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Eilentscheidung - 2020/089-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtumbau "Leonberg-Mitte"
- Ausübung Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Wohn- und Geschäftshaus Eltinger Straße 8
Eilentscheidung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Eilentscheidung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
- Beteiligtes Amt:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeinderat
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Kenntnisnahme
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28.04.2020
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Beschlussvorschlag
- Die Verwaltung wird beauftragt, für das Wohn- und Geschäftshaus Eltinger Straße 8, Flst.Nr. 3093/1, das Besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB auf Grundlage der dargelegten Sachverhalte auszuüben.
- Der Deckungsvorschlag zur Finanzierung der überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von Euro 295.000,-- aus Investitionsauftrag 736500607001 wird genehmigt.
Finanz. Auswirkung
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JA |
x |
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NEIN |
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Kontierung |
Jahr |
verfügbares Budget |
Finanzbedarf |
Bemerkung |
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751100016020 Stadtumbau- Grunderwerb |
2020 |
300.000,-- |
595.000,-- |
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736500607001 Kinderbetreuung West Neubau |
2020 |
1.000.000,-- |
295.000,-- |
Deckungsvorschlag |
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751100013003 Stadtumbau- Zuschuss Bund |
2020 |
125.000,-- |
198.333,-- |
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751100013004 Stadtumbau- Zuschuss Bund |
2020 |
100.000,-- |
158.667,-- |
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Begründung der Eilentscheidung
Begründung der Eilentscheidung
Aufgrund der aktuellen Coronakrise (COVID-19 Pandemie) wurden im März 2020 keine Sitzungen des Gemeinderates Leonberg einberufen. Im Umlaufverfahren wurde gegen die Vorlage2020/089, Stadtumbau „Leonberg-Mitte“ – Ausübung Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Wohn- und Geschäftshaus Eltinger Straße 8 Widerspruch erhoben.
Der Verkauf des Grundstücks mit Gebäude wurde mit Kaufvertrag vom 14.02.2020 (Zugang 20.02.2020) notariell beurkundet. Das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.
Wegen der Dringlichkeit der Entscheidung (Zustellung des Bescheids an den Verkäufer bis 17.04.2020) entschied Herr Oberbürgermeister Martin Georg Cohn anstelle des Gemeinderates nach § 43 Abs. 4 GemO für den Beschlussvorschlag und die damit verbundene Ausübung des Vorkaufsrechtes. Hiermit soll verhindert werden, dass der Stadt Leonberg Nachteile entstehen.
