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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/078
Grunddaten
- Betreff:
-
Freiwillige Feuerwehr - Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Ordnungsamt
- Beteiligtes Amt:
- Kämmereiamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2018
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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24.07.2018
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Beschlussvorschlag
Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. -
Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6.3.2018 (GBl. S. 65, 73) in Verbindung mit § 16 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2.3.2010 (GBl. S. 333, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) wird die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr wie folgt geändert:
§ 1
Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Die Höhe dieses Stundensatzes beträgt für die erste angefangene Einsatzstunde EUR 20,00 und für jede weitere angefangene Einsatzstunde EUR 10,00.
(2) Der Berechnung ist die Dauer des Einsatzes zu Grunde zu legen. Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Die beim Alarm angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils eine volle Stunde (EUR 20,00) vergütet.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).
§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei Tagen wird auf Antrag
a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von EUR 3,00 je Stunde und
b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung gewährt.
(2) Der Berechnung ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrganges vom Unterrichtsbeginn bis –ende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern die Kosten nicht durch eine andere Stelle ersetzt werden.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).
§ 3
Entschädigung für Ausbilder
Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die als Ausbilder für überregionale Ausbildungen tätig sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von EUR 12,50 pro angefangene Stunde.
§ 4
Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes (§ 16 Abs. 2 FwG):
Feuerwehrkommandant EUR 475,00 pro Monat
Stellvertretender Feuerwehrkommandant EUR 375,00 pro Monat
Abteilungskommandant EUR 275,00 pro Monat
Stellvertretender Abteilungskommandant EUR 175,00 pro Monat
Schriftführer EUR 25,00 pro Monat
Kassier EUR 25,00 pro Monat
Leiter Altersabteilung EUR 50,00 pro Monat
Leiter Jugendfeuerwehr EUR 200,00 pro Monat
Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr EUR 100,00 pro Monat
Jugendgruppenleiter EUR 50,00 pro Monat
Leiter Musikabteilung EUR 50,00 pro Monat
stellvertretender Leiter Musikabteilung EUR 50,00 pro Monat
Leiter Gefahrgutzug EUR 50,00 pro Monat
Leiter Führungsgruppe EUR 50,00 pro Monat
Leiter Absturzsicherung EUR 50,00 pro Monat
Personen, die mehrere der oben aufgeführten Tätigkeiten ausüben, erhalten lediglich eine Entschädigung für die am höchsten vergütete Tätigkeit.
(2) Bei Dienstreisen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die genannten Funktionsträger neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern die Kosten nicht durch eine andere Stelle ersetzt werden.
§ 5
Entschädigung für haushaltsführende Personen
(1) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) erhalten für das entstandene Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 – 3 und § 2 Abs. 1 – 3.
(2) Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird eine Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung gewährt.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr soll nach 14 Jahren aktualisiert und angepasst werden.
Ziele der Maßnahme
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sollen für ihr ehrenamtliches Engagement zur Erfüllung dieser hoheitlichen Aufgabe angemessen entschädigt werden. Sie sollen durch das ehrenamtliche Engagement keine finanziellen Nachteile erleiden.
Sachverhalt/Sachstand
Gemeindetag, Städtetag und Landesfeuerwehrverband haben im Oktober 2017 Orientierungswerte zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige veröffentlicht (Anlage 1 - 3).
Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Leonberg muss aufgrund gesetzlicher Änderungen neu gefasst werden. Die Entschädigungssätze in der nunmehr zur Beschlussfassung vorgelegten Satzung sind in dieser Höhe bereits in der Kalkulation der Kostensätze berücksichtigt worden, werden also zumindest im Bereich der kostenpflichtigen Einsätze refinanziert. Aus diesem Grund soll die Satzung ebenso wie die Kostenersatz-Satzung zum 01.09.2018 in Kraft treten. Für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.8.2018 wird die bisherige Aufwandsentschädigung anteilig ausbezahlt.
Weiteres Vorgehen
Die Entschädigung für Einsätze wurde lediglich für die erste Einsatzstunde erhöht. Ab der zweiten Einsatzstunde bleibt es beim bisherigen Stundensatz von EUR 10,00. Durch die Staffelung soll unter anderem der Aufwand für das reine Antreten zum Dienst honoriert werden.
Neu eingefügt wurde § 3. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die als Ausbilder für überregionale Ausbildungen tätig sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von EUR 12,50 pro angefangene Stunde. Das Landratsamt vergütet die Tätigkeit der Kreisausbilder mit EUR 12,50 pro Stunde. Da die Tätigkeiten vergleichbar sind, soll auch die Aufwandsentschädigung gleich hoch sein.
Die Entschädigung für die Funktionsträger liegt bislang weit unter den empfohlenen Sätzen.
Die Entschädigung für den Feuerwehrkommandant wurde unterhalb der Empfehlung festgelegt, da dieser derzeit gleichzeitig bei der Stadt Leonberg als Technischer Leiter der Feuerwache beschäftigt ist.
Die Entschädigung für die beiden Stellvertreter wurde hingegen eher im oberen Bereich der Empfehlung festgelegt, da beide Personen derzeit nicht bei der Stadt Leonberg beschäftigt sind und es sich um ständige Stellvertreter handelt. Die drei Feuerwehrkommandanten arbeiten im Team, haben jeweils aufgabenschwerpunkte und teilen sich die Bereitschaftsdienste abends, nachts und an Wochenenden.
Alle Abteilungsleiter (und alle jeweiligen Stellvertreter) erhalten die gleiche Vergütung, unabhängig von der Größe der Abteilung. Eine diesbezügliche Differenzierung gab es bislang nicht und wird auch von Seiten der Feuerwehr nicht gewünscht.
Die Funktionsträger im Bereich Jugendfeuerwehr tragen mit ihrem Engagement wesentlich zur Nachwuchsgewinnung für die Freiwillige Feuerwehr bei. Ein Großteil der neu aufgenommenen Einsatzkräfte stammt aus den Reihen der Jugendfeuerwehr. Dieses Engagement soll besser als bisher honoriert werden.
Neu aufgenommen wurden die Funktionen Stellvertretender Leiter des Musikzuges, Leiter Gefahrgutzug, Führungsgruppe und Absturzsicherung. Es handelt sich bei allen Funktionen um ein zeitintensives Engagement, welches honoriert werden soll.
Der Feuerwehrausschuss wurde in seiner Sitzung vom 9. Mai 2018 nach § 10 Abs. 4 FwG angehört. Der Satzungsentwurf wurde vom Feuerwehrausschuss zur Beschlussfassung empfohlen.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Die Satzung wird nicht oder in anderer Form geändert.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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110,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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86,3 kB
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3
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(wie Dokument)
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115,1 kB
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4
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(wie Dokument)
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180,1 kB
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