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24.07.2018 - 3.1 Freiwillige Feuerwehr - Änderung der Satzung üb...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Abstimmungsergebnis

Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig:

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Beschluss

Unter der Maßgabe, dass die in der Aussprache des Finanz- und Verwaltungsausschuss vom 12.07.2018 aufgeworfenen Fragen im Bericht der Feuerwehr behandelt werden, wird beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

 

- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht. -

 

Auf Grund von § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.7.2000 (GBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6.3.2018 (GBl. S. 65, 73) in Verbindung mit § 16 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 2.3.2010 (GBl. S. 333, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. S. 1184) wird die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr wie folgt geändert:

 

 

§ 1

Entschädigung für Einsätze

 

(1)     Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Die Höhe dieses Stundensatzes beträgt für die erste angefangene Einsatzstunde EUR 20,00 und für jede weitere angefangene Einsatzstunde EUR 10,00.

 

(2)     Der Berechnung ist die Dauer des Einsatzes zu Grunde zu legen. Die Einsatzdauer beginnt mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Die beim Alarm angetretenen, aber nicht abgerückten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils eine volle Stunde (EUR 20,00) vergütet.

 

(3)     Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).

 

 

§ 2

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

 

(1)     Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei Tagen wird auf Antrag
a) für Auslagen ein Durchschnittssatz von EUR 3,00 je Stunde und
b) bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung gewährt.

 

(2)     Der Berechnung ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrganges vom Unterrichtsbeginn bis –ende zu Grunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.

 

(3)     Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern die Kosten nicht durch eine andere Stelle ersetzt werden.

 

(4)     Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen durch die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG).

 

 

§ 3

Entschädigung für Ausbilder

 

Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige, die als Ausbilder für überregionale Ausbildungen tätig sind, erhalten eine Entschädigung in Höhe von EUR 12,50 pro angefangene Stunde.

 

 

§ 4

Zusätzliche Entschädigung

 

(1)                                                                                                                                                                                    Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung zur Abgeltung des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes (§ 16 Abs. 2 FwG):

Feuerwehrkommandant EUR 475,00 pro Monat

Stellvertretender Feuerwehrkommandant EUR 375,00 pro Monat

Abteilungskommandant EUR 275,00 pro Monat

Stellvertretender Abteilungskommandant EUR 175,00 pro Monat

Schriftführer EUR 25,00 pro Monat

Kassier EUR 25,00 pro Monat

Leiter Altersabteilung EUR 50,00 pro Monat

Leiter Jugendfeuerwehr EUR 200,00 pro Monat

Stellvertretender Leiter Jugendfeuerwehr EUR 100,00 pro Monat

Jugendgruppenleiter EUR 50,00 pro Monat

Leiter Musikabteilung EUR 50,00 pro Monat

stellvertretender Leiter Musikabteilung EUR 50,00 pro Monat

Leiter Gefahrgutzug EUR 50,00 pro Monat

Leiter Führungsgruppe EUR 50,00 pro Monat

Leiter Absturzsicherung EUR 50,00 pro Monat

Personen, die mehrere der oben aufgeführten Tätigkeiten ausüben, erhalten lediglich eine Entschädigung für die am höchsten vergütete Tätigkeit.

 

(2)     Bei Dienstreisen außerhalb des Stadtgebiets erhalten die genannten Funktionsträger neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern die Kosten nicht durch eine andere Stelle ersetzt werden.

 

 

§ 5

Entschädigung für haushaltsführende Personen

 

(1)     Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) erhalten für das entstandene Zeitversäumnis eine Entschädigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 – 3 und § 2 Abs. 1 – 3.

 

(2)     Für Einsätze und Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen wird eine Entschädigung in Höhe des Durchschnittssatzes nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung gewährt.

 

 

§ 6

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2018 in Kraft.

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Anlagen