Ratsinformationssystem
27.02.2024 - 15.1 Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nac...
Grunddaten
- TOP:
- 15.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Di., 27.02.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Hauptamt
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss
Der Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz anhand der folgenden Kriterien für die Beschäftigten der Stadtverwaltung Leonberg wird zugestimmt. Die vorliegenden Regelungen werden zum 01.05.2024 eingeführt und gelten dabei bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages für Altersteilzeit.
Kriterien für die Vergabe der Altersteilzeit-Plätze in Anlehnung an die bisherigen tariflichen Regelungen
- Abweichend vom AltTZG wird die maximale Laufzeit auf fünf Jahre festgesetzt.
- Die Beschäftigten müssen auch weiterhin das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss auch weiterhin eine aktuelle Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden (mit den Daten ab welchem Zeitpunkt, eine Altersrente ohne Abschläge bzw. ggf. bei der Altersteilzeit – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen bezogen werden kann). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auch weiterhin zwingend bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.
- Der Antrag kann auch weiterhin frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen gestellt werden. Beschäftigte können somit frühestens mit Vollendung des 59. Lebensjahres einen Antrag auf Altersteilzeit stellen.
- Die dem Altersteilzeitbeschäftigten zustehenden Bruttobezüge sind um einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von 20 % der Bezüge durch die Arbeitgeberin aufzustocken.
- Es soll auch weiterhin eine Quote in Höhe von 2,5 % der Beschäftigten zum Stichtag 31.05. des Vorjahres analog des TVFlex AZ gelten, innerhalb der ATZ-Anträge bewilligt werden. Wird die Quote überschritten erfolgt eine Priorisierung anhand des höheren Lebensalters.
- Die Arbeitgeberin kann die Altersteilzeitarbeit wie bisher ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Es besteht laut dem AltTZG kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Entgegenstehende dienstliche oder betriebliche Gründe muss die jeweilige Führungskraft inhaltlich begründen.
