Straßengesetz für Baden Württemberg (StrG)
Eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum ist eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Straße (Sondernutzung). Eine solche Sondernutzung bedarf nach § 16 (1) StrG der Erlaubnis der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde. Zuwiderhandlungen stellen nach § 54 StrG eine Ordnungswidrigkeit dar und werden entsprechend geahndet.
 
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien ist nach § 127 (1) TKG die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich.

Strafgesetzbuch (StGB)
Eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs wird nach § 315b StGB als Straftat behandelt und mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet.

Vereinfachte Zustimmung in besonderen Fällen:

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