurde von der örtlichen Bauüberwachung bestätigt. Das gewählte Material für den Einbau entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftgesetztes (KrWG) in dem klar geregelt wird, dass die Verwertung von Baustoffen bzw. die Vermeidung von Abfall immer einer Deponierung vorzuziehen ist.
Künftig werden solchen Abweichungen vom Leistungsverzeichnis daraufhin überprüft, ob Preisanpassungen in Frage kommen und diese dann ggf. vorgenommen.
A 11: “Mehrfach unterblieb die Ausführung vereinbarter Teilleistungen in Detail-Pauschalverträgen“
Bei der Durchsicht der Unterlagen sowie bei Ortsbesichtigungen fiel auf, dass in mehreren Fällen Leistungen, die Gegenstand des Pauschalvertrags waren, zwar vergütet, jedoch nicht ausgeführt wurden. Bei diesen sogenannten Detail-Pauschalverträgen wurde zwar die Vergütung pauschaliert, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind jedoch detailliert über LV-Positionen beschrieben worden. Somit schuldet beim Detail-Pauschalvertrag der Auftragnehmer das Ausführen sämtlicher Teilleistungen (LV-Positionen), die die Pauschale umfasste. In den Fällen, in denen Teilleistungen nicht zur Ausführung gelangten, ersparte sich der Auftragnehmer Aufwendungen.
Für die vorliegenden Fälle bedeutet dies, dass die vereinbarten Pauschalen noch um die ersparten Aufwendungen (die vom Auftragnehmer ggf. darzulegen wären) gekürzt werden müssen. Die sich daraus ergebenden Differenzen gegenüber den bezahlten Pauschalen stellen Überzahlungen dar und sind zurückzufordern. Dabei ist zu beachten, dass für gekündigte Leistungen kein Leistungsaustausch i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgt, so dass die Kündigungsvergütung umsatzsteuerfrei ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Sachstand durch GM und TBA zu den Baumaßnahmen „Sanierung Sportzentrum und Hallenbad“, sowie „Erschließung Krähwinkel-Süd“ und „Poststraße“:
Die Problematik ist von den zuständigen Fachämtern erkannt und verstanden worden. Vom zuständigen Sachbearbeiter/Objektverantwortlichen wird künftig darauf geachtet, sollten in der Zukunft nochmals Detail-Pauschalverträge für geeignete Bauleistungen vereinbart werden, dass entfallende Leistungen durch Teilkündigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B die Verträge zu Gunsten der Stadt angepasst werden. Dies gilt in umgekehrter Form auch für hinzu gekommenen Leistungen.
Das Tiefbauamt erhielt von der ausführenden Baufirma, welche die Erschließung Krähwinkel-Süd umgesetzt hat, bezüglich der zurückzufordernden Überzahlungen die Ausführungen des Rechtsanwaltsbüro Bornheim und Partner. In seiner Stellungnahme hat das Rechtsanwaltsbüro ausgesagt, dass ein Anspruch der Stadt Leonberg auf Rückzahlung der bereits gezahlten Vergütung nicht gegeben ist. Im Einzelnen wird ausgeführt, dass
• in den Vorbemerkungen auf S. 49 des Leistungsverzeichnisses folgende Passage enthalten ist und schon alleine deshalb eine Rückforderung scheitern wird:
„Der Aufwand für die notwendigen Entsorgungsanträge, -nachweise, Transportgenehmigungen, Wiegescheine usw. ist in die Einheitspreise der Entsorgungsposition einzurechnen, ebenso die Wartezeit für die Probenahme und die Dauer der Analytik des Materials. Die im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Massen basieren auf einer groben Schätzung anhand geologischer Erkundungen. Abweichungen von den genannten Massen sind zu erwarten und berechtigen nicht zu Preisänderungen, auch für den Fall, dass einzelne Positionen gänzlich entfallen.“
• eine Reduzierung der Vergütung nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 2 VOB/B ebenfalls nicht gegeben ist.
• keine Ansprüche aus sonstigen Normen ersichtlich sind.
Vor diesem Hintergrund hält die Stadt Leonberg eine Rückforderung in diesem konkreten Fall für rechtlich problematisch. Wir bitten hier um eine Stellungnahme der GPA, wie weiter verfahren werden soll.
A 12: “Die Ausschreibung und Abrechnung von bituminösen Oberbauschichten entsprach
wiederholt nicht der ZTV Asphalt-StB“
Die Ausschreibung und Abrechnung von bituminösen Oberschichten entsprachen mehrfach nicht den Regelungen der ZTV Asphalt-StB 07/13. Bei vielen Verkehrswegebaumaßnahmen wurde das Herstellen der Asphaltschichten nach einer vorgegebenen Einbaudicke (cm) ausgeschrieben. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt (ZTV Asphalt-StB 07/13) wurden vereinbart, jedoch sind die nach dem Abschnitt 7.3.1.1 zu führenden Nachweise für das Ausführen der vereinbarten Einbaudicken nicht erbracht worden. Ferner wurde die Art des Messverfahrens in den Leistungsverzeichnissen nicht angegeben (s. Abschnitt 7.1).
Hierzu wird festgestellt:
Bei der Ausschreibung nach Schichtdicken sind als Beleg für das vertragskonforme Herstellen der Asphaltbeläge die Einbaudicken z.B. in Form von Dickenmessungen oder mittels Kernbohrungen nachzuweisen. Hierbei entfällt der Gewichtsnachweis gemäß Abschnitt 7.3.1.1 der ZTV Asphalt-StB 07/13. Dieser ist nur bei der Ausschreibung nach einem flächenbezogenen Einbaugewicht (kg/m²) zu führen. Mögliche Preisanpassungen für vertraglich abweichend eingebaute Asphaltschichtdicken sind lediglich auf der Grundlage der jeweils zutreffenden Nachweise (Schichtdickenmessungen) zulässig.
Da den tatsächlich eingebauten Schichten sowohl in mängel- als auch in vergütungsrechtlicher Hinsicht eine wichtige Bedeutung zukommt, sind künftig die Vertragsbedingungen (ggf. die ZTV Asphalt-StB 07/13) zu beachten und entsprechende Einbaunachweise zu führen. Außerdem sind bei belegten Mindereinbaudicken bzw. Mindereinbaumengen gegebenenfalls Abzüge auf der Grundlage der ZTV Asphalt-StB 07/13 vorzunehmen.
Bei der Vereinbarung der ZTV Asphalt-StB 07/13 weisen wir gleichzeitig darauf hin, dass diese bei Einbauflächen unter 6.000 m² eine Ausschreibung und Abrechnung nach einem flächenbezogenen Einbaugewicht (kg/m²) vorschreibt. Wird die Abrechnung bei Flächen über 6.000 m² nach Einbaudicke vorgeschrieben, ist die Art des Messverfahrens in der Ausschreibung anzugeben. Auf die Technischen Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken von Oberbauschichten im Straßenbau (TP D-StB 12) wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
Durch diese Vorgabe wird in der Regel auch die einheitliche Nachweisführung für die verschiedenen Asphaltbeläge (entweder nur nach Dicke oder nur nach Gewicht) gewährleistet. Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass die Nachweise für räumlich getrennte Asphaltschichten gleichen Materials auch entsprechend getrennt zu führen sind.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie dem betroffenen Objektverantwortlichen des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Es wird künftig von dem zuständigen Sachbearbeiter darauf geachtet, dass die Vertragsbedingungen (ggf. die ZTV Asphalt-StB 07/13) beachtet werden und entsprechende Einbaunachweise geführt werden.
A 13: “Das Ausführen angehängter Stundenlohnarbeiten wurde nicht schriftlich beauftragt“
Die Bauleistungen wurden i.d.R. nach Einheitspreisen ausgeschrieben. In sämtliche Leistungsverzeichnisse wurden ergänzend zu den Leistungspositionen noch LV-Positionen/Titel „Stundenlohnarbeiten“ aufgenommen, in denen Verrechnungssätze (z.B. für Arbeitskräfte, Baumaterialien, Geräte oder Fahrzeuge) anzubieten waren.
Dazu ist festzustellen:
Die Verrechnungssätze werden vorab für den Fall vereinbart, dass später während der Bauausführung Zusatzleistungen i.S.v. § 1 Abs. 4 VOB/B erforderlich und diese – vorbehaltlich einer noch zu treffenden Stundenlohnvereinbarung - im Stundenlohn, anstatt gemäß § 2 Abs. 6 VOB/B nach Einheitspreisen, vergütet werden. Insofern haben LVPositionen im Titel „Stundenlohnarbeiten“ nur den Charakter von Bedarfspositionen oder von Preislisten, denen im Gegensatz zu den Leistungspositionen noch keine konkreten Bauleistungen zugrunde liegen. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung sind Stundenlohnarbeiten damit noch nicht vereinbart.
Voraussetzung für eine wirksame Vereinbarung ist, dass diese Vergütungsart vor dem Beginn der Zusatzleistungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
Über die vertraglichen Regelungen des § 2 Abs. 10 VOB/B hinaus, ist von den kommunalen Auftraggebern vorrangig § 54 GemO zu beachten. Danach sind Anordnungen i.S.v. § 1 Abs. 4 VOB/B und Stundenlohnvereinbarungen i.S.v. § 2 Abs. 10 VOB/B nur wirksam, wenn sie von einer vertretungsberechtigten Person des Auftraggebers unterzeichnet und schriftlich geschlossen wurden.
Außerdem wird erst durch die Beauftragung der Stundenlohnarbeiten eine wirksame Kostenkontrolle möglich, da schon wegen der Prüfung der Zuständigkeit für die Beauftragung die zu erwartende Höhe der Kosten abzuschätzen ist.
Schriftliche Vereinbarungen von Stundenlohnarbeiten erfolgten bisher nicht.
Für den Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen kann der im KVHB-Bau aufgenommene Vordruck - KEV 249 StL Vereinbarung - verwendet werden. Schließlich ist zu beachten, dass die Abrechnung von Bauleistungen auf Stundenlohnbasis keine vom Auftraggeber frei wählbare Alternative zur Abrechnung zusätzlicher, nicht im Vertrag vorgesehener Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B (also auf Nachtragsbasis) darstellt.
Auf die GPA-Mitteilung Bau 1/2017 wird ergänzend hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird künftig vom zuständigen Sachbearbeiter darauf geachtet, dass für den Abschluss von Stundenlohnvereinbarungen der im KVHB-Bau aufgenommene Vordruck - KEV 249 StL Vereinbarung - verwendet wird und die ergänzenden Hinweise aus der GPA-Mitteilung Bau 1/2017 sowohl den internen wie externen Objektverantwortlichen zur Beachtung und Umsetzung kommuniziert werden.
A 14: “In mehreren Fällen erfolgte eine vertragswidrige Umrechnung von Gewicht auf Raummaß“
Hierbei wurde zunächst das Gewicht über Wiegescheine nachgewiesen. Erst in einem zweiten Schritt wurde dann unter Anwendung eines Faktors von Gewicht („t“) auf Raummaß („m³“) umgerechnet.
Diese Vorgehensweise wird den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (Abrechnung nach Raummaß) nicht gerecht, weil bei der Ermittlung des Gewichts und nachfolgender Umrechnung von „t“ auf „m³“ praktisch nach Gewicht abgerechnet wird. Je nach Umrechnungsfaktor, der je nach Materialzusammensetzung und Einbauverdichtung schwanken kann, sind unterschiedliche Abrechnungsmengen nicht ausgeschlossen.
Künftig ist entsprechend den vertraglichen Vorgaben abzurechnen (z.B. Mengennachweise durch Aufmaß nach Plänen oder vor Ort). Wiegescheine sollten lediglich als (Original-) Nachweis für die eingebaute Materialgüte und ggf. (vollständig) zur Plausibilitätskontrolle verlangt werden.
Anmerkung:
Seit dem Inkrafttreten des Ergänzungsbandes 2015 der VOB/C ist eine Abrechnung nach Gewicht bei Erdarbeiten generell zugelassen (s. dort Abschnitt 0.5 der DIN 18300). Die GPA empfiehlt jedoch, hiervon keinen Gebrauch zu machen, da Erdarbeiten i.d.R. über ein Aufmaß abgerechnet werden können und schon leichte Schwankungen beim Material oder dessen Verdichtung zu unterschiedlichen Abrechnungsergebnissen führen. Zudem können dann Mengenbilanzen nicht mehr mit einer entsprechenden Genauigkeit erstellt werden, insbesondere, wenn unzutreffende Umrechnungsfaktoren verwendet werden. Daher sollte der komplette Ein- und Ausbau von Boden grundsätzlich nach Raummaß (m³) abgerechnet werden, auch um direkte Mengenvergleiche zwischen den einzelnen Positionen erstellen zu können.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird künftig entsprechend den vertraglichen Vorgaben abgerechnet (z.B. Mengennachweise durch Aufmaß nach Plänen oder vor Ort). Zuständig ist der jeweils zuständige Sachbearbeiter. Wiegescheine werden dabei lediglich als (Original-) Nachweis für die eingebaute Materialgüte und ggf. (vollständig) zur Plausibilitätskontrolle verlangt und der Bauakte beigefügt.
A 15: “Bei verschiedenen Baumaßnahmen wurden Freiberufliche Leistungen nicht europaweit ausgeschrieben“
In mehreren Fällen erfolgte die Vergabe von Architekten-und Ingenieurleistungen nicht im Wege europaweiter Vergabeverfahren nach VOF, obwohl die voraussichtlichen Auftragswerte der zu vergebenden Leistungen über den maßgeblichen EU-Schwellenwerten lagen.
Hierzu wird festgestellt:
In den o.g. Fällen lagen keine den Regeln des § 3 VgV entsprechende Auftragswertschätzungen vor. Wie dargelegt, lagen die auf der Grundlage von Kostenberechnungen ermittelten bzw. die tatsächlich gezahlten Honorare jedoch zum Teil deutlich über den maßgeblichen EU-Schwellenwerten. Somit spricht viel dafür, dass der EU-Schwellenwert in den vorliegenden Fällen überschritten wurde und die Planungs- und Überwachungsleistungen europaweit, nach der VOF hätten vergeben werden müssen.
Künftig ist bei der Vergabe von Planungsleistungen im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob der EU-Schwellenwert überschritten wird und die Leistungen europaweit vergeben werden müssen. Hierzu ist der Auftragswert der zu vergebenden Leistungen, basierend auf einer von der Verwaltung (ggf. mithilfe eines externen Beraters) erstellten Bedarfsermittlung, zu schätzen. Dabei sind sämtliche zu vergebenden Leistungen in die Auftragswertschätzung einzubeziehen. Dies gilt auch bei stufenweiser Beauftragung. Maßgeblich ist der Auftragswert ohne Umsatzsteuer, jedoch inklusive der Nebenkosten. In Zweifelsfällen wird empfohlen, den sichersten Weg zu beschreiten und ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen Fördermittel (v.a. aus einem Fördertopf der EU) gewährt werden.
Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde die VOF aufgelöst. Die in der VOF enthaltenen Bestimmungen wurden in die novellierte Vergabeverordnung (VgV) - mit Änderungen - übernommen. Daher ist beim Überschreiten des EU-Schwellenwertes künftig darauf zu achten, dass freiberufliche Dienstleistungen (v.a. Architekten- und Ingenieurleistungen) europaweit nach der Vergabeverordnung vergeben werden. Das Beachten dieser Bestimmungen und insbesondere das Durchführen eines europaweiten Verfahrens sind von erheblicher Relevanz, da bei deren Nichtbeachten die Gefahr besteht, dass der Vertrag im Nachprüfungsverfahren (§§ 155 ff. GWB) für unwirksam erklärt wird oder sogar nach § 138 BGB nichtig ist. Außerdem ist zu bedenken, dass das Nichtbeachten von Vergabevorschriften den Zuschussgeber grundsätzlich zum Rückfordern von Zuschussmitteln berechtigt. Dies gilt in besonderem Maße bei pflichtwidrig unterlassenen europaweiten Vergabeverfahren.
Anmerkung:
Im ursprünglichen Entwurf der novellierten Vergabeverordnung war vorgesehen, dass - analog zur Vorgehensweise bei Bauleistungen - auch bei der Auftragswertermittlung der Architekten- / Ingenieurleistungen eine funktionelle Betrachtung stattzufinden habe. Danach sollte es für die Frage, ob der EU-Schwellenwert überschritten wird, nur noch auf den Gesamtwert aller Architekten- und Ingenieurleistungen, die für eine bauliche Anlage erbracht werden, ankommen und zwar auch dann, wenn die einzelnen Fachdisziplinen (z.B. Objektplanung Gebäude, Fachplanung Technische Ausrüstung, Tragwerksplanung) getrennt voneinander vergeben werden.
Gegen diese Änderung der früheren Regelung (s. § 3 Abs. 7 VgV a.F.: „mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung“) wurden von verschiedenen Seiten Einwendungen erhoben. Dies führte dazu, dass die vorgesehene Änderung verworfen und die frühere Regelung beibehalten wurde. In Folge dessen wurde vertreten, dass wie bisher eine nach Fachdisziplinen getrennte Prüfung, ob der Schwellenwert überschritten wird, erfolgen kann (s. dazu z.B. den Erlass des BMUB vom 16.05.2017).
Mittlerweile hat die Europäische Kommission jedoch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Sie wendet sich damit gegen die - für die Berechnung des Auftragswertes – getrennte Betrachtung der einzelnen Fachdisziplinen. Die Kommission ist der Auffassung, die Auftragswerte der verschiedenen Fachdisziplinen müssten zusammengefasst werden, wenn die Leistungen der einzelnen Fachdisziplinen eine einheitliche bauliche Anlage beträfen und somit sie in einem Funktionszusammenhang stünden. Aus diesen Gründen seien deren Entgelte nicht getrennt mit dem EU-Schwellenwert zu vergleichen, sondern aufzusummieren. Dies folge auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15.03.2012.
Weiterhin ist auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 13.03.2017 hinzuweisen. Das Oberlandesgericht stellte darin fest, dass unterschiedliche Planungsleistungen für ein einheitliches Bauvorhaben grundsätzlich als gleichartige Leistungen anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren seien. Allerdings musste das Oberlandesgericht keine abschließende Entscheidung treffen, weil bereits der Auftraggeber in der Bekanntmachung auf die funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit der Planungsleistungen ausdrücklich hingewiesen hatte. Das Oberlandesgericht ließ in diesem Zusammenhang jedoch deutlich erkennen, dass erhebliche Bedenken bestünden, ob eine leistungsbezogene Betrachtung entsprechend der Leistungsbilder der HOAI mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehe.
Aufgrund der o.g. Entwicklungen spricht viel dafür, künftig – im Gegensatz zu der bisher üblichen Vorgehensweise – für die Frage, ob die anstehenden Fachdisziplinen national oder europaweit zu vergeben sind, eine Aufsummierung der Entgelte der einzelnen Fachdisziplinen vorzunehmen und deren Summe (und nicht die jeweiligen Entgelte der einzelnen Fachdisziplinen jeweils getrennt) mit dem EU-Schwellenwert zu vergleichen. Dies gilt in besonderem Maße für den Fall, dass EU-Fördermittel (z.B. EFRE) gewährt werden. Abgesehen davon sollte die weitere Rechtsentwicklung zur Problematik der Auftragswertermittlung von Architekten- / Ingenieurleistungen aufmerksam verfolgt werden.
Sonderfall Generalplaner:
In jedem Fall sind die Entgelte der einzelnen Fachdisziplinen bei der Auftragswertschätzung jedoch zusammenzufassen, wenn ein- und derselbe Planer mit verschiedenen Leistungen (sogenannter Generalplaner) beauftragt werden soll oder - aufgrund entsprechender Optionen in den Vergabeunterlagen - beauftragt werden könnte. Optionen sind nach § 3 Abs. 1 VgV zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Bei beabsichtigten Vergaben von Planungsleistungen werden der Vergabestelle entsprechende Unterlagen (Baukostenschätzungen, vorgesehene Leistungsbilder, etc.) vom zuständigen Sachbearbeiter/Objektverantwortlichen vorgelegt. Die Vergabestelle prüft und stellt fest, ob der EU-Schwellenwert überschritten wird und Planungsleistungen dann europaweit vergeben werden müssen.
A 16: “Honorare für die Bauüberwachung wurden unverändert vergütet, obwohl Teilleistungen aufgrund der pauschalierten Bauleistungen nicht mehr erforderlich waren“
Bei der Durchsicht der Honorarabrechnungen fiel auf, dass vereinbarte Leistungen der Objektüberwachung bzw. der Örtlichen Bauüberwachung unverändert vergütet wurden, obwohl für die Bauleistungen Pauschalvergütungen vereinbart wurden.
Die in der HOAI enthaltenen Leistungsbilder sehen – im Rahmen der Objektüberwachung bzw. der Örtlichen Bauüberwachung - u.a. das Mitwirken beim Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen sowie das Prüfen der Aufmaße vor. Je nach Fachbereich erfolgte die Vergütung der Objektüberwachung bzw. der Örtlichen Bauüberwachung anhand der Honorartafeln oder als „Besondere Leistung“.
Wurde mit dem bauausführenden Unternehmen ein Pauschalvertrag geschlossen, sind bestimmte Grundleistungen aus den Leistungsbildern der HOAI jedoch vom Architekten / Ingenieur nicht mehr oder zumindest nicht in dem Umfang zu erbringen, wie dies bei Einheitspreisverträgen der Fall ist. So wird bei einem Pauschalpreisvertrag normalerweise kein Aufmaß erstellt.
Beispielhaft betragen die Anhaltswerte nach den „Siemon-Tabellen“ der HOAI 2013 für die Grundleistungen „Gemeinsames Aufmaß mit den ausführenden Unternehmen“ sowie die „Rechnungsprüfung einschließlich Prüfen der Aufmaße der bauausführenden Unternehmen“ beim Leistungsbild Gebäude bis zu 7 % und beim Leistungsbild Technische Ausrüstung bis zu 10 % des Grundhonorars.
Der Architekt selbst gab während der überörtlichen Prüfung zur Pauschalierung der Abbruch-und Demontagearbeiten bei der Sanierung des Sportzentrums und des Hallenbads beispielsweise an, dass eine Abrechnung mit einem gemeinsamen Aufmaß einen umfangreichen Zeitrahmen in Anspruch genommen hätte.
Da rechtlich davon auszugehen ist, dass eine nachträgliche Honorarminderung zum jetzigen Zeitpunkt nur auf einer freiwilligen Basis mit den Architekten und Ingenieuren zu erreichen wäre, zielt die Prüfungsfeststellung darauf ab, künftig frühzeitig honorarmindernde Vereinbarungen zu treffen, sollten nochmals Pauschalpreisverträge für geeignete Bauleistungen vereinbart werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement bzw. des Tiefbauamts im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Die Vergabestelle achtet künftig darauf, dass frühzeitig honorarmindernde Vereinbarungen getroffen werden, sollten in der Zukunft nochmals Pauschalpreisverträge für geeignete Bauleistungen vereinbart werden die Einfluss auf die vereinbarten Leistungen der Objektüberwachung bzw. der Örtlichen Bauüberwachung haben.
Unabhängig davon versucht die Vergabestelle in den aufgezeigten Fällen mit den Architekten und Ingenieuren im gegenseitigen Einvernehmen nachträglich, ggf. auch verjährte, Honorarminderungen zu erreichen.
A 17: “Häufig lagen den Honorarberechnungen nicht anrechenbare Kosten zugrunde“
Im Rahmen der Honorardurchsicht fiel weiter auf, dass den Honorarberechnungen häufig nicht anrechenbare Kosten zugrunde lagen.
Nach § 4 Abs. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. In den Zusätzlichen Vertragsbestimmungen für Architekten- und Ingenieurleistungen - ZVB - des Handbuchs für Kommunale Vertragsmuster und die Vergabe von Arch-/Ing-Leistungen - HKVM - ist geregelt, dass die Kosten nach der DIN 276 in der neusten Fassung (oder analog der DIN 276), oder - wenn verlangt - nach einer anderen Kostengliederungssystematik (z.B. im Verkehrswegebau nach einer anderen Gliederung) zu ermitteln sind.
Gemäß Rücksprache mit der Verwaltung wurde keine von den ZVB abweichende Kostengliederungssystematik gefordert.
Nach Auffassung der GPA sind die Kosten der „Angehängten Stundenlohnvereinbarungen“ nicht honorarfähig, da es sich hier um Stundenlohnleistungen für unvorhergesehene und nicht konkret geplante Bauleistungen handelt und diese keinen Kostengruppen i.S.d. DIN 276 zugeordnet werden können. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum geteilt, u.a. von einem ö.b.u.v. Sachverständigen für Honorare und Leistungen der Architekten, Kassel und Berlin, der in seiner Veröffentlichung vom 01.03.2007 „Kostenreserven den Kostenermittlungen korrekt zuordnen“ Folgendes hierzu ausführt:
„Was für „Kosten für Unvorgesehenes“ gilt, ist auf Stundenlohnarbeiten übertragbar. Auch sie werden bei Ausschreibungen oft als Gummiposition in Leistungsverzeichnissen (LV) aufgeführt, um „unvorhergesehene“ Leistungen zu erfassen. Das führt in der Regel ebenfalls zum Verlust der entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten. Denn auch hier sind die Kosten in der Regel nicht bestimmten Kostengruppen bzw. Leistungen zugeordnet.“
Kostenansätze wie „Kleinleistungen“ gehören nach Auffassung der GPA ohne weitere Begründung ebenfalls nicht zu den anrechenbaren Kosten, da sie keine konkreten Angaben über eine Kostenart enthalten und somit keiner bestimmten Kostengruppe i.S.d. DIN 276 zugeordnet werden können. Der Ursprung für die Aufnahme von „Kleinleistungen“ in Kostenberechnungen rührt aus der Kostengliederungssystematik des Bundesministeriums für Verkehr in der „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen - AKS 1985“, insbes. Kostenberechnungskatalog (KBK), die, wie bereits angeführt, nicht als Vertragsgrundlage vereinbart wurde.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 09/2015 vom 7. April 2015, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 20 vom 31. Oktober 2015, die „Anweisung zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen“, Ausgabe 2014 (AKVS 2014) mit der Bitte um Einführung bekannt gegeben hat. Die AKVS 2014 ersetzt die „Anweisung zur Kostenberechnung für Straßenbaumaßnahmen - AKS 1985“.
Gemäß der Veröffentlichung „Zusammenarbeit von Ingenieurbüros und Verwaltung bei der Straßenplanung“ (VSVI Seminar Nr. 4-2015/2016, 12.05.2016, Bundesarchiv Koblenz, Seite 11) sind in der AKVS pauschale Zuschläge für „Kleinleistungen“ entfallen. Künftig ist darauf zu achten, dass die Honorare vertragskonform abgerechnet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Vergabestelle wurde durch den Prüfer die Auffassung der GPA erläutert, dass Kosten der „Angehängten Stundenlohnvereinbarungen“ nicht honorarfähig seien, da es sich hier um Stundenlohnleistungen für unvorhergesehene und nicht konkret geplante Bauleistungen handelt und diese keinen Kostengruppen i.S.d. DIN 276 zugeordnet werden können.
Die Vergabestelle achtet künftig darauf, dass dieser Sachverhalt im Rahmen seiner Honorarprüfungen beachtet werden kann und somit Honorare vertragskonform abgerechnet werden, indem bei sämtlichen Maßnahmen grundsätzlich die Kosten-gruppen im Sinne der DIN 276 durch den technisch Verantwortlichen vorgelegt werden müssen.
A 18: Neubau des Rathauses
“Die vergaberechtliche Begründung für die Dringlichkeit und das Durchführen eines Verhandlungsverfahrens mit einer Totalübernehmervergabe war abschließend nicht nachvollziehbar“
Für die Errichtung des Rathauses führte die Verwaltung eine kombinierte Planungs- und Bauausschreibung im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach VOB/A mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus.
Die Wahl des Vergabeverfahrens wurde gemäß der Drucksache 2013/G 6 mit dem äußerst engen Terminrahmen für das Erstellen des Rathausneubaus begründet. Aus der Drucksache 2018/40 - Rathausneubau Abrechnung des Bauvorhabens - geht hervor, dass das ehemalige „Neue Rathaus“ aufgrund von brandschutzrechtlichen, energetischen und baukonstruktiven Mängeln nicht mehr nutzbar war. Aufgrund dieser Mängel erteilte das Landratsamt nur noch eine befristete Betriebserlaubnis, die mit Sofortmaßnahmen hinsichtlich der Brandschutzes verbunden war.
Zur Klausurtagung des Gemeinderats am 25.10.2013 zum Thema Rathausneubau hatten ein Projektsteuerer und ein Anwalt eine zeitliche Gegenüberstellung folgender möglicher Vergabearten vorgenommen und Hinweise zu den jeweiligen Vergabeverfahren gegeben:
• RPW-Wettbewerb, Planung und GU-Ausschreibung nach VOB
• Dauer 18,5 Monate
• RPW-Wettbewerb mit integrierter GU-Ausschreibung nach VOB
• Dauer 14 Monate
• RPW-Wettbewerb, Planung und konventionelle Ausschreibungen nach VOB Dauer 18 Monate
Auf Seite 18 der Präsentation zu den rechtlichen Hinweisen wird darauf hingewiesen, dass der RPW-Wettbewerb mit integrierter GU-Ausschreibung nach VOB vom Regelfall abweicht und das Risiko bleibt, dass eine Vergabekammer oder ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die gewählte Verfahrensart unzulässig sei, da kein Ausnahmefall gegeben sei. Auf die Frage, ob der Umstand, dass nur ein Zeitraum von vier Jahren zur Verfügung stand „vergabekammer- oder gerichtsfest“ sei, wurde darauf hingewiesen, dass keine abschliessende Antwort gegeben werden könne. Die Justiz werde gegenüber solchen Verfahren aufgeschlossener und das Zeitargument habe Gewicht, doch ein „Restrisiko“ verbleibe.
Zur „Dringlichkeit“ im vergaberechtlichen Sinne wird hierzu festgestellt:
Bereits aus der Drucksache 2008 / P 46 ist zu entnehmen, dass im städtebaulichen Konzept „Stadtumbau Leonberg Mitte“ unter Ziffer 3 Abschnitt 2 hinsichtlich des Rathauskomplexes geprüft werden sollte, ob ein Neubau zum Belforter Platz (südliches Ende) in Frage kommt, um eine Interimslösung zur Unterbringung der Stadtverwaltung zu vermeiden. Für eine Rathaussanierung und eine Erweiterung wurden seinerzeit 13.000.000 EUR geschätzt.
In den Drucksachen 2012/V 7 vom 27.03.2012 sowie 2012/V 85 vom 20.11.2012 ist dokumentiert, dass im „Neuen Rathaus“ aus dem Baujahr 1961 ein „Sanierungsstau“ bestehe und zahlreiche erhebliche Mängel festgestellt wurden und viele Komponenten nicht den geltenden VDE-Vorschriften entsprechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darf aus Gründen der „Dringlichkeit“ das „Verhandlungsverfahren“ nur dann angewandt werden, wenn drei Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen:
• „Wenn ein unvorhergesehenes Ereignis vorliegt,“
• „Dringliche und zwingende Gründe bestehen“
• „Ein kausaler Zusammenhang besteht zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit, die Fristen einzuhalten.“
Die Verwaltung wurde daraufhin beauftragt für das „Neue Rathaus“ ein Sanierungskonzept mit qualifizierter Kostenermittlung mit allen Fachlosen in Auftrag zu geben. Dabei sollte sowohl eine Abschnittsbildung als auch eine Optimierung der Verwaltung untersucht werden. Hierzu beauftragte die Verwaltung einen Architekten aus Gerlingen, der in der Drucksache 2012/V85 erste Ergebnisse der Untersuchungen vorstellte. Zum Brandschutz wurde eine erneute Prüfung durch einen Sachverständigen durchgeführt, der selbst bei sehr positiver Annahme der Berechnungsparameter feststellte, dass eine Brandschutzklasse von F 60 nicht erreicht werden kann. Weiter sei das 51 Jahre alte Leitungssystem der Heizung, zusammen mit den sanitären Einrichtungen zu ersetzen. Neben weiter aufgeführten Mängeln, würde nach der durchgeführten Untersuchung ein Rückbau in den Rohbauzustand nicht die unglücklichen Raster der Bürozuordnungen lösen.
Eine Sanierung des bestehenden Rathauses, ohne gravierende Raumänderungen, wurde mit Kosten in Höhe von 12.600.000 EUR geschätzt. Hierbei nicht berücksichtigt seien Kosten für eine Interimslösung, da das Rathaus zum größten Teil ausgelagert werden müsste. Der notwendige Austausch der Steigleitungen würde dazu führen, dass eine stockwerkabhängige Sanierung in Bauabschnitten nur mit erhöhten Kostenund Zeitaufwand umsetzbar wäre.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass bereits seit einem langen Zeitraum bekannt war, dass das „Neue Rathaus“ mit erheblichen Mängeln behaftet war. Folglich bezieht sich der in der Vergabebegründung angeführte „äußerst enge Terminrahmen“ auf den Zeitpunkt, als im Prüfungs- und Abwägungsprozess feststand, dass ein neues Rathaus am nun festgelegten Standort errichtet werden soll.
Diese Ausnahmetatbestände treffen vorliegend nicht zu.
Diese Auffassung bestätigt auch ein Schreiben einer Stuttgarter Kanzlei an die Verwaltung vom 15.04.2013. Auf Seite 8 hervor geht, dass die Voraussetzungen für eine Generalunternehmervergabe in Form einer schlüsselfertigen Leistung, die ggf. auch noch die Planung miteinschließt, nach einer ersten Einschätzung nicht vorliegen. Betrachtet man die Einlassungen des Projektsteuerers zur Klausurtagung im Oktober 2013 mit der zeitlichen Gegenüberstellung der Vergabeverfahren näher, erschließt sich nicht, weshalb ein Planungswettbewerb z.B. für einen Generalplaner, nicht kürzer als 6 Monate hätte andauern sollen, zumal eine Zusammenarbeit zwischen Bauunternehmung und einem Architekten / Generalplaner mit 4 Monaten als realistisch eingeschätzt wird.
Darüber hinaus wird für die Fachlosvergabe als Planungszeit von der Leistungsphase 1 bis zur Leistungshase 6 der HOAI ein Zeitfenster von 10 Monaten angesetzt. Dies erschließt sich insofern nicht, da im Rahmen des Wettbewerbs bereits wesentliche Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht werden. Im Gegensatz hierzu werden für die Planungsleistungen beim Totalübernehmer 7 Monate, ebenfalls mit Bauantrag, für die Planungszeit nach dem Wettbewerbsentwurf als realistisch eingeschätzt.
Bei den Varianten 1 und 3 entfallen zudem geschätzte Kosten über 230.000 EUR für die Erstellung eines „GU-LV“.
Zu einer möglichen Argumentation geringerer Baunebenkosten bei einer Totalübernehmervergabe wird vorsorglich auf Seite 6 der Vorlage des Projektsteuerers zur Klausurtagung im Oktober 2013 verwiesen, wonach bei der gewählten Vergabeform die Planer vertragsgemäß Subunternehmer der Generalunternehmer sind. Dadurch werde sichergestellt, dass die HOAI für die Planer eingehalten wird. Darüber hinaus wird auf Seite 8 verwiesen. Hier wird ausgeführt, dass die Kostengruppe 700 (DIN 276-1) - Baunebenkosten - im Generalunternehmerverfahren nahezu vollständig in den Gesamtkosten des Gesamtangebots „verschwinden“, dieser Kostenvorteil zum Teil durch das bei diesem Verfahren aufwändigere Controlling des Generalunternehmers durch den Auftraggeber abgeschwächt wird.
Aus baubetrieblicher Sicht stehen bei dieser Vergabeform der Fachlosvergabe zusätzlich die Kosten des „Generalunternehmerzuschlags“ gegenüber, der vorliegend im verbindlichen Angebot vom 11.11.2014 bei brutto rd. 3.400.000 EUR lag.
Künftig ist darauf zu achten, dass die vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den Betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Die Stadt Leonberg hat den beanstandeten Sachverhalt juristisch gegenprüfen lassen:
Demnach war der von der Stadt Leonberg durchgeführte kombinierte GÜ/Architektenwettbewerb zulässig. Dieses Ergebnis ist bereits sowohl der GPA als auch dem Regierungspräsidium als Födermittelgeber mitgeteilt worden.
A 19 + 20: Neubau des Rathauses
“Obwohl im Baugrundgutachten für den Aushub und die Entsorgung von belasteten Böden geschätzte Angaben vorgenommen wurden und beim Pauschalpreisvertrag das Mengenrisiko abgegolten war, erhielt der Auftragnehmer für das Ausführen der Mehrmengen eine zusätzliche Vergütung“
zu A 19m N 11 – Tiefergründung‘: Über die Nachtragsforderung N 11 wurden dem Generalübernehmer 257.147,21 EUR vergütet.
zu A 20, N 12 – Kontamination Baugrubenaushub‘: Für die Nachtragsforderung N 12 wurden netto 224.138,33 EUR vergütet.
Sachverhalt siehe GPA-Gutachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Empfehlung der GPA, nochmals zu prüfen, ob sich in den vorliegenden Fällen lediglich das Mengenrisiko zu Ungunsten des Generalübernehmers realisierte, ist die Verwaltung nachgekommen. Sie hat eine namhafte Rechtsanwaltskanzlei mit der juristischen Prüfung beauftragt.
Auf Grund des Prüfungsergebnisses kann festgestellt werden, dass sich in beiden Fällen das Mengenrisiko nicht lediglich zu Ungunsten des Generalübernehmers entwickelt hat (das Mengenrisiko verbleibt beim Auftraggeber). Mithin sind die Nachträge N11 und N12 zu Recht gestellt und sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als zusätzliche Leistung vergütet worden.
A 21: Neubau einer Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft im Stadtteil Höfingen
“Die Zulässigkeit einer funktionalen Ausschreibung für die Generalübernehmerleistungen war nachzuweisen“
Der Generalunternehmerausschreibung lag eine Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung mit einer Funktionalbeschreibung der vorgesehenen Bauteile und Baumaterialien ohne Mengenangaben und ohne Einzelpreisanfragen zu Grunde. Die Baumaßnahme war „schlüsselfertig“ mit allen dazugehörigen Leistungen als Pauschalsumme anzubieten.
Zu der Generalunternehmerausschreibung ist festzustellen:
Die funktionale Ausschreibung und anschließende Vergabe an einen Generalunternehmer waren nach der zum Ausschreibungszeitpunkt maßgeblichen VOB/A 2012 nicht zulässig.
Bauleistungen waren nach § 5 Abs. 2 VOB/A 2012 sowie Nr. 5 der Mittelstandsrichtlinien öffentlicher Auftraggeber – MRöA – vom 09.12.2010 (GABl. S. 562) grundsätzlich nach Fachlosen getrennt zu vergeben Dies gilt nach § 5 Abs. 2 VOB/A 2019 sowie § 22 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung unverändert.
Durch die Fachlosvergabe soll den kleineren mittelständischen Betrieben die unmittelbare Beteiligung am Wettbewerb ermöglicht werden (politische Zielsetzung und Konkretisierung des Grundsatzes der Chancengleichheit). Durch die Fachlosvergabe soll ferner der Einsatz von Nachunternehmern verringert werden, da die öffentlichen Auftraggeber möglichst nur mit solchen Unternehmen Verträge schließen sollen, die fachkundig und in der Lage sind, die geforderten Leistungen überwiegend selbst im eigenen Betrieb zu erbringen.
Außerdem wird bei der Fachlosvergabe i.d.R. ein größerer Bewerberkreis angesprochen und damit ein wesentlich breiterer Wettbewerb, als bei Generalunternehmervergaben erzielt. Breitere Wettbewerbe wiederum führen i.d.R. zu einem niedrigeren Preisniveau und damit zu mehr Wirtschaftlichkeit, weil bei einer zusammengefassten Vergabe ein Hauptunternehmer seinen Mehraufwand für die Koordination und sein höheres Haftungsrisiko beim Nachunternehmereinsatz grundsätzlich kalkulatorisch berücksichtigen muss. Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Generalunternehmervergaben bis zu 10 % teurer sein können als Fachlosvergaben.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A 2019 dürfen mehrere Fachlose nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zusammengefasst vergeben werden. Angesichts dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses reicht es nicht aus, eine Generalunternehmervergabe nur mit unbelegten Behauptungen oder allgemeinen Vorteilen des Auftraggebers zu begründen, insbesondere nicht mit Eilbedürftigkeit, nicht belegten Baukosteneinsparungen, vermindertem Zeit- oder Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand sowie fehlendem Fachpersonal oder mit der vereinfachten Durchsetzbarkeit von Gewährleistungsansprüchen.
Eine Generalunternehmervergabe kann ggf. im Rahmen einer sogenannten Parallelausschreibung erfolgen. Der Generalunternehmer bietet dabei alle ausgeschriebenen Fachlose an. Ist der Generalunternehmer insgesamt günstiger als die günstigste Kombination aller Einzellosangebote, so ist die Wirtschaftlichkeit der Generalunternehmervergabe belegt.
Eine Generalunternehmerausschreibung lässt sich unter strengen Maßstäben beispielsweise rechtfertigen, durch „geringes Auftragsvolumen“, „besondere Dringlichkeit“ (extremer aber nicht selbst verursachter Zeitdruck), „Sicherheitsaspekte bei Bauarbeiten unter Betrieb“, „einheitliche Gewährleistung“ oder bei „Finanzierungsproblemen“. Weiteres ist auch den Hinweisen in dem vom Deutschen Verdingungsausschuss erarbeiteten Papier „DVA-Papier Fach- und Teillose“ vom 30.08.2000 zu entnehmen.
Die Entscheidung, eine Generalunternehmervergabe durchzuführen, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A 2019 jeweils im Einzelfall zu begründen. Eine unzureichende Dokumentation kann für die ausschreibende Stelle - insbesondere im EU-Bereich - nachteilig für den Fall sein, dass ein Bieter die Vergabeentscheidung angreift.
Die GPA verkennt die landesweiten teils extremen Anforderungen an eine schnelle Bereitstellung von Wohnunterkünften im Bereich der Flüchtlingsunterbringung zum damaligen Zeitpunkt nicht. Zum Vergabeverfahren ist festzustellen, dass die im vorliegenden Fall von der Verwaltung argumentativ angebrachte Begründung hinsichtlich der „besonderen Dringlichkeit“ für den Neubau der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkunft nicht beigepflichtet werden kann. In vorliegenden Niederschriften des Ortschaftsrats, Gemeinderats, des Planungs- und des Finanz- und Verwaltungsausschusses der Stadt Leonberg wurde bereits in der Drucksache 2014 Nr. V 5 vom Januar 2014 festgestellt, dass beabsichtigt wird im Stadtteil Höfingen eine Unterkunft errichten zu lassen. Der Zeitraum war somit ausreichend, da spätestens mit der Genehmigung der Gesamtmaßnahme (s. hierzu die Drucksachen 2014 Nr. V 5/3 und V 5/4 vom 23.01.2014 und 25.02.2014) sowie dem Festlegen des geplanten vorläufigen Fertigstellungstermins für das Frühjahr 2015 – die tatsächliche Fertigstellung und Abnahme der Leistungen erfolgte im November 2015 – weitere erforderliche Planungen, Einholen von Gutachten und erforderlicher Genehmigungen sowie eine fachlosweise Ausschreibung vorbereitet und durchgeführt werden hätten können. Für die Maßnahme lagen zwar Dokumentationen vor, hierin erfolgten aber keine weiteren Begründungen, die aus vergaberechtlicher Sicht das ausnahmsweise Abweichen von einer fachlosweisen Vergabe gerechtfertigt hätten.
Die Voraussetzungen für eine Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm nach § 7 Abs. 13 VOB/A 2012 (aktuell § 7c VOB/A 2019) lagen ebenfalls nicht vor.
Diese Beschreibungsart, die zwangsläufig zu einer Zusammenfassung von Fachlosen führt, ist grundsätzlich nur bei sogenannten technisch komplexen Bauvorhaben anerkannt (z.B. Abfallbeseitigungsanlagen) oder ausnahmsweise bei Bauvorhaben, bei denen es bekanntermaßen Systembauten gibt (z.B. Sport- oder Lagerhallen) und beinhaltet, dass auch der planerische Entwurf als Leistung dem Wettbewerb unterstellt ist (vollfunktionale Ausschreibungen).
In dem vorliegenden Fall wurde zudem eine vollständige Entwurfsplanung (teilfunktionale Ausschreibung) vorgegeben. Diese Ausschreibungsvariante ergab zudem wenig Sinn, da Systemhersteller im Wettbewerb dann ggf. ihr System (Tragkonstruktion, Achsabstände, Materialien etc.) nicht mehr verwenden können, was den Wettbewerb unzulässig einschränkt und dem Gedanken des systematischen Bauens widerspricht. In diesem Fall wurde eine konkrete Planung vorgegeben, so dass Systemhersteller ggf. von ihren „üblichen Baustandards“ abweichen, was einer Umsetzung der individuellen Planung durch einen Generalunternehmer bedeutet und somit der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 13 VOB/A 2012 (aktuell § 7c VOB/A 2019) widerspricht.
Auf die Ausführungen im Geschäfts- und Kommunalfinanzbericht 2016 der GPA und der GPA-Mitteilung Bau 2/2016 wird dazu noch hingewiesen.
Bei der Durchsicht des Angebots, fiel zudem auf, dass der Auftragnehmer (Trockenbau- bzw. Stuckateurbetrieb) im Vordruck - KEV 176.1 AngErg NU Nr. 1 - angab, Bauleistungen auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, an Nachunternehmer zu vergeben. Auffällig dabei war die hohe Anzahl an Fachlosen, welche der Bieter an Nachunternehmer weitergereicht hat und nicht im eigenen Betrieb ausgeführt, wie z.B:
• Erdarbeiten
• Entwässerungskanalarbeiten
• Mauer- und Betonarbeiten
• Landschaftsbauarbeiten
• Dachdeckungs und Dachabdichtungsarbeiten
• Abdichtungsarbeiten
• Klempnerarbeiten
• Metallbauarbeiten (Fenster- und Außentüren)
• Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
• Raumlufttechnische Anlagen
• Gas –, Wasser – und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden
• Nieder – und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV
• Estricharbeiten
• Bodenbelagsarbeiten
• Stahlbauarbeiten
Begrifflich handelt es sich somit nicht mehr um einen „Generalunternehmer“, sondern um einen „Generalübernehmer“, d.h. der Betrieb führt keine Bauleistungen selbst aus. Zwar ist im nationalen Vergaberecht bei einer Generalunternehmervergabe - sofern zulässig - die Beauftragung von Nachunternehmern nicht ausgeschlossen, jedoch hat der Auftragnehmer Leistungen auch im eigenen Betrieb selbst auszuführen. Somit widersprach auch dieser Sachverhalt der Vergabe nach der VOB/A.
Künftig sind die einschlägigen Vergabevorschriften zu beachten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Künftig werden solche Maßnahmen (Bauleistungen) vom zuständigen Sachbearbeiter/ Objektverantwortlichen/externen Dritten nach deren Planung in Fachlosen (§ 5 VOB/A) ausgeschrieben und vergeben und dadurch die einschlägigen Vergabevorschriften beachtet.
A 22: Sanierung des Sportzentrums und des Hallenbades
“Für die Abbrucharbeiten wurden umfangreiche Leistungen einschließlich Stundenlohnarbeiten pauschaliert, deren Ausführung anhand der Fotodokumentation nicht abschließend nachvollzogen werden konnte“
Aufbauend auf den Ausführungen zu Rdnr. 9 des Prüfungsberichts, umfasste das Leistungsverzeichnis für die Abbruch- und Demontagearbeiten, Entsorgung, ursprünglich 636 Positionen.
Während der überörtlichen Prüfung wurde der Architekt gebeten darzulegen, wie er das Erbringen von Stundenlohnarbeiten in dem vereinbarten Umfang (378 Std.) überprüfte, da neben den hauptvertraglich vereinbarten Leistungen noch zusätzliche Leistungen über Nachträge abgerechnet wurden. Ferner wurde er um eine Bilddokumentation gebeten, anhand derer das Ausführen der vereinbarten Leistungen nachvollzogen werden kann. Der Architekt teilte daraufhin mit, dass es keine genaue Überprüfung des vereinbaren Stundenumfangs gab, der Auftragnehmer innerhalb der Pauschale jedoch umfangreiche Mehrleistungen ausführte, die nicht gesondert aufgelistet wurden. Aus der Bilddokumentation gingen zwar umfangreiche Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis hervor, jedoch konnte eine Vielzahl weiterer vereinbarter Leistungen den Bildaufnahmen nicht entnommen werden.
Abschließend war somit nicht prüfbar, ob Leistungen möglicherweise gänzlich entfielen und hierfür Kündigungsabrechnungen gemäß den Regelungen des § 8 Abs. 1 VOB/B (Teilkündigungen) hätten vorgenommen werden müssen.
Künftig ist darauf zu achten, dass das Erbringen sämtlicher vereinbarter Leistungen überwacht wird und zwar auch dann, wenn wie in diesem Fall ein Detail-Pauschalvertrag vorliegt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement sowie dem planenden Architekturbüro im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Im Rahmen der schon in A 2 angeführten Jour-Fix-Termie wird darauf geachtet, dass das Erbringen sämtlicher vereinbarter Leistungen überwacht wird und zwar auch dann, wenn, wie in diesem Fall, ein Detail-Pauschalvertrag vorliegt.
A 23 + 24: Sanierung des Sportzentrums und des Hallenbades
“Im Zuge der nachträglichen Pauschalierung der Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV wurden Leistungen aus dem ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht beauftragt. Des Weiteren wurde zur Bildung des Pauschalpreises eine „Fabrikatsfreigabe“ vereinbart“
zu A 23
Die Leistungen der Nieder- und Mittelspannungsanlagen bis 36 kV wurden nach Einheitspreisen ausgeschrieben. Im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung wurde hierfür dann ein Pauschalpreis vereinbart.
Zum reduzierten Leistungsumfang wird festgestellt, dass der Unterschied der Angebotspreise des Erstbietenden (1.684.455,13 EUR) und des Zweitbietenden (1.686.180,59 EUR) lediglich 1.725,46 EUR betrug. Reduziert man die Angebotssumme des Zweitplatzierten fiktiv um die entfallenen Leistungen für die Pauschalierung, würde dies zu einer Bieterrangfolgeverschiebung mit einer Preisdifferenz in Höhe von 8.921,68 EUR führen.
Der hauptsächliche Grund hierfür lag in der Minderung des Umfangs des Titels 2.01 „Telefonanlage“, der vom Zweitplatzierten rd. 13.000 EUR teurer angeboten wurde.
Um künftig finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist der erforderliche Leistungsumfang bereits mit den Vergabe- und Vertragsunterlagen festzulegen.
zu A 24
Im Rahmen der Pauschalierung wurde ein Nachlass in Höhe von netto 14.000 EUR für eine „Fabrikatsfreigabe“ und „Pauschalfindung“ gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung waren die Hauptkomponenten der Beleuchtungskörper. Weiter wurde für die Schaltanlage mittels eines Schalters als Festeinbau in Anordnung als senkrechte Trennleiste eine Minderung von netto 2.000 EUR vereinbart.
Vergaberechtlich ist die Vereinbarung einer „Fabrikatsfreigabe“, wonach dem Auftragnehmer nachträglich die Möglichkeit eröffnet wird, gleichwertige und für ihn kostengünstigere Fabrikat wählen zu können nicht nachvollziehbar. Dies steht im Widerspruch zu den Vorgaben im Vergabeverfahren, wonach die Bieter sich bereits im Angebot auf die von ihnen vorgesehenen Fabrikate festlegen mussten.
Künftig ist darauf zu achten, dass das Gleichbehandlungsgebot beachtet wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Problematik ist der Vergabestelle sowie den betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement sowie dem planenden Architekturbüro im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert worden.
Um künftig finanzielle Nachteile zu vermeiden, wird künftig der erforderliche Leistungsumfang bereits mit den Vergabe- und Vertragsunterlagen festgelegt sowie darauf geachtet, dass das Gleichbehandlungsgebot beachtet wird.
A 25: Sanierung des Sportzentrums und des Hallenbades
“Bei der Prüfung der Schlussrechnung für die Raumlufttechnischen Anlagen mit Gebäudeautomation wurde versäumt, nicht ausgeführte Leistungen zu kündigen“
Die Leistungen wurden zunächst nach Einheitspreisen in einem Offenen Verfahren ausgeschrieben und nach der Wertung an den wirtschaftlichsten Bieter mit einer Gesamtsumme von brutto 1.762.366,85 EUR übertragen. Über die Nachtragsvereinbarung Nr. 1 wurde die Vergütung anschließend mit einem Nachlass von 27.366,85 EUR (brutto) pauschaliert. Bei einer stichprobenartigen Durchsicht der Vergabe- / Abrechnungsunterlagen sowie durch eine Vorortbesichtigung mit dem technischen Leiter des Hallenbades und zusätzlicher Rücksprache mit dem zuständigen Ingenieur ergab sich, dass Teilleistungen nicht ausgeführt wurden.
In o.g. Fall wurde ein sogenannter Detail-Pauschalvertrag abgeschlossen. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass zwar die Vergütung pauschaliert wurde, die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen jedoch detailliert über LV-Positionen beschrieben worden sind.
Beim Detail-Pauschalvertrag schuldete der Auftragnehmer die Ausführung sämtlicher Teilleistungen (LV-Positionen), die die Pauschale umfasste. Da Teilleistungen hier vorliegend nicht zur Ausführung gelangten, ersparte sich der Auftragnehmer jedoch Aufwendungen.
In diesem Fall entsprachen die vergütungsrechtlichen Folgen denen der Teilkündigung (s. § 8 Abs. 1 VOB/B bzw. § 648 Satz 2 BGB). Dies galt auch dann, wenn der Auftraggeber, was den Wegfall der einzelnen Teilleistungen anbelangte, keine ausdrückliche Kündigung ausgesprochen hatte. Wurden einzelne LV-Positionen oder Teile davon nicht ausgeführt, hatte der Auftragnehmer zwar einen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (Pauschale). Davon musste er sich jedoch abziehen lassen, was er infolge der Kündigung (bzw. Nichtausführung der Leistungen) an Aufwendungen ersparte (z.B. Materialkosten) oder anderweitig erworben hatte.
Dies bedeutete im vorliegenden Fall, dass der Auftragnehmer mit Blick auf die entfallenen Teilleistungen Anspruch auf die Anteile für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie auf Wagnis und Gewinn hatte. Die vorliegende Aufgliederung der Angebotssumme nach dem Vordruck - KEV 180.1 Preis 1a - wurde vom Auftragnehmer ausgefüllt, für die Ermittlung der Überzahlung wurde hiervon der Eintrag von 12 % übernommen. Der tatsächliche positionsbezogene Umlagefaktor ist vom Auftragnehmer noch nachzuweisen.
Dabei ist zu beachten, dass für gekündigte Leistungen kein Leistungsaustausch i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfolgt, so dass die Kündigungsvergütung umsatzsteuerfrei ist. Die Verwaltung und der bauleitende Ingenieur haben spätestens bei der Rechnungsprüfung versäumt, den vereinbarten Pauschalpreis für die entfallenden Leistungen in Höhe von brutto 3.279,65 EUR (2.756,01 EUR x 1,19) für die sogenannten Teilkündigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B zu Gunsten der Stadt anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Feststellung der GPA, dass es die Verwaltung und der bauleitende Ingenieur spätestens bei der Rechnungsprüfung versäumt hatten, den vereinbarten Pauschalpreis für die entfallenden Leistungen in Höhe von brutto 3.279,65 EUR (2.756,01 EUR x 1,19) für die sogenannten Teilkündigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B zu Gunsten der Stadt anzupassen, wurde der Vergabestelle sowie den Betroffenen Objektverantwortlichen des Gebäudemanagement sowie dem planenden Architekturbüro im Beisein der Prüfer erläutert bzw. erörtert.
Vom zuständigen Sachbearbeiter/Objektverantwortlichen wird künftig darauf geachtet, sollten in der Zukunft nochmals Pauschalpreisverträge für geeignete Bauleistungen vereinbart werden, dass für entfallende Leistungen durch Teilkündigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B die Verträge zu Gunsten der Stadt angepasst werden.
A 26: Umgestaltung der Poststraße (2. Bauabschnitt)
“Die Ausführung sämtlicher pauschal vereinbarter Leistungen ist abschließend nicht nachvollziehbar“
Der Auftrag für die Umgestaltung der Poststraße (2. Bauabschnitt) wurde auf der Grundlage eines Pauschalpreisnebenangebots erteilt. Der Hauptangebotspreis betrug 634.680,50 EUR. Die Pauschale wurde zu einem Preis von 581.100,00 EUR vereinbart. Daraus ergibt sich eine Differenz von 53.580,50 EUR. In dieser Differenz sind auch angehängte Stundenlohnarbeiten im Wert von 19.241,90 EUR enthalten.
Zum einen war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unklar, ob Stundenlohnarbeiten überhaupt zum Ausführen kommen werden. Zum anderen erwächst dem Auftraggeber allein dadurch, dass angehängte Stundenlohnarbeiten wertmäßig in die Pauschale eingeflossen sind, noch kein Anspruch auf das Ausführen derselben seitens des Auftragnehmers. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn die Parteien bereits bei Vertragsschluss bzw. beim Vereinbaren des Pauschalpreises diejenigen Leistungen festgelegt hätten, die in dem in die Pauschale eingeflossenen Preisanteil der Stundenlohnarbeiten enthalten sein sollen. Eine solche Vereinbarung wird - wie im vorliegenden Fall auch - normalerweise nicht getroffen, da diese Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht feststehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der vermeintliche Preisvorteil der Pauschalierung im vorliegenden Fall nicht 53.580,50 EUR, sondern lediglich 34.338,60 EUR betrug.
Für die Entsorgung von Asphalt und Boden wurden unter den Titeln 02.02 und 03.02 - Entsorgung - ursprünglich Leistungen im Wert von 22.487,07 EUR angeboten. Ein Verwertungsnachweis für einen teerhaltigen Straßenaufbruch mit einem PAK-Gehalt > 200 mg/kg liegt nur für die Pos. 02.02.0165 vor. Dort waren 220,000 t ausgeschrieben, nachgewiesen wurden 140,420 t. Da es sich bei den weiteren Entsorgungsleistungen nicht um „gefährlichen Abfall“ handelte, waren vereinfachte Nachweise über die Entsorgungen vorzulegen. Bislang kann nicht nachvollzogen werden, ob und in welchem Umfang die weiteren Entsorgungsleistungen erfolgten.
In Bezug auf die Gesamtbaumaßnahme lagen den Unterlagen Aufstellungen bei, in denen bereits einige Ausführungsmengen den ausgeschriebenen Mengen gegenübergestellt wurden. Die Mehr- und Minderkostenberechnung führt im Ergebnis zu einem finanziellen Nachteil von rd. 13.000 EUR der Pauschale gegenüber der Einheitspreisvergabe.
Um künftig finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass Bauleistungen VOB-konform vergeben werden. Das bedeutet, dass kein Pauschalpreis vereinbart werden darf, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 in Fällen, in denen die Leistung nach der Ausführungsart und dem Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist, nicht vorliegen.
Wir bitten, in der Stellungnahme darüber zu berichten, was hinsichtlich der noch fehlenden Entsorgungsnachweise veranlasst wurde.
Stellungnahme der Verwaltung:
Es wird künftig entsprechend der Empfehlung der GPA verfahren.
Die Entsorgungsnachweise wurde vom Bauunternehmen nachgereicht und liegen jetzt vor. Die Gesamtmasse, die entsorgt wurde, beträgt nun 246,86 t.
A 27: Erschließung des Baugebietes „Krähwinkel Süd“
“In der Schlussrechnung fehlten umfangreiche Nachweise für die ausgeschriebenen
Entsorgungsleistungen belasteter Böden“
Nach Durchsicht der Vergabe- / Abrechnungsunterlagen und der vorliegenden Nachweise fiel lediglich Bodenaushub der Zuordnungsklassen „Z 0*“ nach der „VwV-Boden“ mit 5.000,000 t und „Z 0“ mit 15.000,000 t an. Durch den Auftragnehmer wurden bisher keine weiteren Nachweise erbracht, dass Bodenaushub anderer Zuordnungsklassen, welche nach dem Einheitspreisvertrag ausgeschrieben waren, angefallen sind. Verschiedene im Detailpauschalpreisvertrag für Los 1 enthaltene Teilleistungen wurden bislang nicht nachgewiesen.
Vorbehaltlich anderer Nachweise ist davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht anfielen.
Die Ausführungen in Rdnr. 25 zur Rechtslage beim Wegfall von Teilleistungen bei Detail- Pauschalverträgen gelten hier entsprechend.
Im vorliegenden Fall hat der Auftragnehmer mit Blick auf die entfallenen Teilleistungen Anspruch auf die Anteile für Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie auf Wagnis und Gewinn. Die vorliegende Aufgliederung der Angebotssumme nach dem Formblatt - EFB-Preis 1b 311.b - wurde vom Auftragnehmer ausgefüllt, für die Ermittlung der Überzahlung wird hier der Eintrag von 8 % übernommen. Der tatsächliche positionsbezogene Umlagefaktor ist vom Auftragnehmer noch nachzuweisen.
Die Verwaltung und der bauleitende Ingenieur haben spätestens bei der Rechnungsprüfung versäumt, den vereinbarten Pauschalpreis für die entfallenden Leistungen in Höhe von brutto 139.319,23 EUR (117.074,98 EUR x 1,19) für die sogenannten Teilkündigungen i.S.v. § 8 Abs. 1 VOB/B zu Gunsten der Stadt anzupassen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Siehe auch Stellungnahme zu A11. Bei dieser Maßnahme wurde ebenfalls ein Pauschalpreisvertrag abgeschlossen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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6,5 MB
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