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15.04.2021 - 8.1 Satzung zur Änderung der Friedhofsordnun...
Grunddaten
- TOP:
- 8.1
- Sitzung:
-
Sitzung des Gemeinderates
- Gremium:
- Gemeinderat
- Datum:
- Do., 15.04.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:02
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorschlag ohne finanzielle Auswirkungen
- Federführend:
- Geschäftsstelle Gemeinderat
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
1. Die in der Anlage 1 dargestellten Änderungen der Friedhofsordnung werden beschlossen.
2. Die in Anlage 2 dargestellten Richtlinien für Einrichtung und Unterhaltung von besonderen Grabstätten werden beschlossen.
3.1. Die vom Ortschaftsrat Warmbronn beschlossenen Änderungsanträge, Ziffer 1 und 2 auf Einführung alternativer Bestattungsformen in der Friedhofsordnung, werden abgelehnt.
3.2. Ziffer 3 des Antrags (Definition der Urnengemeinschaftsgrabfelder) wird in § 13 Abs. 1 b in die Satzung aufgenommen.
4. Der vom Ortschaftsrat Gebersheim beschlossene Antrag auf Einführung alternativer Bestattungsformen in der Friedhofsordnung wird abgelehnt.
5. Die Entscheidung über die Einführung weiterer Bestattungsformen erfolgt durch Beschluss im Ortschaftsrat.
6. Die Realisierung beschlossener Bestattungsformen durch die Verwaltung erfolgt abhängig von örtlichen, technischen, finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen.
7. Die vom Planungsausschuss in der Sitzung am 28.01.2021 beschlossenen Ergänzungen des § 7 Abs. 5 wird in die Satzung aufgenommen.
8. Die vom Planungsausschuss in der Sitzung am 25.03.2021 beschlossene Ergänzung wird in die Satzung aufgenommen.
„Grabsteine aus ausbeuterischer Kinderarbeit sind verboten. Ein Herkunftsnachweis ist zu erbringen.“
9. Der Paragraph 29 der Friedhofsordnung der Stadt Leonberg wird neu formuliert:
§ 29
Materialien und Produkte aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Die Stadt Leonberg fühlt sich dem Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) verpflichtet. Es ist daher von allen Grabnutzungsberechtigten und allen Gewerbetreibenden von einer Aufstellung von Grabsteinen aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit Abstand zu nehmen.
