Straßengesetz für Baden Württemberg (StrG)
Eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße (Sondernutzung). Eine solche Sondernutzung bedarf nach § 16 (1) StrG der Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde. Zuwiderhandlungen stellen nach § 54 StrG eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist nach § 127 (1) TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Strafgesetzbuch (StGB)
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wird nach § 315b StGB als Straftat behandelt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
Vereinfachte Zustimmung in besonderen Fällen:
Dokumente
Eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße (Sondernutzung). Eine solche Sondernutzung bedarf nach § 16 (1) StrG der Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde. Zuwiderhandlungen stellen nach § 54 StrG eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist nach § 127 (1) TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.
Strafgesetzbuch (StGB)
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wird nach § 315b StGB als Straftat behandelt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.
Vereinfachte Zustimmung in besonderen Fällen:
Dokumente
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Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gem. § 127 (1) TKG: Datei in neuem Fenster öffnen
Aufgrabungsgenehmigung: Antrag auf Erteilung einer Zustimmung gem. § 127 (1) TKG
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Erklärung zur Übernahme der Kosten gemäß §127 Abs. 7 S.2 TKG: Datei in neuem Fenster öffnen
Anlage zum Antrag / Anzeige auf mindertiefe Verlegung einer TK-Linie
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Baubeginnanzeige gem. § 127 (8) TKG: Datei in neuem Fenster öffnen
Aufgrabungsgenehmigung: Baubeginnanzeige gem. § 127 (8) TKG
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Fertigstellungsanzeige gem. § 127 (8) TKG: Datei in neuem Fenster öffnen
Aufgrabungsgenehmigung: Fertigstellungsanzeige gem. § 127 (8) TKG