Header Stadt für Morgen

Ratsinformationssystem

11.12.2024 - 7 Anpassung der Verbrauchsgebühr/ Wasserpreis (Gr...

Beschluss:
geändert beschlossen
Reduzieren

Abstimmungsergebnis

Das Gremium hat ausschließlich über die Variante 1 und 2 abgestimmt.

 

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

4

8

0


Variante 1:

Bei unveränderter Grundgebühr von 42 EUR ergibt sich ein Leistungspreis von 2,49 EUR netto

 

 

Abstimmungsergebnis: einstimmig und geändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

10

0

2


Variante 2:

Bei Grundgebühr von 48,31 EUR (15 % Fixkostendeckung) ergibt sich der Leistungspreis mit 2,46 EUR netto

 

Reduzieren

Beschluss

Die Kalkulation zur Anpassung des Wasserpreises durch den Partner für kommunale Beratung, Heyder + Partner in Tübingen wird zur Kenntnis genommen. 

Aufgrund der vorliegenden Kalkulation stimmt der Gemeinderat den Anpassungen der Verbrauchsgebühren unter einer Berücksichtigung eines Deckungsanteils der Fixkosten von 15 % durch die Grundgebühren zu und beschließt folgende Änderungssatzung: 

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS - der Stadt Leonberg) 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Leonberg in seiner Sitzung am 17. Dezember 2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) beschlossen:

§ 1 Änderung

§ 41 (1) Verbrauchsgebühren – erhält folgende neue Fassung: 

(1) Die Verbrauchsgebühr setzt sich aus einem Grundpreis und einem Leistungspreis zusammen. Der Leistungspreis wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 42 WVS) berechnet.

Der verbrauchsabhängige Leistungspreis beträgt pro Kubikmeter 2,46 EUR netto.

§ 41 (2) Verbrauchsgebühren – enthält folgende neue Fassung:

(2) Die verbrauchsunabhängige Grundgebühr richtet sich nach der installierten Bereitstellungsleistung (Zählergröße im Querschnitt/ Dimension). Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

 

Wasserzählerbezeichnung 

Euro netto/ Monat 

  

  

Flügelradzähler Q3 4m3 Dn 20

4,03

Steigrohrzähler Q3 4m3 Dn 20

4,03

Funkzähler Q3 4m3 Dn 20

4,03

Funkzähler Q3 10m3 Dn 25

9,66

Flügelradzähler Q3 10m3 Dn 40

9,66

Flügelradzähler Q3 16m3 Dn 40

16,10

Großzähler Q3 25m3 Dn 50

24,15

Verbundzähler Q3 25m3 Dn 50

24,15

Großzähler Q3 63m3 Dn 80

64,41

Verbundzähler Q3 63m3 Dn 80

64,41

Großzähler Q3 100m3 Dn 100

96,61

Verbundzähler Q3 100m3 Dn 100

96,61

Großzähler Q3 250m3 Dn 150

241,53

Verbundzähler Q3 250m3 Dn 150

241,53

 

 

 

§ 2 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage