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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/159
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan "Gewerbegebiet am Autobahndreieck - 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße" mit Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.05-1/8, in Leonberg
- Billigung des Bebauungsplanentwurfs
- Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Vorberatung
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20.09.2018
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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25.09.2018
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Beschlussvorschlag
1. Der Bebauungsplanentwurf „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ mit dem Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften, Planbereich 05.05-1/8, in Leonberg wird gebilligt. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 01.08.2018 und Begründung vom 01.08.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/159).
2. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ mit Textteil vom 01.08.2018 und die Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie Begründung, Planbereich 05.05-1/8 in Leonberg werden gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 74 LBO aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf mit Textteil vom 01.08.2018 und Begründung vom 01.08.2018 (Anlagen 2 – 6 zur Sitzungsvorlage 2018/159).
3. Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB abgesehen.
4. Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie die Begründung vom 01.08.2018 und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 4 Abs.2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor.
5. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Für den Bereich des Plangebiets besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 1. Änderung“ aus dem Jahr 1998.
Die Firma GEZE GmbH, mit Hauptsitz Reinhold-Vöster-Straße 21 - 29 in Leonberg, betreibt seit 2010 den Logistikstandort in der Breitwiesenstraße. An diesem Standort sollen zukünftig die gesamten Logistikaktivitäten gebündelt werden. Mit der nun beabsichtigten Bebauungsplanänderung soll das bestehende Distributionszentrum am Standort Breitwiesenstraße erweitert und damit langfristig gesichert werden. Geplant sind neben einer Erweiterung des Hochregallagers (Langmaterial) der Bau einer Versandhalle und Überdachungen der An- und Auslieferungsbereiche. Die Erweiterung des Hochregallagers (ca. 22 m Höhe) an diesem Standort ist planungsrechtlich in dieser Ausdehnung nicht zulässig. Um das Vorhaben verwirklichen zu können, ist die Änderung des bestehenden Bebauungsplans notwendig.
Ziele der Maßnahme
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ und der Satzung über örtliche Bauvorschriften sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die baulichen Erweiterungsmaßnahmen des bestehenden Logistikstandorts der Firma GEZE GmbH in der Breitwiesenstraße geschaffen und gesichert werden.
Sachverhalt/Sachstand
3.1 Anwendung des beschleunigten Verfahrens
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt (Bebauungsplan der Innenentwicklung). Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung
der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden. Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB liegen vor, weil der Bebauungsplan der Nachverdichtung im bebauten Innenbereich dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten.
3.2 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung
Die Erfordernis der Planaufstellung sowie die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sind im Wesentlichen:
- die Anpassung der überbaubaren Grundstücksflächen und der notwendigen Höhen der Gebäude an den Erfordernissen eines Distributionszentrum mit entsprechendem Lastwagenverkehr;
- mögliche Erweiterungen in südlicher Richtung (SMART-Standort);
- der Erhaltung, der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen. Es besteht somit neben den privaten Interessen auch ein öffentliches Interesse an der Bebauungsplanänderung;
- Schaffung eines architektonisch ansprechenden Baukörpers;
- Verbesserung des Kleinklimas durch Dach- und Fassadenbegrünungen.
Mit dieser Bebauungsplanänderung werden auch weiterhin die ursprünglichen Planungsziele zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 1. Änderung“ aus dem Jahr 1998 verfolgt.
3.3 Lage und Abgrenzung des Plangebiets
Das Plangebiet „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ umfasst ca. 2,3 ha. Es liegt im Südosten des Stadtgebietes von Leonberg und südwestlich von Ramtel. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in etwa wie folgt begrenzt:
- im Nordosten: durch die Breitwiesenstraße
- im Südosten: durch die Neue Ramtelstraße
- im Nordwesten: durch die Böschung der Bundesautobahn (BAB) A 81
- im Südwesten: durch die Flächen für das Regenüberlaufbecken
Die genaue Abgrenzung und Lage des Geltungsbereichs ist aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ersichtlich.
3.4 Vorbereitende Bauleitplanung
Das Plangebiet ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan „Leonberg 2020“ der Stadt Leonberg vom 13.07.2006 als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der künftige Bebauungsplan ist damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
3.5 Städtebauliche Konzeption
Durch die Änderung der überbaubaren Flächen innerhalb des Plangebietes können Gebäude errichtet werden, die den zeitgemäßen betrieblichen Ansprüchen gerecht werden.
Die Haupterschließung des Plangebiets wird im Wesentlichen nicht geändert, die Grundstücke sind weiterhin über die Neue Ramtelstraße bzw. über die Breitwiesenstraße erschlossen.
Mit dem Bebauungsplan soll hauptsächlich die Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen modifiziert werden.
3.6 Wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen
Folgende wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung südwestlich Breitwiesenstraße“ liegen bereits vor:
- „Klimaökologisches Gutachten zur geplanten Erweiterung „GEZE Logistik“ im Gewerbegebiet am Autobahndreieck in Leonberg“ ÖKOPLANA, Mannheim, März 2017
- „Artenschutzrechtliche Potentialanalyse Leonberg-Ramtel Hochregallager GEZE“, Dipl.-Biol. Peter-Christian Quetz, Gutachten Ökologie Ornithologie, Stuttgart, August 2017
- „Lärmschutz – Gewerbegebiet am Autobahndreieck – 8. Änderung: südlich Breitwiesenstraße, Leonberg“; ISIS-Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz, Riedlingen, September 2017
Des Weiteren wird auf folgende Gutachten verwiesen:
- Luftschadstoffgutachten zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet am Autobahndreieck“ – 7. Änderung südöstlich Neue Ramtelstraße in Leonberg, Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co. KG, Karlsruhe, Oktober 2014
Auf die Begründung zum Bebauungsplan, Kapitel Umweltbelange wird verwiesen
(Anlage 6 zu dieser Sitzungsvorlage 2018/159.
Weiteres Vorgehen
Als nächster Verfahrensschritt des Bebauungsplanverfahrens folgen die Bekanntmachung im Amtsblatt und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats. Ein wichtiger Grund für eine angemessene Fristverlängerung gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und § 4 Abs. 2 Satz 2 BauGB, über die Monatsfrist hinaus, liegt nicht vor. Der vorliegende Bebauungsplan hat keinen erhöhten Schwierigkeitsgrad.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Keine
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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2
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4
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151,8 kB
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5
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(wie Dokument)
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247,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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612,3 kB
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