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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/028
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Feuerwehr
Zustimmung des Gemeinderats zur Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Gebersheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Ortschaftsrat Gebersheim
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Vorberatung
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05.02.2020
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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20.02.2020
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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03.03.2020
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Beschlussvorschlag
Aufgrund von § 8 Abs. 2 Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 2.3.2010, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.5.2019 (GBl. S. 161, 185) und §§ 11 und 15 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr vom 13.10.2015 wird der Wahl des Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters bei der Freiwilligen Feuerwehr, Abteilung Gebersheim, zugestimmt.
Es wurden gewählt:
- Abteilungskommandant Andreas Schneider
- Stellvertretender Abteilungskommandant Patrick Keppler
Sachverhalt
Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung
Nach § 8 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg und §§ 11 und 15 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr werden die Abteilungskommandanten und deren Stellvertreter jeweils auf die Dauer von fünf Jahren durch die aktiven Angehörigen der Feuerwehr in der jeweiligen Abteilung in geheimer Wahl gewählt.
Nach § 11 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung wird die Wahl der ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten und ihrer jeweiligen Stellvertreter in der Abteilungsversammlung durchgeführt.
Es wurden gewählt:
- Abteilungskommandant Andreas Schneider
- Stellvertretender Abteilungskommandant Patrick Keppler
Die Wahlen haben nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrheitswahl stattgefunden. Die Gewählten haben die Wahl angenommen. Sie erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung ihres Ehrenamtes.
Vor der Bestellung der gewählten Personen durch den Oberbürgermeister bedarf es der Zustimmung des Gemeinderates.
