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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/073-002
Grunddaten
- Betreff:
-
Rückübertragung Bürgerplatz in das städtische Vermögen
- Umsetzungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Kämmereiamt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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12.07.2018
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Erledigt
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Gemeinderat
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Entscheidung
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24.07.2018
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Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Die Ermittlung der Flächen und die Bewertung sind erfolgt. Die rechtlichen Prüfungen haben ergeben, dass die ursprüngliche Übertragung in das Betriebsvermögen der Stadthalle Leonberg nicht rechtmäßig war. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich lediglich im Bereich der Umsatzsteuer.
Ziele der Maßnahme
Attraktivierung durch eine Neugestaltung und künftige Pflege des Bürgerplatzes durch die Stadtverwaltung.
Sachverhalt/Sachstand
Der Bürgerplatz wurde gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 1984 aus dem Vermögen der Stadtverwaltung in das Betriebsvermögen des Eigenbetriebs Stadthalle übertragen. Das Grundstück Flst.Nr. 277/22 hat eine Fläche von insgesamt 2.200 m², welches in die Bereiche Gehweg mit 424 m² und Bürgerplatz mit 1.776 m² aufgeteilt wurde.
Des Weiteren wurde das Grundstück Flst.Nr. 277/2 mit einer Fläche von 10.772 m² als notwendiges Betriebsvermögen auf den Eigenbetrieb übertragen. Die Bewertung und auch die Bilanzierung der Teilgrundstücke erfolgten als Einheitsgrundstück. Der anteilige Bilanzwert des Bürgerplatzes wurde mit 102.147,85 DM / 52.227,36 EUR ermittelt.
Die Rückübertragung des Bürgerplatzes in das städtische Vermögen soll in 2017 erfolgen.
Die Wirtschaftsgüter, die für die Betriebsführung des BgA erforderlich sind, bilden dessen notwendiges Betriebsvermögen. Soweit die Wirtschaftsgüter dem Hoheitsbereich zuzurechnen waren und nicht untrennbar mit dem Hoheitsvermögen der Kommune verbunden bleiben, gelten sie als in das Betriebsvermögen des BgA eingelegt. Jedoch handelt es sich bei dem Bürgerplatz um ein untrennbares Hoheitsvermögen, welches weder als notwendiges, noch als gewillkürtes Betriebsvermögen angesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans, in dessen Gebiet der Bürgerplatz liegt, erfolgte eine wirksame Widmung als Platz/hoheitliche Straße. Die Fläche ist dem Hoheitsvermögen zuzurechnen und wurde unrechtmäßig übertragen. Die Rückübertragung ist zwingend durchzuführen und wird rückwirkend zum 01.01.2017 vollzogen, so dass eine Berücksichtigung bereits in der Eröffnungsbilanz stattfindet.
Die Überführung von Wirtschaftsgütern aus einem Betrieb gewerblicher Art in das hoheitliche Vermögen, führt in der Regel zu einer Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven. Eine Übertragung hat zwingend mit dem gemeinen Wert zu erfolgen, welcher nach dem Vergleichsverfahren zu ermitteln ist. Der Veräußerungsgewinn ist den Betriebseinnahmen zuzurechnen.
Erfolgt die Übertragung unentgeltlich oder zumindest unterhalb des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Dieser Vorgang löst zusätzlich Kapitalertragsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. B) EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG beim übertragenen BgA aus. Des Weiteren ist eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b UStG zu prüfen.
Aufgrund der fehlerhaften Übertragung entstehen bei der Rückübertragung keine Kapitalertragsteuer und keine Körperschaftsteuer.
Im Bereich der Grünpflege sind in den vergangenen Jahren Kosten entstanden. Als Betrieb gewerblicher Art wurden 12 Prozent der Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht. Diese zu Unrecht erhaltenen Beträge in Höhe von 150,15 EUR werden für die noch nicht festsetzungsverjährten Jahre 2013 bis 2017 an das Finanzamt zurück erstattet.
Weiteres Vorgehen
- Entnahme des Bürgerplatzes in Höhe von 52.227,36 EUR aus dem Betriebsvermögen zum 01.01.2017, Finanzierung über eine Eigenkapitalentnahme
- Aufnahme in die städtische Bilanz als Hoheitsvermögen
- Berichtigung der Umsatzsteuererklärungen 2013 bis 2017
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Keine Alternativen vorhanden, da kein Wahlrecht besteht.
Finanzielle Auswirkung
Die Kosten der Umsatzsteuerberichtigung betragen 150,15 EUR und belasten das Ergebnis des „Eigenbetriebs Stadthalle Leonberg“.
