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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/127

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Den Beschlussempfehlungen zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

untereinander und gegeneinander aus den im Rahmen der öffentlichen Auslegung
eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend Anlage 2 dieser Drucksache
zugestimmt.

 

  1. Der redaktionellen Änderung der Planung gegenüber dem Planungsstand zum
    Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses gemäß Ziffer 3.4 dieser Drucksache wird
    zugestimmt.

 

  1. Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellte Bebauungsplan
    „Gewerbegebiet Längenbühl – 1. Änderung“, Planbereich 03.08-3/1 in Leonberg, in der
    Fassung vom 20.06.2018 wird nach § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 GemO und die
    zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom
    20.06.2018 werden nach § 74 LBO i. V. m. § 4 GemO jeweils als Satzung
    beschlossen (Anlagen 3-6 zu SV 2018/127).


Dem Bebauungsplan und der Satzung über örtliche Bauvorschriften ist eine
Begründung beigefügt (Stand 20.06.2018; Anlage 7 zu SV 2018/127).

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Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

Der ursprüngliche Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ mit einer Gesamtfläche von ca. 11.2ha ist am 23.04.2015 in Kraft getreten. Das Gewerbegebiet Längenbühl ist inzwischen voll erschlossen, erste private Bauvorhaben wurden  begonnen und teilweise bereits vollendet.

Im Laufe der fortschreitenden Vermarktung der gewerblichen Bauflächen ergab sich das

Erfordernis einer bedarfs- und ortsbildgerechten Optimierung der Höhenfestsetzungen am

süd-westlichen Rand des Gewerbegebiets „Am Längenbühl“. Der rechtsverbindliche

Bebauungsplan setzt in der fraglichen Zone maximal zulässige Gebäudehöhen zwischen 14

und 20m und teilweise Mindestgebäudehöhen von 14m fest. Der bauliche Schwerpunkt

(Hochpunkt) befindet sich dabei in der äußersten südwestlichen Gebietsecke.

Aus betrieblicher Sicht sowie hinsichtlich der Gestaltung des Übergangs zur freien

Landschaft hat sich inzwischen gezeigt, dass eine Verschiebung dieses möglichen baulichen

Hochpunkts in östliche Richtung gegenüber den bisherigen Festsetzungen Vorteile für die

betrieblichen Belange und das Ortsbild in sich bergen würde. Da es sich bei den zulässigen

Gebäudehöhen um einen Grundzug der Planung handelt, ist eine Genehmigungsfähigkeit

von, mehr als geringfügigen, Höhenabweichungen auf dem Wege der Befreiung von den

bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht möglich. Die Höhenfestsetzungen des

rechtsverbindlichen Bebauungsplans sollen daher in dem fraglichen Teilbereich, dem

Geltungsbereich der vorliegenden 1. Bebauungsplanänderung, unter Berücksichtigung der

neueren Erkenntnisse angepasst werden.

Der Bebauungsplan ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan

entwickelt.

Ziele der Maßnahme

Durch die Aufstellung des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet

Längenbühl – 1. Änderung“ sollen in der süd-westlichen Ecke des Gewerbegebiets „Am

Längenbühl“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der optimierten

Höhenentwicklung der zukünftigen Bebauung, mit einer Verschiebung des „baulichen

Gewichts“ nach Osten geschaffen werden. Die Nutzungsdichte innerhalb des

Planänderungsbereichs bleibt in etwa gewahrt. Die Planänderung bezieht sich ausschließlich

auf die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen. Alle sonstigen, im räumlichen

Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Längenbühl - 1. Änderung“ bisher

bestehenden planungsrechtlichen Festsetzungen sowie die Satzung über die örtlichen

Bauvorschriften, in Kraft getreten am 23.04.2015 gelten unvermindert weiter, sofern sie nicht

Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

Sachverhalt/Sachstand

3.1 Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl - 1. Änderung“ wird im beschleunigten

Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Im beschleunigten Verfahren wird von der

Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der

Angabe über verfügbare umweltbezogene Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, von

der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der Überwachung

der Umweltauswirkungen (Monitoring) nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffsregelung

nach § 1a Abs. 3 BauGB ist nicht anzuwenden.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB

liegen vor, weil der Bebauungsplan der städtebaulichen Optimierung einer Teilfläche des

bereits überplanten und erschlossenen Gewerbegebiets Längenbühl [andere Maßnahme der

Innenentwicklung] dient und im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m²

[Fläche des Geltungsbereichs / Nettobauland (1.53ha) x Grundflächenzahl (0.6) = 0.92ha]

anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.

Bebauungspläne, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang

stehen, liegen nicht vor und sind somit nicht zu berücksichtigen.

Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur

Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die

Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und

Schutzzwecke von FFH-Gebieten oder europäischen Vogelschutzgebieten.

Ebenso wenig sind bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder der Begrenzung der

Auswirkungen von schweren Unfällen nach §50 Satz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes zu beachten.

 

3.2 Erfordernis sowie Ziele und Zwecke der Planung
Die Erfordernis der Planaufstellung ergibt sich aus:

-          Der bedarfs- und ortsbildgerechten Optimierung der Höhenfestsetzungen am südwestlichen Rand des Gewerbegebiets „Am Längenbühl“.

 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung innerhalb des Geltungsbereichs dieser 1.
Bebauungsplanänderung sind im Wesentlichen:

-          Erhöhung der zulässigen baulichen Dichte im Zufahrtsbereich (GE2) zum zukünftigen
Betriebsgelände zum Zwecke der besseren betrieblichen Außendarstellung und zur
Ermöglichung eines größeren Abstands zu den bestehenden Hochspannungsfreileitungen am westlichen Gebietsrand.

-          Verringerung der baulichen Dichte im westlichen Teil des Plangebiets (GE3) zur
Kompensation der höheren Dichte im östlichen Teil und zur harmonischen Ausgestaltung
des Siedlungsrandes am Übergang zur freien Landschaft.

-          Sicherung eines von der BAB 8 aus wahrnehmbaren baulichen Hochpunktes in Form
einer städtebaulichen Dominante in der südwestlichen Ecke des Gewerbegebiets
Längenbühl.

-          Beibehalten der durchschnittlichen Nutzungsdichte innerhalb des Geltungsbereichs.

-          Beibehalten aller sonstiger Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet
Längenbühl“ auf dem Stand seines ursprünglichen In Kraft Tretens am 23.04.2015,
sofern sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind

 

3.3 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Längenbühl – 1. Änderung“ wurde vom Gemeinderat am 27.02.2018 gefasst. Ebenfalls am 27.02.2018 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans vom 01.02.2018 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung beschlossen.

Die Unterrichtung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB in Form einer

Planauslegung (Planaushang im Rathaus, Belforter Platz 1, III. Stock, Wartebereich des

ServiceBüroBauen - Raum 03.00) mit der Gelegenheit der Äußerung zur Planung im

Zeitraum vom 03.04.2018 bis 04.05.2018 durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung

und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wurde abgesehen.

 

3.3.1 Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)

Der Bebauungsplanentwurf und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften sowie

die Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden in der Zeit vom 03.04.2018 bis 04.05.2018 beim Stadtplanungsamt

öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung wurden keine Stellungnahmen zum

Bebauungsplanentwurf abgegeben.

 

3.3.2. Beteiligung der Behörden

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom

26.03.2018 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt.

Im Rahmen dieser Beteiligung wurden Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf

abgegeben und bewertet (siehe Anlage 2).

 

3.3.3. Ergebnis aus der Beteiligung

Die Stellungnahmen wurden in den Anlage 2 tabellarisch im Originaltext aufgelistet und das

Ergebnis der Prüfung durch die Verwaltung diesem jeweils gegenüber gestellt. Diese

Stellungnahme der Verwaltung ist Bestandteil der Begründung zu Nr. 1 des Beschlussvorschlags und fasst das Abwägungsergebnis zusammen.

 

Im Wesentlichen wurden folgende Anregungen geäußert:

 

A. Bundesautobahn BAB 8

Das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 – Straßenwesen und Verkehr äußerte sich zu Belangen im Zusammenhang mit der Bundesautobahn BAB 8, die unweit des Plangebiets verläuft. Demnach sind in einem Abstand von bis zu 40m zur Autobahn keine baulichen Anlagen zulässig.

-          Entsprechende Festsetzungen sind im Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ bereits enthalten; diese gelten auch weiterhin, da sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Verkehrsteilnehmer auf der BAB 8 nicht durch Werbeanlagen abgelenkt oder geblendet werden dürfen.

-          Der Hinweis betrifft die Plandurchführung und wurde in den Hinweisen zum Textteil redaktionell ergänzt (s.u. Ziff. 3.4).

Ferner wurde mitgeteilt, dass Abwasser und Oberflächenwasser den Entwässerungsanlagen der BAB 8 nicht zugeleitet werden darf.

-          Auch dieser Hinweis betrifft die Plandurchführung und wurde in den Hinweisen zum Textteil redaktionell ergänzt (s.u. Ziff. 3.4).

Auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Lärmschutz gem. BImSchG wurde verwiesen.

-          Entsprechende Festsetzungen sind im Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ bereits enthalten; diese gelten auch weiterhin, da sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

Kosten für entsprechende Lärmschutzvorkehrungen gehen zu Lasten des Antragstellers.

 

Aus luftrechtlicher Sicht wurde gebeten, Anforderungen an das Stellen von Kränen bei der Erteilung von Baugenehmigungen in diese aufzunehmen.

-          Der Hinweis betrifft die Plandurchführung und wurde in den Hinweisen zum Textteil redaktionell ergänzt (s.u. Ziff. 3.4).

 

B. Immissionsschutz

Seitens des Landratsamtes (Immissionsschutz) wurde die Stellungnahme zum Lärmschutz, die bereits bei der Aufstellung des Bezugsbebauungsplanes abgegeben wurde, nochmals wiedergegeben. Des Weiteren wurde eine überschlägige Betrachtung der Lärmsituation aufgrund der geänderten Gebäudehöhen angeregt.

-          Die Stellungnahme zum Immissionsschutz wurde bereits bei der Aufstellung des Bezugsbebauungsplans abgewogen und soweit erforderlich berücksichtigt. Entsprechende Festsetzungen sind im Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ bereits enthalten; diese gelten auch weiterhin, da sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

-          Eine weitere schalltechnische Betrachtung ist verzichtbar, da sich aufgrund der 1. Bebauungsplanänderung hinsichtlich des Straßenverkehrslärms keine Änderungen bei der lagemäßigen Verortung der Lärmpegelbereiche ergeben.

-          Ebenso wenig ergeben sich Auswirkungen auf die im Bezugsbebauungsplan getroffenen Regelungen hinsichtlich der zulässigen, gewerblichen Schallabstrahlung.

 

Bzgl. der Luftschadstoffe (Luftreinhaltung) wurde angeregt, gem. den Ergebnissen des Luftschadstoffgutachtens, das im Zuge der Aufstellung des Bezugsbebauungsplans „Gewerbegebiet Längenbühl“ erstellt wurde, eine direkte Raumbelüftung mit schadstoffbelasteter Außenluft zu vermeiden.

-          Entsprechende Festsetzungen sind im Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ bereits enthalten; diese gelten auch weiterhin, da sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

 

C. Bahnanlagen und -betrieb

Seitens der Deutschen Bahn AG wurde auf bahnbetriebsbedingte Emissionen hingewiesen (Lärm, Erschütterungen, elektromagnetische Felder, Bremsstaub). Des Weiteren wurde um Beteiligung bei Baumaßnahmen im Umfeld von Bahnanlagen gebeten. Vor Baubeginn sei eine Kabel- und Leitungsprüfung durchzuführen.

-          Das Plangebiet ist bereits erschlossen. Aufgrund der Entfernung der Bahnanlagen von mindestens 300m zum Plangebiet wird kein Konfliktpotential gesehen.

 

D. Hochspannungsfreileitung Hoheneck-Herbertingen

Die Amprion GmbH weist darauf hin, dass sich das Plangebiet teilweise im Schutzstreifen (2x 21m) der o.g. Hochspannungsleitung befindet. Leitungsverlauf und Schutzstreifen sind im Bezugsbebauungsplan bereits eingetragen; die tatsächliche Lage ergibt sich aus der Örtlichkeit. Die Planänderungen beziehen sich auf Bereiche außerhalb des Schutzstreifens, die Belange des Leitungsbestandes seien ausreichend berücksichtigt.

-          Entsprechende Festsetzungen sind im Bezugsbebauungsplan „Gewerbegebiet Längenbühl“ bereits enthalten; diese gelten auch weiterhin, da sie nicht Bestandteil der 1. Bebauungsplanänderung sind.

-          Die Feststellung der tatsächlichen Lage ist Sache der Plandurchführung

 

E. Fazit

Abschließend wird festgestellt, dass keine Stellungnahmen eingegangen sind, die aus Sicht

der Verwaltung die bisherige Konzeption in den Grundzügen der Planung in Frage stellen

und eine grundlegende Planänderung bedingen würden. Daher wird empfohlen, den Satzungsbeschluss zu fassen.

 

3.4 Redaktionelle Änderungen

Gegenüber dem Planungsstand (01.02.2018) zum Zeitpunkt des Auslegungsbeschlusses

wurden nachfolgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:

-          Ergänzung dreier Hinweise im Textteil, (C2- Werbeanlagen, C3 – Entwässerung, C4 - Kräne)

In Anbetracht der Geringfügigkeit dieser lediglich redaktionellen Änderungen ist eine erneute öffentliche Auslegung nicht erforderlich.

Weiteres Vorgehen

Rechtskraft des Bebauungsplans durch Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses

im Amtsblatt.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine Bebauungsplanänderung: Die baurechtliche Beurteilung von Vorhaben erfolgt dann

weiterhin auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bezugsbebauungsplans „Gewerbegebiet Längenbühl“ aus dem Jahr 2015.

Demnach wäre die Optimierung der Höhenfestsetzungen im Planänderungsbereich nicht möglich, da die Voraussetzungen für eine Befreiung von den ursprünglichen Höhefestsetzungen nicht gegeben sind. Die „städtebauliche Dominante“ mit einer maximalen Gebäudehöhe von 20m, dürfte nur im Westen des Plangebiets errichtet werden. Die Anordnung dieses repräsentativen Hochpunktes im unmittelbaren Bereich der zukünftigen Betriebszufahrt wäre ebenso wenig möglich wie eine Abstufung der Gebäudehöhen zum Gebietsrand hin. Die Vorzüge der Planänderung hinsichtlich des Ortsbildes und betrieblicher Belange wären somit nicht umsetzbar.

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Finanz. Auswirkung

Der Beschlussvorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen (Bebauungsplanverfahren).

 

Die Planänderungen haben keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Festsetzung der Anschlussbeiträge (Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag). Ebenso wenig ergeben sich Auswirkungen auf die Erhebung des Erschließungsbeitrages, da die zum Anbau bestimmten Straßen im Gebiet vor In-Kraft-Treten der Bebauungsplanänderung erstmalig hergestellt wurden.

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Anlagen

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