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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2020/029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat bestätigt den Widerspruch des Oberbürgermeisters gemäß § 43 II GemO i.V.m. § 43 III, S.1 und 2 GemO.

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Sachverhalt

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

 

Im Rahmen der Sitzung des Planungsausschusses vom 23.01.2020 wurde der Tagesordnungspunkt „Neuordnung des Kreissparkassenareals (Grabenstraße)“ unter TOP Ö5 beraten und Beschluss gefasst.

Gemäß § 18 IV GemO hat ein ehrenamtlich tätiger Bürger, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden mitzuteilen. Befangenheit gemäß § 18 I GemO liegt vor, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit dem ehrenamtlich Tätigen selbst oder einer mit ihm in einem besonderen Verhältnis stehenden Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

Das im Planungsausschuss am 23.01.2020 dargelegte Vorhaben der Kreissparkasse erstreckt sich über Teilbereiche der in diesem Areal zu Grunde liegenden Bebauungspläne „Ditzinger-/Stuttgarter-/Graben-/Graf-Ulrich-Straße“ vom 24.12.1970 und „Untere Burghalde“ vom 15.02.1985, die zur Umsetzung des Projekts geändert werden müssten. Das geplante Bauvorhaben erstreckt sich auf beide Bebauungspläne.

Bei der Entscheidung über das Vorhaben der Kreissparkasse, welches mit Änderungen der Bebauungspläne verbunden ist, ist von Befangenheit eines ehrenamtlich Tätigen auszugehen, wenn ein Grundstück des ehrenamtlich Tätigen im Geltungsbereich eines betroffenen Bebauungsplanes liegt. Ein Grundstück von Herrn Stadtrat Frey liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Untere Burghalde“. Insofern liegt die Befangenheit des Stadtrates Johannes Frey gemäß § 18 I GemO vor.

Die Befangenheit wurde dem Vorsitzenden von Stadtrat Frey gemäß § 18 IV GemO nicht mitgeteilt. Die Tatsache führt gemäß  § 18 VI GemO zur Rechtswidrigkeit des in der öffentlichen Sitzung des Planungsausschusses vom 23.01.2020 gefassten Beschlusses.

Gemäß § 43 II GemO i.V.m. § 43 III, S. 1 GemO widerspricht der Oberbürgermeister dem Beschluss des Planungsausschusses. Nach § 43 III, S.2 GemO hat der Gemeinderat auf den Widerspruch zu entscheiden.

Sofern der Gemeinderat den Widerspruch des Oberbürgermeisters bestätigt, ist gemäß        § 43 II, S. 4 GemO eine Sitzung einzuberufen, die spätestens drei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muss. Eine weitere Sitzung des Planungsausschusses würde am Donnerstag, 13.02.2020, 14.00 Uhr im großen Sitzungssaal stattfinden.

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

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