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Ratsinformationssystem

Kenntnisnahme ohne finanzielle Auswirkungen - 2017/079

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Vom Beteiligungsbericht für das Jahr 2015 wird Kenntnis genommen.

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Sachverhalt

Gemäß § 105 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Gemeinde einen jährlichen Beteiligungsbericht zu erstellen.

Ziele der Maßnahme

Information des Gemeinderats und der Einwohner über die Aufgabenerfüllung, die in Unternehmen in Privatrechtsform ausgegliedert ist.

Sachverhalt/Sachstand

Die Gemeinde hat gemäß § 105 GemO zur Information des Gemeinderats und ihrer Einwohner jährlich einen Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mit mehr als 50 vom Hundert mittelbar beteiligt ist, zu erstellen.

Im Beteiligungsbericht sind für jedes Unternehmen mindestens darzustellen:
 

1.                                                                                                                     Der Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Besetzung der               Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
 

2.                                                                                                                     der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
 

3.                                                                                                                      für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage               des Unternehmens, die Kapitalzuführungen und -entnahmen durch die Gemeinde               und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahres die               durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen, die               wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens für jede Personengruppe; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.
 

Der Beteiligungsbericht ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 


 

Weiteres Vorgehen

Ortsübliche Bekanntgabe der Erstellung des Beteiligungsberichts gem. § 105 Abs. 3 GemO.

Alternativen zum Beschlussvorschlag

Keine.

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Anlagen

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