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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2019/283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg

 

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21.5.2019 (GBl. S. 161, 186) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2.3.2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.5.2019 (GBl. S. 161, 185), wird die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Leonberg wie folgt geändert:

 

§ 1

 

§ 16 wird wie folgt geändert:

 

§ 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

 

(1) – (5) bleiben unverändert.

 

(6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten , des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversammlung.

 

(7) Das Sondervermögen der Jugendfeuerwehr schließt die Altersabteilung und die Musikabteilung ein.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Sachverhalt

 

 

Sachverhalt mit der Stellungnahme der Verwaltung

Mit der Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz vollzieht sich ein vollständiger Systemwechsel innerhalb der Besteuerungspraxis der öffentlichen Hand. Die neue Rechtslage ist bereits seit 1.1.2017 in Kraft. Die bisherige Rechtslage findet noch bis 31.12.2020 Anwendung. Zur Vorbereitung auf die Umstellung soll die Regelung zum Sondervermögen für die Kameradschaftspflege in der Feuerwehrsatzung präzisiert werden.

 

Aufgrund der bisherigen Satzungsregelung über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege könnte die Finanzverwaltung den § 4 Körperschaftsteuergesetz so auslegen, dass alle Kassen zusammengefasst werden und ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vorliegen könnte. Die benötigten Kriterien wie z.B. die Umsatzgrenzen wären erfüllt. Dies hätte zur Folge, dass auf mögliche Gewinne Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten ist.

 

Durch die klare Definition als Sondervermögen für jede einzelne Kasse kann diese Einheitsbetrachtung ausgeschlossen werden. Die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art sind dann für jede Kasse einzeln zu prüfen.

 

Der Satzungstext in § 16 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung wird damit an den Vorschlag der Mustersatzung des Gemeindetags angepasst.

 

Für die Altersabteilung und die Musikabteilung kann kein Sondervermögen gebildet werden. Bislang wurden beide Abteilungen über die Einsatzabteilung Leonberg betreut, ohne dass dies explizit in der Satzung geregelt war. Um die Umsätze und Erträge der verschiedenen Sondervermögen möglichst gleichmäßig zu verteilen, werden die Altersabteilung und die Musikabteilung nunmehr über das Sondervermögen der Jugendfeuerwehr betreut.

 

Die geplante Neuregelung wurde in allen Abteilungsausschüssen und im Feuerwehrausschuss besprochen und befürwortet.

 

 

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Finanz. Auswirkung

JA

 

 

 

NEIN

x

 

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