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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/179
Grunddaten
- Betreff:
-
Weitere Konkretisierungen zur Erhebung von Benutzungsgebühren in Kindertageseinrichtungenwegen wegen Schließung aufgrund von CoronaVO, inbes. für den Monat Juni 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Amt für Jugend, Familie und Schule
- Beteiligtes Amt:
- Kämmereiamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Kultusausschuss
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Vorberatung
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01.07.2020
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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07.07.2020
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Beschlussvorschlag
- Der Gemeinderat bestätigt Beschlüsse Nr. 1 bis 11 aus der DS 2020/140, insbesondere auf ihre Haushaltswirksamkeit.
- In den Kindertageseinrichtungen, in denen im Juni bei der Betreuungsform „reduzierte Regelbetreuung“ keine 50 %-Leistung/15 Wochenstunden Betreuung erbracht werden kann, wird im Juni anteilig der geleisteten Betreuungszeit abgerechnet (1 Tag/Woche – 20 %, 2 Tage/Woche 40 %). Die Stadt erstattet den freien und kirchlichen Kita-Trägern auch das Einnahmedelta zwischen 50 % vÖ-Gebühr und der einrichtungsbezogenen Gebühr.
- Für den Monat Juni 2020 wird dem Verzicht auf die Erhebung einer Gebühr für Kinder, die keine Betreuung in Anspruch nahmen, zugestimmt. Die Stadt erstattet den Kita-Trägern den Einnahmeausfall.
- Die während der coronabedingten Schließung der Kindertageseinrichtungen nicht gedeckten 25 % Personalkosten für beschäftigte Integrationskräfte im Rahmen der Eingliederungshilfen nach SGB IX und SGB VIII (Integration im Kindergarten) können für die Zeit der Schließung von Kindertageseinrichtungen auf Nachweis seitens der kirchlichen und freien Kita-Träger in die Betriebskostenabrechnung eingerechnet werden.
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Einnahmeausfälle während der coronabedingten Schließung der Kindertageseinrichtungen durch geringere Zuschüsse im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII werden den kirchlichen und freien Trägern auf Nachweis über die Betriebskostenabrechnungen ausgeglichen.
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Mit Vorlage 2020/140 wurde das grundsätzliche Vorgehen über die Erhebung von Benutzungsgebühren in Kindertageseinrichtungen wegen Schließung aufgrund der CoronaVO für die Monate April und Mai 2020 festgelegt. Die Vorlage 2020/179 präzisiert die Beschlusslage vor dem Hintergrund der tatsächlichen Umsetzungsmöglichkeiten der verschiedenen Träger von Kindertageseinrichtungen im Monat Juni 2020 und klärt weitere Fragestellungen.
In Beschlussvorschlag 4 der Vorlage 2020/140 wurde für die „reduzierte Regelbetreuung“ ab Juni die Gebühr für diese Betreuungsform auf 50 % der durch Satzung festgelegten Gebühr für Betreuung im Rahmen der verlängerten Öffnungszeit festgesetzt. Hierbei war davon ausgegangen worden, dass auch 50 % Betreuungsleistung erbracht wird (2 bzw. 3 Tage im Wechsel, ca. 6 Stunden am Vormittag, sind also wöchentlich durchschnittlich 15 Wochenstunden = 50 % vÖ). Aktuell zeigt es sich, dass dies trägerübergreifend betrachtet nicht in allen Kindertageseinrichtungen umgesetzt werden kann, da im Juni parallel auch weiterhin die Notbetreuungsgruppen getrennt vorgehalten werden müssen. Dadurch kann es zu räumlichen und personellen Engpässen kommen. Die Gebühren werden daher den tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten angepasst.
Mit den Trägervertretungen der kirchlichen und freien Kita-Träger wurde folgendes Vorgehen abgestimmt:
In den Einrichtungen, in denen bei der Betreuungsform „reduzierte Regelbetreuung“ keine 50 %-Leistung/15 Wochenstunden Betreuung erbracht werden kann, wird im Juni 2020 anteilig der geleisteten Betreuungszeit abgerechnet (1 Tag/Woche – 20 %, 2 Tage/Woche 40 %). Die Festlegung erfolgt einrichtungsbezogen. Das Einnahmedelta zwischen 50 % vÖ-Gebühr und der einrichtungsbezogenen Gebühr wird seitens der Stadt an die Kita-Träger erstattet.
Wenn ein Kind keine Betreuung in Anspruch nimmt, werden auch im Juni keine Gebühren erhoben. Auch dieser Einnahmeausfall wird von der Stadt erstattet.
Im Rahmen der Notbetreuung konnten Eltern in wenigen Einzelfällen aufgrund der Bescheinigungen ihrer Arbeitgeber nur 1 Tag Betreuung in Anspruch nehmen. Der Träger kann im Rahmen von Einzelfallentscheidungen die Gebühr - auch rückwirkend - ermäßigen.
Im Rahmen der seitens des Landratsamts Böblingen gewährten Eingliederungshilfen nach den Sozialgesetzbüchern SGB IX und SGB VIII (Integration im Kindergarten) können für die Zeit der Schließung von Kindertageseinrichtungen 75 % der Kosten für die beschäftigten Integrationskräfte geltend gemacht werden. Die fehlenden 25 % Personalkosten können in die Betriebskostenabrechnung mit der Stadt eingerechnet werden.
Die niedrigeren Gebühren in Zeiten der Kita-Schließung führen dazu, dass die Zuschüsse des Landratsamts Böblingen für die Elternbeiträge/Gebühren im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII entsprechend geringer sind. Auch dies führt zu Einnahmeausfällen, die bei den kirchlichen und freien Trägern über die Betriebskostenabrechnungen ausgeglichen werden.
Stand 18.06.2020 werden die Kindertageseinrichtungen ab 29.06.2020 den „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ aufnehmen. Es wird daher davon ausgegangen, dass ab 01.07.2020 Gebühren bzw. Entgelte wieder auf Grundlage der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Stadt Leonberg vom 1. April 2020 erhoben werden können.
