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07.03.2018 - 4 Änderung der Hauptsatzung - Erhöhung der Wertgr...
Grunddaten
- TOP:
- 4
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortschaftsrates Höfingen
- Gremium:
- Ortschaftsrat Höfingen
- Datum:
- Mi., 07.03.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:08
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag
- Federführend:
- Organisation
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
1. Die Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird wie nachstehend aufgeführt beschlossen:
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100) hat der Gemeinderat am 20.03.2018 beschlossen:
§ 1
Änderung von § 6 - Allgemeine Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse
In § 6 Abs. 3 erhalten die Nummern 3.1, 3.3, 3.4 und 3.7 folgende neue Fassung:
3.1 a) Grundsatzbeschluss bzw. Baubeschluss (Sachentscheidung) über städtische Vorhaben (Baumaßnahmen und Beschaffungen) mit voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages).
3.1. b) Grundsatzbeschluss über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss und Bewirtschaftungsermächtigung) im Rahmen des Vollzuges des Haushaltsplans bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 60.000 Euro bis 500.000 Euro im Einzelfall (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages).
3.3 a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Vergabebeschluss) von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Rahmen der Haushaltsplanansätze.
3.3 b) Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Einzelfall, soweit es sich nicht um Leistungen nach §6 Abs.3 Nr. 3.3 c) handelt.
3.3 c) Vergaben von Bauarbeiten, Lieferungen und Leistungen (Vergabebeschluss) für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro im Einzelfall.
3.4 Anerkennung der Endabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn der Kostenrahmen nicht eingehalten wurde, durch das Gremium, das über die Auftragsvergabe beschlossen hat; wurde der Kostenrahmen eingehalten erfolgt lediglich eine Information des Gremiums.
3.7 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie zu überplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000,00 EUR bis 200.000,00 EUR im Einzelfall.
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Soweit sich die Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmen, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit ist nicht zulässig.
Die Wertgrenzen sind auf den Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) bezogen. Bei den Stadtwerken beziehen sich die Wertgrenzen auf den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer).
Die in § 6 Abs. 3 genannten Wertgrenzen umfassen die ursprüngliche Vergabesumme einschließlich Nachtragsangeboten. Werden diese Vergabesummen durch Nachtragsangebote überschritten, so ist für deren Genehmigung der Oberbürgermeister zuständig, soweit die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Bei der Genehmigung von Nachtragsangeboten ist das nach der neuen Gesamtvergabesumme zuständige Gremium zu informieren. § 6 Abs. 3 Nr. 3.7 und § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 bleiben unberührt.
§ 2
Änderung von § 9 - Finanz- und Verwaltungsausschuss
In § 9 Abs. 2 wird die Nummer 2.1 neu gefasst und Nummer 2.11 neu hinzugefügt:
2.1 Zustimmung zu außerplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro und Überwachung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushalts.
2.11 Die Entscheidung über die Ermächtigungsübertragung im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei nicht verbrauchten Ansätzen ohne eingegangene Verpflichtungen (Verfügungsreserve) im Einzelfall von 60.000 Euro bis 200.000 Euro.
§ 3
Änderung von § 12 - Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
In § 12 Abs. 2 erhalten die Nummern 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.9 folgende neue Fassung und Nummer 2.2.19 wird neu angefügt:
2.2.2 Die Beauftragung von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten bis zu einem Betrag von 60.000 Euro im Einzelfall und im Rahmen der Haushaltsansätze, soweit es nicht um Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 3.3 c) oder § 17 Abs. 3 Zi. 3.1 c) handelt.
2.2.3 a) Grundsatzbeschluss bzw. Baubeschluss (Sachentscheidung) im Rahmen des Vollzuges des Haushaltsplans über die Ausführung eines Bauvorhabens mit voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 60.000 Euro (einschließlich Anerkennung der Kostenrechnung bzw. des Kostenanschlages), sowie die Vergabe von Jahresarbeiten bis zu 60.000 Euro im Einzelfall (Gewerk).
2.2.3 b) Vergaben von Arbeiten und Lieferungen aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften (Vergabebeschluss) und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von bis zu 500.000 Euro im Einzelfall.
2.2.4 Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) von Bauvorhaben, soweit der Kostenrahmen eingehalten wurde.
2.2.9 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes bis zu 60.000,00 Euro im Einzelfall.
2.2.19 Die Entscheidung über die Ermächtigungsübertragung im Ergebnis- und Finanzhaushalt bei nicht verbrauchten Ansätzen ohne eingegangene Verpflichtungen (Verfügungsreserve) bis zu 60.000 Euro im Einzelfall.
§ 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Soweit sich die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach Wertgrenzen bestimmt, ist vom einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang auszugehen. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit des Oberbürgermeisters ist nicht zulässig.
Die Wertgrenzen sind auf den Bruttobetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) bezogen. Bei den Stadtwerken beziehen sich die Wertgrenzen auf den Nettobetrag (also ohne Umsatzsteuer).
Die in § 12 Abs. 2 genannten Wertgrenzen umfassen die ursprüngliche Vergabesumme einschließlich Nachtragsangeboten. Werden diese Wertgrenzen durch Nachtragsangebote überschritten, so ist für deren Genehmigung der Oberbürgermeister zuständig, soweit die ursprüngliche Vergabesumme um nicht mehr als 20 % überschritten wird; das nach der neuen Gesamtvergabesumme zuständige Gremium ist zu informieren. § 6 Abs. 3 Nr. 3.7, § 7 Abs. 2 Nr. 2.2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2.2.9 bleiben unberührt.
§ 4
Änderung von § 17 - Aufgaben und Zuständigkeiten des Ortschaftrates
In § 17 Abs. 3 erhalten die Nummern 3.1 und 3.4 folgende Fassung:
3.1 a) Vergabe von Lieferungen und Leistungen (Bewirtschaftungsbefugnis) von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Rahmen der Haushaltsplanansätze.
3.1 b) Vergabe von planerischen Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro im Einzelfall, soweit es sich nicht um Leistungen nach §17 Abs.3 Nr. 3.1 c) handelt.
3.1 c) Vergaben von Bauarbeiten, Lieferungen und Leistungen aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung gemäß der geltenden Vergabevorschriften (Vergabebeschluss) und mit der Maßgabe, dass die Kostenberechnung eingehalten wird und der wirtschaftlichste Bieter den Zuschlag erhält, bei voraussichtlichen Gesamtkosten von mehr als 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro im Einzelfall.
3.1 d) Anerkennung der Endabrechnung (Abrechnungsbeschluss), wenn der Kostenrahmen nicht eingehalten wurde; wurde der Kostenrahmen eingehalten erfolgt lediglich eine Information des Gremiums.
3.4 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen des Ergebnishaushaltes sowie zu überplanmäßigen Auszahlungen des Finanzhaushaltes von mehr als 60.000 Euro bis 200.000 Euro. Der Finanz- und Verwaltungsausschuss ist zu informieren.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Verwaltung wird aufgefordert, im Gemeinderat und ggf. auch im Ortschaftrat fortlaufend über die Kostenfortschreibung der Bauwerke zu berichten.
