Ratsinformationssystem
Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/111
Grunddaten
- Betreff:
-
LEO Energie GmbH & Co. KG
Vereinbarungen zu den Themen BGH-Urteil Mittelwertbildung und anteilige Weiterleitung des Effektes aus der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ARegV
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Beteiligungsmanagement
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Finanz- und Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
12.07.2018
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Gemeinderat
|
Entscheidung
|
|
|
|
24.07.2018
|
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat erteilt dem Vertreter der Stadt Leonberg in der Gesellschafterversammlung der LEO Energie GmbH & Co. KG das Mandat, in der Gesellschafterversammlung wie folgt abzustimmen:
Dem Abschluss der Vereinbarungen zu den Themen
(1) BGH-Urteil Mittelwertbildung und
(2) anteilige Weiterleitung des Effektes aus der Übergangsregelung des § 34 Abs. 5 ARegV
wird zugestimmt.
Sachverhalt
Zusammenfassung des Sachverhalts
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. November 2015 (EnVR 42-14) zur Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Mittelwertbildung für die im Basisjahr zugegangenen Sachanlagen hat positive Auswirkungen auf die Erlösobergrenze der Pächterin. In diesem Zusammenhang sind Zusatzvereinbarungen zu den Strom- und Gas-Pachtverträgen abzuschließen.
Die am 17. September 2016 in Kraft getretene novellierte Anreizregulierungsverordnung sieht ab der 3. Regulierungsperiode (Gas 2018, Strom 2019) die Einführung eines Kapitalkostenabgleichs vor. In diesem Zusammenhang sind ebenfalls Ergänzungsvereinbarungen zu den Strom- und Gas-Pachtverträgen abzuschließen.
Ziele der Maßnahme
Anpassung der Strom- und Gas-Pachtverträge an die aktuellen gesetzlichen Regelungen.
Sachverhalt/Sachstand
Zu 1) Urteil des Bundesgerichtshofes zur Mittelwertbildung – monetäre Wirkung für die Verpächterin LEO Energie GmbH & Co. KG
Der Bundesgerichtshofes (BGH) hat die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, bei der Mittelwertbildung für die im Basisjahr zugegangenen Sachanlagen einen Jahresanfangsbestand von Null anzusetzen, für unzulässig erklärt. (Entscheidung des BGH vom 10. November 2015 (EnVR 42-14)).
Die Entscheidung des BGH wirkt sich positiv auf die Erlösobergrenze der Pächterin aus:
-
Strom: In der zweiten Regulierungsperiode erfolgt eine einmalige Anpassung der Erlösobergrenze für die Jahre 2014 bis 2018 auf der Grundlage der Sachanlagen- und Zuschusszugänge des Basisjahres 2011.
- Gas: In der zweiten Regulierungsperiode erfolgt eine einmalige Anpassung der Erlösobergrenze für die Jahre 2013 bis 2017 auf der Grundlage der Sachanlagen- und Zuschusszugänge des Basisjahres 2010.
Mit den beiliegenden Zusatzvereinbarungen zu den Pachtverträgen vom 15. Oktober 2012 (Strom)/ 21. März 2013 (Gas) wird die Verteilung der positiven Anpassung der Erlösobergrenze auf Grundlage der Entscheidung des BGH auf die Verpächterin und die Pächterin geregelt.
- Für die LEO Energie GmbH & Co. KG, Sparte Stromnetz, ergibt sich ein Gesamt-Erstattungsbetrag inklusive Verzinsung in Höhe von 99.849,85 €. Die zugehörige Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Anlage 1 der Zusatzvereinbarung Strom zu entnehmen.
- Für die LEO Energie GmbH & Co. KG, Sparte Gasnetz, ergibt sich ein Gesamt-Erstattungsbetrag inklusive Verzinsung in Höhe von 24.164,21 €. Die zugehörige Berechnung des Erstattungsbetrages ist der Anlage 1 der Zusatzvereinbarung Gas zu entnehmen.
Die Zusatzvereinbarungen sind in der Anlage beigefügt.
die am 17. September 2016 in Kraft getretene novellierte Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sieht ab der 3. Regulierungsperiode (Gas 2018, Strom 2019) die Einführung eines Kapitalkostenabgleichs (Kapitalkostenabzug und -aufschlag) vor. Dadurch werden die Kapitalkosten nicht mehr ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Basisjahres bestimmt, sondern jährlich abgeglichen und die Investitionen somit jahresscharf berücksichtigt. Zur Abbildung dieser regulatorischen Veränderung in unserem Pachtverhältnis, hat die Netze BW bereits einen aktualisierten Pachtleitfaden (Anlage zum Pachtvertrag) übermittelt.
Im „alten“ Regulierungsrahmen wurden Investitionen, die nach dem Basisjahr getätigt wurden, mitunter erst mit einem Zeitverzug von sieben Jahren in der Erlösobergrenze berücksichtigt („negativer Sockeleffekt“). Demgegenüber stand der „positive Sockeleffekt“, der das Absinken der Restwerte für die Dauer der Regulierungsperiode nicht berücksichtigte. Durch den nun anstehenden Systemwechsel gleichen sich diese Effekte über den Zeitverlauf einer Investition nicht mehr aus. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine entsprechende Übergangsregelung vorgesehen.
In Paragraph 34 Abs. 5 ARegV ist diese Regelung zum sogenannten „Übergangssockel“ niedergeschrieben. Dementsprechend werden Sachanlagen und Zuschüsse, die zwischen 2007 und 2016 (Gas 2015) erstmalig aktiviert wurden, in der 3. Regulierungsperiode von den Regelungen des Kapitalkostenabzugs ausgeschlossen. Sie werden entsprechend auf Höhe des Basisjahres „eingefroren“ und unterliegen somit keiner Wertminderung.
Für die Sparte Strom und die Sparte Gas sind im Pachtzeitraum nach alter Regulierungslogik negative Sockeleffekte angefallen. Dies bedeutet, dass in diesem Zeitraum die Kapitalkosten, welche über die Pacht erstattet wurden, geringer waren als die tatsächlichen angefallenen Kapitalkosten. Die Leo Energie GmbH & Co. KG hat daher:
- für die Sparte Strom einen Anspruch auf einen Anteil am „Übergangssockel“ in Höhe von 4.522,17 €,
- für die Sparte Gas beträgt der Anspruch 284,76 €.
Für eine sachgerechte Weiterleitung des anteiligen „Übergangssockels“ hat die Netze BW entsprechende Ergänzungsvereinbarungen zu den Pachtverträgen erstellt, die als Anlage beigefügt sind.
Weiteres Vorgehen
Nach entsprechender Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung werden die Zusatz- und Ergänzungsvereinbarungen zu den Strom- und Gaspachtverträgen unterzeichnet.
Alternativen zum Beschlussvorschlag
Keine.
