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22.02.2024 - 8 Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nac...
Grunddaten
- TOP:
- 8
- Gremium:
- Finanz- und Verwaltungsausschuss
- Datum:
- Do., 22.02.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Hauptamt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
Der Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz anhand der
folgenden Kriterien für die Beschäftigten der Stadtverwaltung Leonberg wird zugestimmt. Die
vorliegenden Regelungen werden zum 01.05.2024 eingeführt und gelten dabei bis zum
Abschluss eines neuen Tarifvertrages für Altersteilzeit.
Kriterien für die Vergabe der Altersteilzeit-Plätze in Anlehnung an die bisherigen
tariflichen Regelungen
- Abweichend vom AltTZG wird die maximale Laufzeit auf fünf Jahre festgesetzt.
- Die Beschäftigten müssen auch weiterhin das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Es muss auch weiterhin eine aktuelle Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden (mit den Daten ab welchem Zeitpunkt, eine Altersrente ohne
Abschläge bzw. ggf. bei der Altersteilzeit – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen
bezogen werden kann). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auch weiterhin
zwingend bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters
beansprucht werden kann.
- Der Antrag kann auch weiterhin frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen gestellt werden. Beschäftigte können somit frühestens mit Vollendung
des 59. Lebensjahres einen Antrag auf Altersteilzeit stellen.
- Die dem Altersteilzeitbeschäftigten zustehenden Bruttobezüge sind um einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von 20 % der Bezüge durch die Arbeitgeberin
aufzustocken.
- Es soll auch weiterhin eine Quote in Höhe von 2,5 % der Beschäftigten zum Stichtag
31.05. des Vorjahres analog des TVFlex AZ gelten, innerhalb der ATZ-Anträge bewilligt werden. Wird die Quote überschritten erfolgt eine Priorisierung anhand des höheren Lebensalters.
- Die Arbeitgeberin kann die Altersteilzeitarbeit wie bisher ablehnen, wenn dienstliche
oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Es besteht laut dem AltTZG kein
Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Entgegenstehende dienstliche oder betriebliche Gründe muss die jeweilige Führungskraft inhaltlich begründen.
