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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/226

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Von der Novelle der „Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (AbfKlärV)“wird Kenntnis genommen.

 

Der Gemeinderat der Stadt Leonberg unterstützt die Gründung eines Zweckverbandes, dessen Aufgabe der Bau und Betrieb einer Klärschlamm-Monoverbrennung und einer Phosphorrückgewinnung beim Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen ist.

 

Die Verwaltung wird beauftragt sich weiterhin bei der Gründung des Zweckverbandes zu engagieren und von der Initiative RZB Böblingen vorgelegte Verbandssatzungsentwürfe zu prüfen, zu kommentieren und bei einer positiven Bewertung  diese, zum Zwecke der städtischen Beteiligung als Verbandsmitglied dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die offensichtliche Verknappung der sich auf dem Markt befindlichen Verbrennungskapazitäten verteuert den Klärschlammverwertungspreis erheblich.

Das rührt sicherlich von der Vorgabe des Landes BW her, welches die klärschlammproduzierenden Kläranlagenbetreiber anhält, die Schlämme thermisch zu verwerten.

Dies – und die Novellierung der AbfKläV – die die Kläranlagenbetreiber in absehbarer Zeit (ab 2029/2032 ) verpflichtet, Phosphor aus dem Klärschlamm rückzugewinnen, hat das TBA

veranlaßt ein zukunftsfähiges Entsorgungs/Verwertungskonzept zu entwickeln.

Dabei entgegen kam der Stadt der Zweckverband Kläranlage Böblingen-Sindelfingen, H. Schwentner, der von einer Machbarkeitsstudie zu einer Klärschlamm-Monoverbrennung durch den Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen  berichtete, welche in einer gemeinsamen Initiative mit ca. 20 Kläranlagenbetreibern eine vielversprechende Möglichkeit zur zukünftigen Schlammverwertung/beseitigung – auch des Leonberger Schlamms - offeriert. Im Folgenden wird die Maßnahme beschrieben, so daß der Gemeinderat in die Lage versetzt ist, über die im Abschnitt „Weiteres Vorgehen“ beschriebene Erklärung zur Bildung eines Zweckverbandes mit Beteiligung der Stadt Leonberg zu beraten.

 

Ziele der Maßnahme

Sichere, umweltverträgliche und wirtschaftliche Schlammverwertung.

Sachverhalt/Sachstand

Klärschlammverordnung:

 

Die Entsorgung der bei der kommunalen Abwasserreinigung anfallenden Klärschlämme unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der „Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV). Seit 03.10.2017 ist die Neuordnung der Klärschlammverwertung in Kraft.

 

Mit der Neufassung verbietet der Gesetzgeber aus Vorsorgegründen die bodenbezogene Verwertung bei größeren Kläranlagen und verpflichtet die Betreiber dieser Kläranlagen nach gestaffelten Übergangsfristen ab 2029 (größer 100.000 EW) bzw. 2032 (größer 50.000 EW) zur Rückgewinnung des Phosphors aus Klärschlämmen und Klärschlammaschen. Im Rahmen der Ressourcenschonung soll der zurückgewonnene Phosphor – in Form von Phosphat – z. B. zur pflanzlichen Düngung eingesetzt werden. Für Kläranlagen kleiner 50.000 EW bleibt im Grundsatz weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

 

Die verfahrenstechnische Umsetzung einer Phosphorrückgewinnung ist derzeit noch Gegenstand intensiver Forschungen. Untersucht werden Verfahren zur Rückgewinnung aus flüssigem Klärschlamm und aus Klärschlammverbrennungsaschen. Da die bislang erstellten Anlagen noch nicht für den großtechnischen Maßstab skaliert sind, gibt es bislang wegen fehlender Erfahrungen im realen Klärwerksbetrieb keine Präferenz für ein bestimmtes Verfahren.

 

 

Phosphor-Rückgewinnung:

Die Rückgewinnung aus dem flüssigen Klärschlamm wurde im Rahmen von Forschungsprojekten für einen Teilstrom auf der Kläranlage Offenburg und mit einer mobilen Pilot-Versuchsanlage der MSE Mobile Klärschlammentwässerungs GmbH untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass umfangreiche Baulichkeiten für Misch- und Reaktionsbehälter, ein erheblicher Chemikalieneinsatz (z. B. Schwefel- und Zitronensäure, Natronlauge) und eine komplizierte Verfahrensführung erforderlich sind, bis der rückgewonnene Phosphor in einer vermarktungsfähigen Form vorliegt.

 

Die alternative Rückgewinnung aus Klärschlammasche ist aus heutiger Sicht schon deshalb vielversprechender, weil Asche prinzipiell leichter handhabbar ist und die Masse der anfallenden Asche nur 2,5 % des flüssigen Klärschlammes beträgt. Allerdings erfordert die Phosphor-Rück­gewinnung aus Asche grundsätzlich eine Klärschlamm-Monoverbrennung, da bei der Mitverbrennung in Kohlekraftwerken die Phosphorgehalte in der Asche für eine Phosphorrückgewinnung zu gering sind. Die Mitverbrennung von Klärschlamm in der Zementindustrie scheidet ebenso aus, da die dort entstandenen Verbrennungsrückstände im Zement enthalten und einer Rückgewinnung nicht mehr zugänglich sind. Allerdings ist anzumerken, dass derzeit kein großtechnisches Verfahren zur Phosporgewinnung aus Asche marktreif ist.

 

 

 

Entsorgungspreise und –sicherheit:

Durch die Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung werden die Entsorgungskosten für den Klärschlamm zukünftig für alle Entsorgungswege (Mitverbrennung, Monoverbrennung) steigen. Zudem wird durch die neue Düngeverordnung (26.05.2017) die Ausbringung von Klärschlamm eingeschränkt, so dass dieser über andere Wege entsorgt werden muss. Dies erhöht die Nachfrage nach Mitverbrennung und Monoverbrennung von Klärschlamm, wodurch die Entsorgungskosten bereits jetzt schon steigen. Lagen die Entsorgungskosten in Baden-Württemberg bis 2016 noch bei ca. 55,-- – 75,-- Euro je Tonne (netto), so sind sie inzwischen auf ca. 63,-- - 83,-- Euro je Tonne (netto) gestiegen.

 

Neben den Entsorgungskosten spielt auch die Entsorgungssicherheit eine große Rolle. Wird weniger Klärschlamm bodenbezogen entsorgt, steigt die Nachfrage nach Mitverbrennung und Monoverbrennung. Wie lange die Mitverbrennung in Kohlekraftwerken und Zementwerken möglich sein wird, ist wegen eines möglichen Kohleausstiegs Deutschlands auch nicht sicher.

 

 

 

Folgerungen:

Die in Baden-Württemberg bestehenden Klärschlamm-Monoverbrennungsanlagen auf den Klärwerken Stuttgart und Karlsruhe sind weitgehend ausgelastet. Mit der Novelle der Klärschlammverordnung und der Forderung nach einer Phosphorrückgewinnung wird jedoch die Nachfrage nach der Monoverbrennung erheblich ansteigen. Der zusätzliche Bedarf kann nur durch die Neuschaffung von Monoverbrennungs-Kapazitäten an anderen Standorten gedeckt werden.

 

Unter heutigen Gesichtspunkten braucht eine Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage eine Mindestkapazität von ca. 80.000 Tonnen entwässerten Klärschlamm pro Jahr (entspricht mehr als 1,6 Mio. Einwohnerwerte) um marktübliche Kosten zu erzielen. Der Zweckverband Restmüllheizkraftwerk Böblingen hat bereits im Jahr 2016 eine Machbarkeitsstudie für eine Klärschlamm-Mono­verbrennungsanlage für eine Jahreskapazität von 100.000 Tonnen ausarbeiten lassen. Diese Machbarkeitsstudie und die darin durchgeführten Kostenkalkulationen wurden aktuell von einem von einer Gruppe von Klärwerksbetreibern beauftragten unabhängigen Gutachter weitgehend bestätigt. Aufgrund von nutzbaren Synergien im Hinblick auf die Personalausstattung und der Mitnutzung der bereits vorhandenen Infrastruktur am bestehenden Standort des Restmüllheizkraftwerks ergibt sich demnach ein Preis von ca. 80,-- Euro je Tonne (brutto, ohne Phosphorrückgewinnung) zzgl. Transport. Dieser Preis ist sogar unter heutigen Gesichtspunkten mit der auf absehbare Zeit schwieriger werdenden Mitverbrennung in Braunkohlekraftwerken konkurrenzfähig. Das bedeutet, dass die Monoverbrennung schon heute weitgehend kostenneutral ist und keine Auswirkungen auf die Abwassergebühr haben würde. In den kommenden Jahren sind wegen der steigenden Nachfrage und den fehlenden Monoverbrennungskapazitäten Preissteigerungen im Entsorgungsmarkt sehr wahrscheinlich.

 

Vor diesem Hintergrund haben sich verschiedene Klärwerksbetreiber aus der näheren Umgebung mehrmals zusammengefunden, um ein gemeinsames Vorgehen auszuloten. Die bislang vorliegenden Signale der Klärwerksbetreiber in Bezug auf eine gemeinsame Vorgehensweise sind sehr positiv. Die bereits involvierten Klärwerksbetreiber repräsentieren eine jährliche Klärschlammmenge in Höhe von ca. 120.000 Tonnen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine Auslastung der in der Machbarkeitsstudie gewählten Auslegungsgröße von 100.000 Tonnen pro Jahr möglich zu sein.

 

Ein Rechtsgutachten empfiehlt im Hinblick auf das Steuer- und Vergaberecht einen Zusammenschluss der Klärwerksbetreiber in Form eines Zweckverbandes, dem die Aufgabe der Klärschlammverbrennung und Phosphorrückgewinnung übertragen wird. Dieser Zweckverband baut und betreibt die erforderlichen Anlagen. Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wird der Zweckverband Restmüllheizkraftwerk die benötigten Flächen über ein Erbbaurecht und die mitgenutzte Infrastruktur über eine Pacht zur Verfügung stellen sowie den Betrieb der Anlagen mit seiner umfangreichen Fachkompetenz gegen Kostenersatz übernehmen. Diese Konstellation hat den Vorteil, dass Bau und Betrieb zu 100 % in kommunaler Hand sind. Damit sind die Abhängigkeiten vom Entsorgungsmarkt minimiert und eine Gewinnmaximierung auf Kosten der Gebührenzahler scheidet aus. Außerdem wird ein Höchstmaß an Entsorgungssicherheit und Kostentransparenz gewährleitet.

 

Die Frage der Phosphorrückgewinnung wurde bislang noch nicht vertieft betrachtet, da sich bislang noch keine Präferenz für eine bestimmte Verfahrenstechnik herauskristallisiert hat und noch keine belastbaren Zahlen über Effizienz sowie für Bau und Betrieb vorliegen. Mit einer Klärschlamm-Monoverbrennung erfolgt daher noch keine Festlegung auf ein bestimmtes Rückgewinnungsverfahren.

 

 

Weiteres Vorgehen

Erst nachdem die verschiedenen Betreiber eine belastbare Erklärung zur Bildung eines Zweckverbandes abgegeben haben und eine weitgehende Auslastung der Klärschlammverbrennung mit mehr als 80.000 Jahrestonnen absehbar ist, können konkrete Überlegungen zur Ausgestaltung einer Satzung/Geschäftsordnung angestellt werden.

 

Dabei sind die Planungsphase, der Bau und der spätere Betrieb unter Einbindung des Zweckverbandes Restmüllheizkraftwerk zu berücksichtigen. Für diese Aufgabenstellung ist juristischer Beistand erforderlich, der noch vor der Gründung eines Zweckverbandes gemeinschaftlich zu beauftragen ist.

 

Wenn eine konsensfähige Satzung/Geschäftsordnung vorliegt, kann die Gründung des Zweckverbandes nach den Beschlüssen in den jeweiligen Gremien der teilnehmenden Kläranlagenbetreiber in die Wege geleitet werden.

 

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Teilnahme der Stadt an der gemeinsamen Intiative Böblingen.

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Anlagen

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