Header Stadt für Morgen

Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2018/085

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Die Gebührenkalkulation wird beschlossen (Anlagen 1 und 2).

 

  1. Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.7.2000, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 06.03.2018 (GBl. S. 65, 73) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg am 24.07.2018 die als Anlage 3 beigefügte Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen.
Reduzieren

Sachverhalt

 

Zusammenfassung des Sachverhalts

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 wurde auch die Vorschrift über den Kostenersatz für die Einsätze der Gemeindefeuerwehr geändert. Es wurden insbesondere detaillierte Vorschriften zur Kalkulation von Kostenersätzen in das Feuerwehrgesetz aufgenommen (§ 34 Abs. 4 bis 8 FwG).

 

Durch diese gesetzliche Neuregelung entspricht die Feuerwehrkostenersatz-Satzung der Stadt Leonberg aus dem Jahr 2011 nicht mehr den aktuellen gesetzlichen Vorgaben.

 

Durch die Gesetzesänderung legt der Gesetzgeber verschiedene Berechnungsmethoden für die Kalkulation von Stundensätzen bei Feuerwehreinsätzen fest:

  • Ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte (§ 34 Abs. 5 FwG)
  • Hauptamtliche Einsatzkräfte (§ 34 Abs. 6 FwG)
  • Feuerwehrfahrzeuge (§ 34 Abs. 7 FwG)

 

Daneben hat der Gesetzgeber in § 34 Abs. 8 FwG eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von landeseinheitlichen Pauschalsätzen für normierte und vergleichbare Feuerwehrfahrzeuge geschaffen. Das Innenministerium hat von diesem Ermächtigungsanspruch Gebrauch gemacht und eine entsprechende Rechtsverordnung mit landeseinheitlichen Pauschalsätzen erlassen.

 

Alle Fahrzeuge der Feuerwehr Leonberg können über die landeseinheitlichen Pauschalsätze abgerechnet werden, so dass keine Festlegung weiterer Kostensätze für Fahrzeuge notwendig ist.

 

 

 

Auf Grund der oben genannten rechtlichen Vorgaben wurden die Stundensätze der ehrenamtlich und hauptamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen neu kalkuliert.

 

Ziele der Maßnahme

Rechtskonforme Neuregelung der Kostenersatzsätze unter Berücksichtigung des § 34 FwG sowie redaktionelle Anpassung der Feuerwehrkostenersatz-Satzung nach Empfehlung des Gemeindetages.

 

Sachverhalt/Sachstand

Benutzungsgebühren sind grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 14 Kommunal­abgabengesetz zu bemessen. Für die Ermittlung der Kostenersatzsätze für Leistungen der Feuerwehr gelten nach § 34 FwG auf Grundlage spezialgesetzlicher Regelung eigene Kalkulationsgrundsätze.

 

Nach dem Feuerwehrgesetz tragen die Gemeinden grundsätzlich die Feuerwehrkosten. Der Kostenersatzpflichtige darf nur in den gesetzlichen geregelten Fällen und nur mit den durch den Einsatz entstehenden notwendigen Kosten belastet werden.

 

Die neuen Berechnungsmethoden bedeuten eine Abkehr von den bisherigen Regelungen, die auf betriebswirtschaftlichen Grundsätzen basierten. Nach den Erkenntnissen der überörtlichen Prüfung führten diese immer wieder zu Problemen bei der praktischen Umsetzung und hatten Kostenersatzregelungen zur Folge, die nicht dem geltenden Recht entsprachen:

 

-                                                                                                                                             Bisher wurden die entstandenen Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, welche nicht fahrzeug- oder gerätebezogen entstanden, auf die insgesamt abgeleisteten Jahreseinsatzstunden (sowohl Pflichteinsätze als auch kostenerstattungspflichtige Einsätze) umgelegt. Zu diesen Kosten zählten insbesondere die Personalkosten der hauptamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen, die Entschädigungen für die Einsätze nach der Entschädigungssatzung, die Aus- und Fortbildung, die Einsatzkleidung, die Unfallversicherung und die Kosten der Feuerwachen (Umkleiden, Büros und Mannschaftsräume). Im Hinblick auf das öffentliche Interesse wurden 50 % der enstandenen Kosten berücksichtigt.

 

-                                                                                                                                             Nach der neuen gesetzlichen Regelung werden die entstandenen Personal- und direkt zuordenbaren Sachkosten nach den vorgegebenen jährlichen 80 Stunden je ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen verteilt. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die Entschädigungen nach der Entschädigungssatzung, die Aus- und Fortbildung, die Einsatzkleidung und die Unfallversicherung.

 

Die Verwaltung hat zur Erstellung der Kalkulation der Kostenersätze für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen am 05.03.2018 die Firma Heyder + Partner beauftragt.

 

Grundlage für die Festsetzung der vorliegenden Gebühren sind die beigefügten Kostenberechnungen, die vom Gemeinderat ausdrücklich zu beschließen sind (Anlage 1).

 

Die Stadt Leonberg beschäftigt derzeit fünf feuerwehrtechnische Bedienstete mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils 41 Stunden. Die kalkulierten Stundensätze sind in nicht - öffentlicher Form beigefügt (Anlage 2).

 

 

 

 

 

 

Der Kostenersatz für Fahrzeuge und Geräte erfolgt seit 26.04.2016 auf Grundlage der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr –VOKeFw).Die Stadt Leonberg hat bezüglich dieser Kosten

sätze keinerlei Handlungsspielraum mehr (Anlage 4).

 

 

Feuerwehrgesetz

 

§ 34 FwG regelt abschließend, in welchen Fällen Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr verlangt werden kann (Anlage 5). Die Regelung ist in der Satzung enthalten.

 

Die Mehrzahl der kostenpflichtigen Einsätze betrifft Einsätze nach Verkehrsunfällen, das Beseitigen von Ölspuren sowie Fehlalarmierungen durch private Brandmeldeanlagen.

 

 

Satzungsänderung zum 01.09.2018

 

Die Satzung der Stadt Leonberg soll im Rahmen dieser Vorlage an die Mustersatzung des Gemeindetages angepasst werden. Dabei wurden insbesondere redaktionelle Änderungen eingearbeitet, teilweise ergibt sich eine geänderte Reihenfolge der Paragraphen zur bisherigen Satzung. Eine Gegenüberstellung ist beigefügt (Anlage 6).

 

 

Überblick über die bisherigen und neuen Gebührensätze

 

 

 

 

 

 

 

EUR

ALT

bis

31.08.2018

NEU

ab

01.09.2018

1.1

Je Stunde und hauptamtlichem Feuerwehrangehörigem im Einsatz

 

65,00

 

49,14

1.2

Je Stunde und ehrenamtlichem Feuerwehrangehörigem für die 1. Stunde

 

65,00

 

40,28

1.3

Je Stunde und ehrenamtlichem Feuerwehrangehörigem ab der 2. Stunde

 

65,00

 

30,28

1.4

Je Stunde Brandsicherheitswache

65,00

30,28

1.5

Beim Einsatz gewährte Entschädigungen für Verdienstausfall und Auslagen werden in tatsächlicher Höhe abgerechnet.

1.6

Je 1. Stunde des bei Alarm angetretenen

ehrenamtlichen aber nicht abgerückten

Feuerwehrangehörigem

 

 

EUR

 

 

65,00

 

 

0

 

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Da die Kostenersätze aufgrund der gesetzlichen Änderungen neu zu kalkulieren sind,

besteht keine Alternative zum Beschlussvorschlag.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Die Verwaltung rechnet damit, dass mit den neuen Kostenersatzsätzen geringere Erträge erzielt werden. Dies wird im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 berücksichtigt.

 

 

Beispiel:

 

Alarm um 12:25, Brandmeldeanlage, ein Löschzug rückt aus. Der Einsatz ist kostenpflichtig, da ein technischer Defekt vorlag. Folgende Fahrzeuge sind beteiligt:

 

Fahrzeug

Abgerückt

Rückkehr

Dauer

Besatzung

ELW

12:28

13:22

54 Min.

2 Personen

HLF 20/16

12:28

13:15

47 Min.

7 Personen

Drehleiter

12:30

13:04

34 Min.

3 Personen

HLF 10

12:32

13:08

36 Min.

7 Personen

TLF 16

12:34

13:00

26 Min.

6 Personen

 

 

Berechnung des Einsatzes:

 

Menge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EUR

EP

alt

GP

alt

EP

neu

GP

neu

2

Bereitschaft (angetreten,

aber nicht ausgerückt

65,00

130,00

0

0

25

Einsatzstunden (ab

Alarmierung)

65,00

1.625,00

 

 

 

davon 22 ehrenamtlich,

1. Einsatzstunde

 

 

40,28

886,16

 

davon 3 hauptamtlich

 

 

49,14

147,42

1

Zentralist (hauptamtlich)

65,00

65,00

49,14

49,14

1

ELW

34,00

34,00

34,00

34,00

1

HLF 20/16

184,00

184,00

184,00

184,00

1

Drehleiter

264,00

264,00

264,00

264,00

1

HLF 10

135,00

135,00

135,00

135,00

0,5

TLF 16

170,00

85,00

170,00

85,00

 

Summe

 

2.522,00

 

1.784,72

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...