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Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen - 2017/087

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1.Die Wahl des Oberbürgermeisters findet am Sonntag, den 24.09.2017 zusammen mit der Bundestagswahl statt. Eine etwaige Neuwahl wird 14 Tage später am Sonntag, den 08.10.2017 durchgeführt.

 

2.a)Das Ende der Bewerbungsfrist für die Einreichung der Bewerbungen wird auf Montag, den 28.08.2017, 18.00 Uhr, für eine etwaige Neuwahl auf Mittwoch, den 27.09.2017, 18.00 Uhr, festgesetzt.

b)Die Ausschreibung der Stelle erfolgt im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Amtsblatt der Stadt Leonberg sowie im Internet.

c)Es wird eine offizielle Kandidatenvorstellung durchgeführt. Sie wird am Freitag, den 15.09.2017 um 19.00 Uhr in der Stadthalle stattfinden.

d)Der Ausschreibungstext wird im Wortlaut der Anlage 1 beschlossen.

 

3.Der Gemeindewahlausschuss wird aus Oberbürgermeister Schuler als Vorsitzenden, Ersten Bürgermeister Dr. Vonderheid als ersten Stellvertreter, Bürgermeister Brenner als zweiten Stellvertreter, Amtsleiter Peter Höfer als dritten Stellvertreter und 8 Beisitzern gebildet. Zu Beisitzern und Stellvertretern werden berufen:
 

Fraktion/Gruppierung

Beisitzer

Stellvertretung

CDU

 

 

FWV

 

 

SPD

 

 

GRÜNE

 

 

FDP

 

 

S:ALZ

 

 

NLL

 

 

DIE LINKE

 

 

 

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Sachverhalt

Zusammenfassung des Sachverhalts

Die achtjährige Amtszeit von Herrn Oberbürgermeister Schuler endet mit Ablauf des 30.11.2017. Deshalb ist entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Kommunalwahlrechts in 2017 eine Oberbürgermeisterwahl durchzuführen. Dazu sind fest­zulegen bzw. zu beschließen

  • die Termine für die Wahl und für eine etwaige Neuwahl und die Zusammenlegung mit der Bundestagwahl;
  • das Ende der Bewerbungsfrist;
  • in welchen Presseorganen/Medien die Stellenausschreibung erfolgt;
  • ob, wo und wann eine offizielle Kandidatenvorstellung erfolgt;
  • der Inhalt des Ausschreibungstextes;
  • die Bildung des Gemeindewahlausschusses;

Ziele der Maßnahme

Die Beschlussfassung hat die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Oberbürgermeisters zum Ziel.

Sachverhalt/Sachstand

Herr Oberbürgermeister Schuler wurde am 27.09.2009 für eine weitere Amtszeit von acht Jahren gewählt. Er hat sein Amt am 01.12.2009 angetreten, demzufolge endet seine Amts­zeit mit Ablauf des 30.11.2017. Es ist deshalb in 2017 eine Oberbürgermeisterwahl durch­zuführen. Herr Oberbürgermeister Schuler bewirbt sich nicht wieder.

 

Weiteres Vorgehen:

 

1.Festlegung des Wahltermines
 

Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württember (GemO) darf die Wahl frühestens drei Monate und muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Dies bedeutet, dass die Wahl an einem Sonntag zwischen dem 30.08.2017 und dem 30.10.2017 (Neuwahl) stattfinden muss (§ 47 Abs.1 GemO).

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn im ersten Wahlgang keiner der Bewerber diese absolute Mehrheit erreicht, hat frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Neuwahl stattzufinden (§ 45 GemO). Die Wahltage sind vom Gemeinderat festzulegen. Eine frühzeitige Ent­scheidung ist notwendig, um den zeitlichen Ablauf der Wahl auf Grund der vorgegebe­nen gesetzlichen Mindestfristen bestimmen und organisieren zu können.
 

Nach § 38 a des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) kann der Gemeinderat bestimmen, dass die Wahl des Oberbürgermeisters gemeinsam mit anderen Wahlen, u. a. der des Deutschen Bundestags, durchgeführt wird. Damit wäre ein Zusammenlegung der OB-Wahl mit der Bundestagswahl am Sonntag, den 24.09.2017 möglich. Eine eventuelle Neuwahl findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl statt. Landesweit üblich ist für eine eventuelle Neuwahl der zweite Sonntag nach der Wahl.

 

Alternativtermine für den ersten Wahlgang wären Sonntag, 17.09.2017, 03.10.2017 oder 08.10.2017; Termine davor fallen in die Sommerferien.

 

Würden die Wahlen nicht zusammengelegt, könnten auf die Wähler/innen sowie auf die Wahlhelfer/innen und die Verwaltung bis zu drei Wahltermine in kurzem zeitlichen Ab­stand zukommen. Das ist den Wähler/innen und Wahlhelfer/innen nur sehr schwer ver­mittelbar. Außerdem ist durch die Zusammenlegung für die OB-Wahl eine deutlich höhere Wahlbeteiligung zu erwarten. An Kosten werden rund 10.000 Euro gespart.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den ersten Wahlgang der Oberbürgermeisterwahl mit der Bundestagswahl zusammenzulegen. Als Wahltag für den ersten Wahlgang wird somit Sonntag, der 24.09.2017 und für eine eventuelle Neuwahl Sonntag, der 08.10.2017 bestimmt.

 

              Der vorgeschlagene Wahltermin für den ersten Wahlgang ist mit der Terminierung der letzten Wahl vergleichbar.

 

2.Stellenausschreibung, Frist für die Einreichung von Bewerbungen

 

2.1Die Stelle des hauptamtlichen Oberbürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Da der 24.09.2017 als Wahltag vorgeschlagen wurde, muss die Stelle spätestens am 24.07.2017 ausgeschrieben werden.


Nach der GemO ist die fristgerechte Ausschreibung eine zwingende Verfahrensvor­schrift. Eine ordnungsgemäße Stellenausschreibung setzt voraus, dass ein größerer Kreis interessierter Personen von der Veröffentlichung Kenntnis nehmen kann. Dies ist mit einer Veröffentlichung der Stellenanzeige im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sichergestellt. Es bietet sich noch an, die Stellenausschreibung zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Leonberg sowie auf einem Stellenportal im Internet zu veröffentlichen. Natür­lich erfolgt auch eine Veröffentlichung auf unserer Homepage.

Im Blick auf den vorgeschlagenen Wahltermin ist vorgesehen, die Stellenausschreibung am
Freitag, den 23.06.2017 und am Freitag, den 30.06.2017 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, und
Donnerstag, den 29.06.2017 im Amtsblatt der Stadt Leonberg zu veröffentlichen.

 

2.2Frühestmöglicher Termin für die Einreichung einer Bewerbung ist der Tag nach der Stellenausschreibung (§10 Abs. 1 KomWG). Wird die Stelle mehrfach ausgeschrieben, ist die erste Veröffentlichung für die Wahrung der Frist und auch sonst maßgebend (Kommentar Kunze/Bronner/Katz zu § 47 GemO). Bei einer Ausschreibung im Staats­anzeiger für Baden-Württemberg am Freitag, den 23.06.2017 ist dies Samstag, der 24.06.2017. Weil der erste Tag der Bewerbungsfrist ein Samstag ist, gelten alle Bewer­bungen, die bis zum nächsten Werktag jeweils vor 07.30 Uhr eingegangen sind, als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen. Über die Reihenfolge dieser gleichzeitig eingegangenen Bewerbungen entscheidet das Los.
 

In der Stellenausschreibung ist eine Frist für die Einreichung der Bewerbungen festzu­setzen. Die Verwaltung schlägt vor, den frühestmöglichen Termin dafür zu wählen, da im Hinblick auf die Briefwahl die Stimmzettel rechtzeitig hergestellt sein müssen. Das Ende der Bewerbungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor der Wahl festgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 KomWG). Dies ist bei dem von der Verwaltung vorgeschlagenen Wahltag somit Montag, der 28.08.2017. Damit ist eine ausreichende Bewerbungsfrist (24.06.2017 bis 28.08.2017) gegeben.

Bei einer eventuell notwendig werdenden Neuwahl beginnt nach § 10 Abs. 2 KomWG die Einreichungsfrist für neue Bewerbungen zur Neuwahl (und die Rücknahme von Be­werbungen) am ersten Werktag nach der ersten Wahl (also Montag, 25.09.2017). Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den dritten Tag nach dem Tag der ersten Wahl (also auf Mittwoch, den 27.09.2017, 18.00 Uhr) festgesetzt werden. Wegen der im Amtsblatt vom 28.09.2017 erforderlichen Bekannt­machung der für die Neuwahl zugelassenen Bewerber, ist dieser frühestmögliche Zeitpunkt zu beschließen.
 

3.Text der Stellenausschreibung

Für die Stellenausschreibung empfiehlt die Verwaltung den Text lt. Anlage 1.

 

4.Bildung des Gemeindewahlausschusses
 

Der Gemeindewahlausschuss (GWA) hat folgende Aufgaben:

  •             Leitung und Überwachung der Wahl;
  •             Prüfung und Zulassung der Bewerbungen;
  •             Gegebenenfalls Entscheidung über Abhilfe von Widersprüchen gegen die Zurück­weisung von Bewerbungen;
  •             Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.

 

Bei Kommunalwahlen (dazu zählt auch die Oberbürgermeisterwahl) ist ein Gemeinde­wahlausschuss zu bilden. Der Gemeindewahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern und Stellvertretern in gleicher Zahl. Sie werden vom Gemeinderat aus den Wahlberechtigten gewählt.

 

Der Vorsitz obliegt Kraft Gesetz dem Oberbürgermeister und seinen Vertretern im Amt, außer diese Personen wären verhindert. Da Oberbürgermeister Schuler erklärt hat, nicht mehr zu kandidieren und auch keine anderen Hinderungsgründe vorliegen, steht einem Vorsitz durch ihn nichts im Wege. Auch bei seinem ständigen Vertreter, Erster Bürger­meister Dr. Vonderheid, liegen keine Hinderungsgründe vor. Er kann somit die erste Stellvertretung wahrnehmen. Als zweite Stellvertretung wird Bürgermeister Bren­ner benannt; auch bei ihm sind Hinderungsgründe nicht bekannt. Nur zur Absicherung, falls beide Stellvertreter ausfallen, wird der Leiter des Hauptamtes, Peter Höfer, als dritter Stellvertreter bestimmt.

 

Bei den Entscheidungen des GWA bestehen in aller Regel keine Entscheidungsspiel­räume. Es ist bei allen Entscheidungen zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben eingehal­ten wurden und das Ergebnis korrekt zu Stande gekommen ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den GWA klein zu halten und von jeder Gruppierung des Ge­meinderates eine/n Vertreter/in in den GWA zu entsenden. Der GWA besteht dann aus neun Beisitzern (und ebenso vielen Stellvertreter/innen).

 

Die Stellvertreter in gleicher Zahl werden für den Fall der völligen Verhinderung eines Beisitzers wie auch für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung bestellt.

 

5.Kandidatenvorstellung

Den zugelassenen Bewerbern soll Gelegenheit gegeben werden, sich nach der öffent­lichen Bekanntmachung der Bewerbungen den Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Die Bekanntmachung der zugelassenen Bewerber hat nach § 10 Abs. 6 KomWG spätestens am 15. Tag vor der Wahl (= 09.09.2017, d. h. Amtsblatt 07.09.2017) zu erfolgen. Die Verwaltung empfiehlt, eine offizielle Kandidatenvorstellung abzuhalten. Den Bewerbern ist überlassen, ob und wo sie sich darüber hinaus auf Grund eigener Initiative noch bekannt machen wollen.

Für die offizielle Kandidatenvorstellung bietet sich die Stadthalle an. Die Verwaltung schlägt vor, die offizielle Kandidatenvorstellung in der Stadthalle am Freitag, den 15.09.2017, 19.00 Uhr durchzuführen. Am 08.09.2017 steht die Stadthalle nicht zur Verfügung.

 

Die Fraktionen und Gruppierungen werden gebeten, für die Wahl der Beisitzer und der Stellvertreter Vorschläge bis zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 30.03.2017 namentlich einzubringen.

Die Bestellung eines Schriftführers und der erforderlichen Hilfskräfte erfolgt durch die Verwaltung.


Weiteres Vorgehen

Das Vorgehen bei einer Oberbürgermeisterwahl ist gesetzlich vorgegeben. Deshalb ist die Oberbürgermeisterwahl entsprechend umzusetzen.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Begrenzte Spielräume gibt es bezüglich

  • des Wahltages
  • des Zeitpunktes der Ausschreibung der Oberbürgermeisterwahl
  • der Besetzung des Gemeindewahlausschusses
  • der Kandidatenvorstellung

 

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Finanz. Auswirkung

Kontierung

Jahr

verfügbares Budget

Finanzbedarf

Bemerkung

 

 

 

 

 

Erstattungen Bund

12100000 34800000

2017

-20.000

-20.000

 

Ehrenamtliche Entschädigung

12100000 44210000

2017

50.000

50.000

Für zwei Wahlgänge

Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen für Wahlen

12100000 42710000

2017

25.000

25.000

 

Leistungen des Baubetriebshofes

12100000 48110000

2017

15.000

15.000

 

 

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