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27.09.2022 - 19 ÖPNV-Weiterbetrauung der Stadtwerke Leonberg fü...
Grunddaten
- TOP:
- 19
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Di., 27.09.2022
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag mit finanziellen Auswirkungen
- Federführend:
- Dezernat II
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
Der Gemeinderat der Stadt Leonberg betraut den Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt:
-
Der Stadtverkehr Leonberg wird im Rahmen der Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen gemäß § 42 PBefG
mit den Linien 631, 632, 632A, 640, 641, 642, 643, 644, 651 und 747
betrieben. Die geografische Lage der Linienverkehre ergibt sich aus dem aktuell gültigen Liniennetzplan und die Fahrpläne nach aktuell gültigem Stand.
Der Ausgleich erfolgt beim Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ auf der Grundlage einer Ergebnisverrechnung, welcher sich an dem finanziellen Nettoeffekt richtet.
- Die Betrauung ist befristet vom 16.12.2024 bis 15.12.2034. Sie gilt fort, wenn und soweit ablaufende Genehmigungen wieder erteilt werden, und solange der Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ die Betriebsführung für die genannten Linienverkehre innehaben. Die Betrauung erstreckt sich auch auf solche Genehmigungen, die im Zeitraum bis zum 15.12.2034 auf der Grundlage des jeweiligen Betriebskonzepts für den Stadtverkehr in Leonberg neu oder geändert erteilt werden. Der Gemeinderat der Stadt Leonberg beauftragt den Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ mit der Aufstellung dieses Betriebskonzepts.
- Die bestehende Betrauung wird vorsorglich ergänzt um zusätzliche künftige gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen oder Veränderungen bestehender gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in einem angemessenen Umfang auf der Grundlage des Betriebskonzeptes für den Stadtverkehr in Leonberg, oder aufgrund von unvorhersehbaren Umständen, wenn dies entweder
- im öffentlichen Verkehrsinteresse geboten ist, oder
- aufgrund von der Betriebsleitung nicht zu beeinflussenden unvorhergesehenen Kosten (wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Umschichtungen und Änderungen bei Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer usw.) notwendig ist,
und die Finanzierung der diesbezüglichen Ausgleichsleistungen nach Maßgabe der Ertragslage des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ möglich ist, und der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.
Der Oberbürgermeister der Stadt Leonberg wird im Wege des Vorratsbeschlusses ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse des Betriebsausschusses zu vollziehen.
- Die Betrauung erfolgt unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
- Der Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ ist verpflichtet, eine Trennungsrechnung einzurichten. Die Durchführungsvorschriften für die Trennungsrechnung ergeben sich aus Nr. 5 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007. Die Schlüsselung von Querschnittsfunktionen hat nach den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Stetigkeit zu erfolgen. Die Trennungsrechnung muss den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen.
- Der Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ ist verpflichtet, die Regeln der Nrn. 1 bis 6 des Anhangs der VO (EG) Nr. 1370/2007 einzuhalten. Hierzu legen sie dem Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ jährlich eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vor, der zufolge diese Regeln des Anhangs eingehalten werden. Die Angemessenheit der Kosten und ggf. des Gewinns ist zu begründen. Im Falle einer Überkompensation wird der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ die Verwaltung der Stadt Leonberg informieren. Die Verwaltung wird für einen solchen Fall beauftragt, unverzüglich Schritte zur vollständigen Beseitigung der Überkompensation zu ergreifen.
- Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung gemäß Nr. 7 Anstr. 1 des Anhangs zur VO (EG) Nr. 1370/2007 ergibt sich daraus, dass der Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ bezogen auf die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen das Marktrisiko tragen, und im Rahmen des Kooperationsvertrags über Busverkehrsdienste im VVS mit dem Verband Region Stuttgart und den Landkreisen nur einen Zuschuss in fester Höhe erhalten.
- Der Anreiz zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung der Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität gemäß Nr. 7 Anstr. 2 des Anhangs zur VO (EG) 1370/2007 ergibt sich aus der Beschreibung der kostenrelevanten Durchschnittsqualität in der Anlage 5 zu diesem Beschluss. Diese Qualitäten werden als Mindestqualitäten festgeschrieben. Der zulässige Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vermindert sich um die erstarten Aufwendungen, welche sich aus Unterschreitungen der in der Anlage 5 festgelegten Mindeststandards für die Qualität der Betriebsleistungserbringung ergeben. Die Einhaltung dieser Mindeststandards ist von dem Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ jährlich durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters gegenüber dem Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ zu belegen, wonach die Mindeststandards eingehalten wurden. Unterschreitungen der Mindeststandards um nicht mehr als 10 % können innerhalb eines Betrachtungszeitraums von bis zu vier Jahren ausgeglichen werden.
- Der Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Stadtwerke Leonberg“ berichtet dem Gemeinderat der Stadt Leonberg einmal jährlich sowie zusätzlich aus wichtigem Grund sowie dem Oberbürgermeister auf dessen Weisung über
- Änderungen der Betrauungen gemäß Ziff. 3 dieses Beschlusses;
- die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen gemäß Ziff. 4 dieses Beschlusses; und
- ggf. den Eintritt einer Überkompensation.
- Die Verwaltung wird beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass der Eigenbetrieb „Stadtwerke Leonberg“ die Vorgaben dieses Beschlusses beachtet und den ÖPNV in der Stadt Leonberg gemäß diesen Vorgaben durchführt.
7. Der Steuerberater wird beauftragt, eine Trennungsrechnung vorzunehmen. Falls steuerliche Bedenken auftreten, ist der Beschluss aufzuheben.
Anlagen zur Vorlage
| Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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219,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,3 MB
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