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11.12.2024 - 8 Anpassung der Kostenerstattung für Anschlussneh...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich und ungeändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

11

1

0

 

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Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund der Preisentwicklungen sowohl in der Materialbeschaffung und bei den Dienstleistungen als auch in der Lohnentwicklung die Sätze für die Kostenerstattung der Wasserversorgungsleistungen für die Stadt Leonberg zwingend anzupassen sind.

Die Kalkulation der Kostenerstattung erfolgte durch die technische Abteilung der Wasserversorgung in den Stadtwerken Leonberg.

Aufgrund der neuen Kalkulation stimmt der Gemeinderat den Anpassungen des § 15 Kostenerstattung Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung zu und beschließt folgende Änderungssatzung:

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS - der Stadt Leonberg) vom 15. Dezember 1998 mit Änderungen zuletzt vom 30. Januar 2024

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:

§ 1 Änderung

§ 15 Kostenerstattung – erhält folgende neue Fassung: 

(3) Die Kosten der Herstellung der Anschlussleitungen mit einer Nennweite bis 75 mm werden nach Einheitssätzen erhoben, denen die üblicherweise durchschnittlich entstehenden Kosten zu Grunde liegen.

Die Einheitssätze betragen:

Grundbetrag je Anschluss                                                441,82 EUR

Ergänzungsbetrag je angefangenen Meter                        62,26 EUR    OHNE Erdarbeiten

Anfallende Erdarbeiten sind vom Anschlussnehmer zu erbringen. Im öffentlichen Teil erfolgen die Erdarbeiten durch die Beauftragung eines Unternehmens, welches gemäß Ausschreibung die Jahrestiefbauarbeiten der Stadt Leonberg durchführt.

Im Übrigen hat der Anschlussnehmer die Kosten nach Abs. 1 und 2 in der tatsächlichen Höhe zu erstatten.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2025 in Kraft.

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Anlagen zur Vorlage