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17.12.2024 - 3 Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Antrag FDP: Das Vorkaufsrecht soll nicht ausgeübt werden.

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

7

22

4

 

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Beschluss

1. Die Verwaltung wird beauftragt, für das Wohn- und Geschäftshaus Rutesheimer Str. 1, Flst. 80 das gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 und 25 BauGB

 auf der Grundlage der dargelegten Sachverhalte auszuüben.

2. Für die Finanzierung der 600.000 € soll noch im Haushaltsplan 2025 ein Ansatz über die Änderungsliste mit aufgenommen werden.

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Anlagen zur Vorlage