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22.02.2024 - 8 Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nac...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich und geändert beschlossen als Empfehlung an den Gemeinderat

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

2

3

 

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Beschluss

Der Einführung und Anwendung der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz anhand der

folgenden Kriterien für die Beschäftigten der Stadtverwaltung Leonberg wird zugestimmt. Die

vorliegenden Regelungen werden zum 01.05.2024 eingeführt und gelten dabei bis zum

Abschluss eines neuen Tarifvertrages für Altersteilzeit.

Kriterien für die Vergabe der Altersteilzeit-Plätze in Anlehnung an die bisherigen

tariflichen Regelungen

 

  •         Abweichend vom AltTZG wird die maximale Laufzeit auf fünf Jahre festgesetzt.
  •         Die Beschäftigten müssen auch weiterhin das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  •         Es muss auch weiterhin eine aktuelle Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers vorgelegt werden (mit den Daten ab welchem Zeitpunkt, eine Altersrente ohne

Abschläge bzw. ggf. bei der Altersteilzeit – unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen

bezogen werden kann). Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auch weiterhin

zwingend bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters

beansprucht werden kann.

  •         Der Antrag kann auch weiterhin frühestens ein Jahr vor Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen gestellt werden. Beschäftigte können somit frühestens mit Vollendung

des 59. Lebensjahres einen Antrag auf Altersteilzeit stellen.

  •         Die dem Altersteilzeitbeschäftigten zustehenden Bruttobezüge sind um einen steuer- und sozialabgabenfreien Betrag von 20 % der Bezüge durch die Arbeitgeberin

aufzustocken.

  •         Es soll auch weiterhin eine Quote in Höhe von 2,5 % der Beschäftigten zum Stichtag

31.05. des Vorjahres analog des TVFlex AZ gelten, innerhalb der ATZ-Anträge bewilligt werden. Wird die Quote überschritten erfolgt eine Priorisierung anhand des höheren Lebensalters.

  •         Die Arbeitgeberin kann die Altersteilzeitarbeit wie bisher ablehnen, wenn dienstliche

oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Es besteht laut dem AltTZG kein

Rechtsanspruch auf Altersteilzeit. Entgegenstehende dienstliche oder betriebliche Gründe muss die jeweilige Führungskraft inhaltlich begründen.