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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/113

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. 2016 S. 1) hat der Gemeinderat am 04. April 2017 folgende

 

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

 

beschlossen:

 

§ 1 Verlängerung der Befristung

 

Die am 29.01.2013 beschlossene Befristung von § 6 Abs. 3 Nr. 3.3 und 3.4, § 12 Abs. 2 Nr. 2.2.3 und § 17 Abs. 3 Nr. 3.1 der Hauptsatzung wird bis 30.11.2017 verlängert. Danach gilt die Satzung in der Fassung vom 18.12.2012, mit den Änderungen vom 15.07.2014 (Besetzung der beschließenden Ausschüsse) fort.

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Aufgrund der nach wie vor hohen Bauvolumina im Gebäudemanagement und Tiefbauamt wird vorgeschlagen, die am 29.01.2013 beschossenen Erleichterungen (siehe Anlage 1) bei der Abwicklung von Bauvorhaben in Form von höheren Wertgrenzen bei der Vergabe von VOB- und VOL-Leistungen bis 30.11.2017 zu verlängern.

Ziele der Maßnahme

-Entlastung der technischen Ämter von Verwaltungsarbeit

-Rationelleres Vergabeverfahren bei Baumaßnahmen und dadurch

-beschleunigte Abwicklung von Bauvorhaben, insbesondere bei engen Zeitplänen


Sachverhalt/Sachstand

Im Gebäudemanagement sind weiterhin sehr umfangreiche Bauvorhaben zu bewältigen. Dies stellt für die Objektverantwortlichen im Gebäudemanagement eine enorme Herausforderung dar. Auch beim Tiefbauamt stellt sich eine vergleichbare Situation dar

 

Die Vielzahl der Vergabeentscheidungen, die im Rahmen einer Baumaßnahme durch den Gemeinderat bzw. dessen Ausschüsse zu treffen sind, bedeuten für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand und für die Baumaßnahme unter Umständen eine zeitliche Verzögerung. Häufig werden von beauftragten Architekten und Ingenieuren auch eilige Entscheidungen gefordert. Nicht tagesaktuell getroffenen Entscheidungen werden u. U. als Planungsverzug geltend gemacht.

 

Um den geschilderten Aufwand und die Verzögerungen zu reduzieren und eine rationellere und schnellere Abwicklung der Baumaßnahme zu erreichen, sind die höheren Wertgrenzen ein geeignetes Mittel. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben dies gezeigt. Nach Berechnungen des Gebäudemanagements könnte pro Objektverantwortlichem, der Projektsteuerung ausübt, bis zu 20 % an Aufwand reduziert werden.

 

Der Grundsatzbeschluss für ein Bauvorhaben ist nach wie vor Sache des Gemeinderates. Dabei wird auch der finanzielle Rahmen der Maßnahme festgelegt. Bei der Ausschreibung von Kindertageseinrichtungen sind zudem die vom Gemeinderat 2012 im S-Ausschuss beschlossenen Standards (DS 2012 Nr. S 39) verbindlicher Bestandteil der Ausschreibung.

Weiteres Vorgehen

Beschluss und Veröffentlichung der Satzungsänderung.

 

Nach § 4 Abs. 2 GemO bedarf die Änderung der Hauptsatzung der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates (33 Mitglieder = 17 Ja-Stimmen).

Alternativen zum Beschlussvorschlag

  1.                                                                                                                                                   Keine Verlängerung der höheren Wertgrenzen im Bewusstsein, dass die unter Nr. 2 aufgeführten Ziele nicht zum Tragen kommen und die Gefahr besteht, dass die Fertigstellungstermine gefährdet werden und Zuschüsse verloren gehen können.
  2.                                                                                                                                                   Festlegung anderer Wertgrenzen, die je nach Höhe den unter Nr. 2 genannten Zielen förderliche oder abträglich sind.
  3.                                                                                                                                                   Andere Frist.

 

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