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Anfrage in einer Sitzung - 2020/173

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Anfragen schriftlich eingereicht (siehe Anhang)

 

Frau Staubach und Herr Dr. Röckle erbitten zur Demonstration vom 07.06.2020 auf dem Alten Golfplatz die Klärung folgender Fragen:

 

  1. Der Antragsteller wollte ursprünglich die Demonstration auf dem Leonberger Autobahndreieck durchführen. Warum hat man ihn hierzu nicht an den Bund verwiesen?
  2. Warum hat die Stadtverwaltung von sich aus Alternativen angeboten? Wäre dies nicht Aufgabe des Initiators gewesen?
  3. Hat der Veranstalter die Auflagen vollumfänglich eingehalten? Wenn nein, welche Probleme wurden festgestellt?
  4. Hat der Veranstalter eine Sicherheitsleistung für Eventualitäten leisten müssen?
  5. Warum kam a) das Naherholungsgebiet als hohes Gut als solches nicht zum Tragen und warum konnte b) das Landschaftsschutzgebiet – wie der Name schon sagt Schutzgebiet – ausgehebelt werden?
  6. Ist damit zu rechnen, dass weitere Demonstrationen auf dem genehmigten Gelände stattfinden sollen?
  7. Welche Kosten bleiben an der Stadt Leonberg bzw. den Hilfsdiensten wie FFW, DRK, THW etc. hängen? Bitte einzeln aufführen, wie Toiletten, Buspendeldienst, Absperrungen…
  8. Hatten die städtischen Mitarbeiter und die Feuerwehr dadurch Mehrarbeit, Überstunden oder ähnliches? Wenn ja, in welcher Höhe? Kann das evtl. abgerechnet werden und wenn ja, gegenüber wem?
  9. Welche Schäden sind im Zusammenhang mit der Demonstration entstanden (materiell und körperlich)? Wer wird dafür haftbar gemacht?
  10. Welche Schlüsse zieht man aus a) dem genehmigten Standort und b) dem Ablauf an sich?
  11. Wie hoch belaufen sich die Kosten bzw. der entgangene Gewinn durch die Zurverfügungstellung der Parkhäuser Bahnhof/Altstadt? Werden diese Kosten per interner Verrechnung den Stadtwerken ersetzt?
  12. Der Presse war zu entnehmen, dass die Ordner auf dem Gelände auch Spenden eingesammelt haben. War das Sammeln von Spenden genehmigt? Oder kann jeder nach Lust und Laune überall Spenden sammeln? Falls nein: Welche Konsequenzen hat dies?

 

Stellungnahme der Verwaltung

Zu 1:

 

Die Stadt Leonberg ist für alle Versammlungen, die im Stadtgebiet stattfinden sollen, zuständig, unabhängig davon, wem das für die Versammlung vorgesehene Gelände gehört.

 

 

Zu 2:

 

Auf Grund der Anmeldung einer Versammlung am Autobahndreieck Leonberg für Sonntag, den 07.06.2020 war die Stadt Leonberg als Ortspolizeibehörde verpflichtet, das Vorhaben zu prüfen und gegebenenfalls Auflagen für die Durchführung der Versammlung zu erlassen.

 

Im Vorfeld einer angemeldeten Versammlung ist ein sogenanntes Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller üblich. Dieses hat gemeinsam mit Vertretern der Polizei, der Feuerwehr, des Regierungspräsidiums sowie Vertretern der Verwaltung stattgefunden. Da sich im Laufe des Gesprächs zahlreiche nicht zu klärende Fragen hinsichtlich des Veranstaltungskonzepts ergaben, schied das Autobahndreieck Leonberg als Veranstaltungsort aus. Bei einer solchen Entscheidung handelt es sich stets um einen vielschichtigen Abwägungsprozess zwischen diversen Rechtsgütern. Im Falle der ursprünglichen Versammlungsanmeldung für das Leonberger Dreieck wurden bei Zugrundelegung des Konzepts verschiedene Rechtsgüter abgewogen. Hierzu zählt u.a. das Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt ist. Rückstaus, die grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential mit sich bringen und dabei das Risiko schwerwiegender Unfälle erhöhen, könnten die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Auch können Hilfsfristen von Feuerwehr und Rettungsdiensten angeführt werden, die durch weiträumige Umleitungen nicht mehr eingehalten werden könnten.

 

Die für die Entscheidung zuständige Behörde ist im Rahmen der rechtsfehlerfreien Ausübung ihres Ermessens verpflichtet, Alternativen zu prüfen. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung (vgl. Beschluss VG Köln vom 19.09.2019). Diese Prüfung ist erfolgt. Dabei ist den Anforderungen des ursprünglichen Antrags Rechnung zu tragen, auch unter Berücksichtigung der angemeldeten Teilnehmerzahl. Die Prüfung ergab, dass im Stadtgebiet vier Alternativflächen zur Auswahl standen:

  • Leonberger Heide
  • Parkplatz am Leobad
  • Parkplatz Steinstraße/Reiterstadion
  • Stadtpark

Im Hinblick auf die angemeldete Teilnehmerzahl war die Fläche zu wählen, die der ursprünglichen Absicht des Anmelders der Versammlung am nächsten kommt. Im Rahmen eines fehlerfreien Auswahlermessens war die Leonberger Heide unter Würdigung der ursprünglichen Anmeldung zu wählen. Die städtische Fläche bietet mit einer Ausdehnung von ca. 50.000 m² mit Abstand das größte Areal im Stadtgebiet, um unter Würdigung der Hygiene- und Abstandsregeln den Versammlungsteilnehmern einen adäquaten Alternativstandort zu ermöglichen.

 

Zwar kann es partiell zu Störungen der Anwohner, beispielsweise durch Lärm, kommen, allerdings hat in diesem speziellen Fall das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit überwogen.

 

 

Zu 3:

 

Die Auflagen wurden weitgehend eingehalten. Es wurden keine Probleme festgestellt.

 

 

Zu 4:

 

Nein. Für eine Versammlungen darf keine Sicherheitsleistung vom Veranstalter verlangt werden.

 

 

 

 

 

 

Zu 5:

 

Das Landratsamt wurde angehört. Die Naturschutzbehörde hat Auflagen empfohlen, welche in die Verfügung an den Veranstalter übernommen wurden. Damit wurde dem Landschaftsschutz Rechnung getragen.

 

 

Zu 6:

 

Die Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Grundsätzlich kann der Veranstalter einer Versammlung den Versammlungsort frei wählen. Es wird jedoch für jede Anmeldung einer Versammlung eine neue Prüfung vorgenommen. Die Anmeldung einer Versammlung muss bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung durch den Anmelder bei der zuständigen Behörde erfolgen.

 

 

Zu 7:

 

 

Bauhofleistungen

Rechnung liegt noch nicht vor

647,96 €

Bereitschaft Abschleppdienst

 

1.605,00 €

Buspendeldienst

 

500,00 €

Rettungswagen

 

559,30 €

Sicherheitsdienst Bahnhof

 

 

Stadtwerke

Rechnung liegt noch nicht vor

 

THW

Rechnung liegt noch nicht vor

4.298,28 €

Toiletten

 

 

Die Freiwillige Feuerwehr war nicht im Einsatz. Zur Unterstützung des Ordnungsamtes wurden zeitweise zwei Mitarbeiter der Feuerwehr eingesetzt.

 

 

Zu 8:

 

Die Tätigkeit der Versammlungsbehörde und die im Zusammenhang mit einer Versammlung anfallenden Aufgaben sind im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit von städtischen MitarbeiterInnen zu erbringen. Hierdurch entstehende Mehrarbeit/Überstunden können im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit ausgeglichen werden. Bezahlte Überstunden sind nicht entstanden.

 

Weder die unter Ziff. 7 genannten Kosten noch die Kosten für das an der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung beteiligte städtische Personal können dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden.

 

 

Zu 9:

 

Eine Prüfung hat keine Schäden festgestellt.

 

 

Zu 10:

 

Die Versammlung ist reibungslos verlaufen. Am Gelände sind keine Schäden entstanden.

 

 

Zu 11:

 

Die Parkhäuser Altstadt und Bahnhof konnten nur gegen Entgelt genutzt werden. Bei den üblichen Kontrollen wurden keine Parkverstöße festgestellt.

 

Zu 12:

 

Das Sammlungsgesetz Baden-Württemberg wurde zum 1.1.2013 aufgehoben. Seither sind Sammlungen nicht mehr genehmigungsbedürftig.

 

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Anlagen

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