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Beschlussvorschlag und Kenntnisnahme - 2020/113

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Einführung virtuellen Unterrichts und dem damit verbundenen Verwaltungshandeln wird zugestimmt, die vorliegenden Änderungen in Satzung und Gebührensatzung beschlossen. Sie treten am 01.06.2020 in Kraft.

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Infolge der Corona-Pandemie ist mit erheblichen wirtschaftlichen Einschränkungen für Unternehmen wie Bürgerinnen und Bürger zu rechnen. Auch die Jugendmusikschule Leonberg steht vor außerordentlichen Herausforderungen. Seit dem 16.03.2020 ist kein Präsenzunterricht möglich und somit erhalten über 1.500 Kinder, Jugendliche und Erwachsene keinen gewohnten Musikunterricht mehr. Um dies aufzufangen, arbeitet die Verwaltung an einer Umstellung möglichst vieler Unterrichtseinheiten auf virtuelle Form (z. B. digitale Medien, Telefon, etc.). Für weite Teile des Unterrichtsangebots ist dies inzwischen umgesetzt, sodass sich die JMS seit Anfang Mai im „virtuellen Betrieb“ befindet und die Musiklehrerinnen und -lehrer ihren kulturellen Bildungsauftrag erfüllen.

 

Aufgrund der behördlichen Schließung bestehen derzeit keine Forderungen gegenüber den Kunden der JMS. Da der automatisierte monatliche Gebühreneinzug bereits erfolgt war, wurden die Gebühren für die zweite Märzhälfte (ca. 28.000 EUR) rückerstattet und die Gebühren für April (ca. 33.600 EUR unter Berücksichtigung der Osterferien) nicht eingezogen. Ab Mai soll nun eine differenzierte Preisstruktur der neuen Unterrichtsform Rechnung tragen, wie auch eine langfristige Kundenbindung gewährleisten: Sofern der Unterricht nur virtuell stattfinden kann, werden 25 % Ermäßigung auf die Unterrichtsgebühren gewährt. Unterricht, der nicht virtuell erteilt werden kann, entfällt bis auf weiteres. Die finanziellen Auswirkungen ab Mai lassen sich wegen der Komplexität der Tarifstruktur, des nicht vorhersehbaren Nutzerverhaltens und des nicht prognostizierbaren Öffnungszeitpunkts und -modus der Musikschulen noch nicht genau beziffern.
 

Da mit langfristigen Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu rechnen ist, soll eine Änderung der Satzung (Anlage 1) erfolgen. Diese räumt den Lehrkräften die Möglichkeit ein, für einen Zeitraum von sechs Wochen virtuellen Unterricht ohne separate Einverständniserklärung zu erteilen. Gleichzeitig wird den Kunden der JMS ermöglicht, ihr Benutzungsverhältnis kurzfristig auszusetzen oder zu kündigen, wenn sie keinen virtuellen Unterricht wünschen. Außerdem wird eine Verfahrensgrundlage für den Fall geschaffen, dass eine kurzfristige behördliche Schließung erneut auftritt, beispielsweise im Rahmen einer erneut aufflammenden Infektionswelle mit COVID-19.

Mittels Änderung der Gebührensatzung (Anlage 2) wird die Höhe der Unterrichtsentgelte für virtuellen Unterricht festgesetzt.

 

Änderung der Satzung

 

- Unter § 9 Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Wortlaut aufgenommen:

 

Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der Unterricht im Präsenzbetrieb nach Ablauf von sechs Wochen (Ferien und Feiertage ausgeschlossen) nicht wieder aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, das Benutzungsverhältnis mit der Jugendmusikschule beitragsfrei ruhen zu lassen. Ein entsprechender Antrag muss der Jugendmusikschule schriftlich zugehen und ist ab dem darauffolgenden Ersten eines Monats gültig. Daneben besteht ein Sonderkündigungsrecht, gültig zum Ende jenes Monates, in dem die schriftliche Kündigung in der Jugendmusikschule eingegangen ist. 

 

- Die ursprüngliche Nr. 3 wird in Nr. 4 geändert.

 

- Unter § 12 wird ein neuer Abs. 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

 

(4)  1. Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der Unterricht nicht im Präsenzbetrieb durchgeführt werden kann, ist die Erteilung von Musikschulunterricht für einen begrenzten Zeitraum (von bis zu sechs Wochen) mittels virtueller Unterrichtsform (z. B. digitale Medien, telefonisch, u. a.) bzw. Unterricht im Internet als angemessene Ersatzleistung zu betrachten.

 

2. Hierzu vereinbaren die Lehrkräfte mit den Schüler/innen zu den gewohnten Unterrichtszeiten den virtuellen Unterricht über die entsprechenden Hilfsmittel.

 

Änderung der Gebührensatzung:

 

-          Aufnahme eines neuen Paragraphen mit folgendem Wortlaut:

 

§ 6

Virtueller Unterricht

 

(1) Sofern aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Schließung der Unterricht nicht im Präsenzbetrieb durchgeführt werden kann, ist die Erteilung von Musikschulunterricht für einen begrenzten Zeitraum (von bis zu sechs Wochen) mittels virtueller Unterrichtsform (z. B. digitale Medien, telefonisch, u. a.) bzw. Unterricht im Internet als angemessene Ersatzleistung zu betrachten.

 

(2)   Für den virtuellen Unterricht wird eine Ermäßigung von 25 % gewährt.

 

(3)   In den Fächern, in denen kein virtueller Unterricht erteilt werden kann (z. B. Schulkooperationen, Elementare Musikpädagogik, u. a.), fallen Unterrichtsgebühren nicht an, bzw. werden in voller Höhe erstattet.

 

-          Der ursprüngliche § 6 wird in § 7 umbenannt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

x

 

 

NEIN

 

 

Kontierung

Jahr

HHplanansatz Gebührenerträge

Korr. HHplanansatz Gebührenerträge

Bemerkung

 

 

 

 

 

33210000 - 26300000

2020

668.000 EUR

606.400 EUR

 

 

 

 

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Anlagen

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